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Luftsicherheitsgesetz

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§§ 1 - 2 Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

§ 2 Aufgaben

1Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren.

2Dazu gehört insbesondere, dass sie:

 

1.

Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

 

2.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

 

3.

Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

 

4.

Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

 

5.

Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

§§ 3 - 12 Abschnitt 2: Sicherheitsmaßnahmen

§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde

 

(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt.

 

(2) 1Die Luftsicherheitsbehörde kann die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2In diesen Fällen kann die Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(3) 1Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügungen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

 

(4) 1Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, besichtigen und dort Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. 2Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zugleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.

 

(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt.

§ 3a Flugverbot

 

(1) 1Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die Luftsicherheitsbehörde für einzelne Luftfahrzeuge oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahrzeugen für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen. 2Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes verhängt werden. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. 4Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 ist möglich. 5Das Verbot ist auf das gebotene Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden.

 

(2) 1Fliegt ein Luftfahrtunternehmen Fracht oder Post aus einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder zum Entladen in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne als Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3) nach Kapitel 6.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung benannt zu sein oder verstößt es gegen seine Pflichten nach den Ziffern 6.8.3.1. bis 6.8.3.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, so kann die Luftsicherheitsbehörde gegenüber diesem ein Flugverbot im Sinne des Absatzes 1 verhängen. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

 

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

 

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden

 

(1) 1Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. 2Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. 3Die Luftsicherheitsbehörde kann die ...

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Luftsicherheitsgesetz / § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
Luftsicherheitsgesetz / § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden

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