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BVerfG Beschluss vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung von PKH auf Basis unzulässiger Beweisantizipation

 

Normenkette

GG Art 3 Abs. 1; GG Art 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 839a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.07.2018; Aktenzeichen 14 W 3/18)

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.04.2018; Aktenzeichen 14 W 3/18)

LG Marburg (Beschluss vom 16.01.2018; Aktenzeichen 2 O 89/16)

LG Marburg (Beschluss vom 22.12.2017; Aktenzeichen 2 O 89/16)

 

Tenor

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2018 und 31. Juli 2018 - 14 W 3/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt …, wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines auf § 839a BGB gestützten Zivilverfahrens. Er wirft der Antragsgegnerin des Ausgangsrechtsstreits vor, ein forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten erstattet zu haben, das an schweren inhaltlichen und methodischen Mängeln leide. Aufgrund dieses Gutachtens erklärte das Landgericht Marburg die durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Juni 1999 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung am 29. Juni 2015 nicht für erledigt und setzte auch die weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung aus. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Rz. 2

1. Der Beschwerdeführer wirft der Antragsgegnerin eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Falschbegutachtung vor, weil das Gutachten unrichtige Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen enthalte und an schweren inhaltlichen und methodischen Mängeln leide. Insbesondere die Auswahl und Anwendung der Checklisten sei nicht lege artis erfolgt, wie eine Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. belege.

Rz. 3

a) Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 wies das Landgericht Marburg den Antrag zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 839a BGB scheitere jedenfalls daran, dass der Antrag keine Darlegungen zu einem schuldhaften Hinwegsetzen über Sachverständigenpflichten enthalte. Die unterbliebene persönliche Exploration beruhe allein darauf, dass der Beschwerdeführer diese abgelehnt habe. Zudem sei sich die Antragsgegnerin der aufgrund des mangelnden persönlichen Eindrucks bedingten Begrenztheit ihrer Aussagen stets bewusst gewesen und habe diese mehrfach betont.

Rz. 4

b) Der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2018 nicht ab. An die Darlegung eines objektiven und subjektiven Pflichtverstoßes seien strengere Anforderungen zu stellen, wenn - wie vorliegend - Gerichte in zwei Instanzen dem in Rede stehenden Gutachten gefolgt seien. Diesen Anforderungen genügten die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Er lege auch nicht dar, von welchen unzutreffenden Anknüpfungstatsachen die Antragsgegnerin ausgegangen sein soll und welche konkreten inhaltlichen oder methodischen Fehler sie begangen habe.

Rz. 5

2. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2018 zurück. Das Landgericht habe die hinreichenden Erfolgsaussichten zu Recht verneint, der Beschwerdeführer die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht hinreichend dargetan. Die Strafvollstreckungskammer habe die Antragsgegnerin in Kenntnis der Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Exploration mitzuwirken, mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Dabei habe die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass ihren Feststellungen angesichts der fehlenden persönlichen Exploration nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukomme. Soweit sie die älteren Vollzugsakten nicht beigezogen habe, habe sie dargelegt, dass für ihre Feststellungen allein auf das jüngere Vollzugsverhalten abzustellen sei.

Rz. 6

Die Unrichtigkeit des Gutachtens ergebe sich auch nicht aus der behaupteten Verwertung unzutreffender Tatsachenannahmen oder ihrer selektiven Verwertung. Soweit sie die erfolgreich abgeschlossene psychologische Einzelbehandlung des Beschwerdeführers in der Jugendhaft als unerheblich angesehen habe, habe die Antragsgegnerin dies nachvollziehbar begründet. Soweit sie eine Aussage des Beschwerdeführers tatsächlich unrichtig eingeordnet habe, spiele dies für die Begutachtung keine Rolle. Ausführungen aus früheren Sachverständigengutachten habe die Antragsgegnerin nicht unkritisch übernommen. Auch wenn im Zusammenhang mit der PCL-R-Liste grob fehlerhafte Einschätzungen vorgenommen und überhöhte Punktzahlen vergeben worden sein sollten, lege dies die Unrichtigkeit der Bewertungen und ein Verschulden der Antragsgegnerin nicht dar. Zu Faktor 13 seien etwa keine Umstände dargetan, die Anlass zu einer Beweiserhebung geben könnten; die Vorwürfe zu Faktor 14, 15 und 16 erfüllten nicht die Substantiierungsanforderungen. Faktor 17 habe die Antragsgegnerin mit zutreffender Begründung entfallen lassen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich kritisiere, dass die Modelle PCL-R und VRAG statische Faktoren zu stark betonten und für eine Gefährlichkeitsprognose nicht geeignet seien, folge hieraus nicht, dass die Antragsgegnerin die Methoden zu Unrecht verwandt habe.

Rz. 7

3. Mit Beschluss vom 31. Juli 2018 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die gegen den Beschluss vom 27. April 2018 erhobene Anhörungsrüge zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren seien nicht überspannt worden; grundsätzlich gälten dieselben Anforderungen für den Sachvortrag und die Beweisangebote, die im Hauptsacheverfahren an ein schlüssiges Klagevorbringen zu stellen seien. Der Senat habe die umfangreichen Vorwürfe einer Schlüssigkeitsprüfung zugeführt, jedoch keine Beweiswürdigung vorgenommen. Eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO sei nicht erkennbar, da der Beschwerdeführer umfassend vorgetragen habe und sich aus seinem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit ergäben.

II.

Rz. 8

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte gemäß Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 1 GG.

Rz. 9

Das Landgericht habe in beiden angegriffenen Beschlüssen den Fehler begangen, die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts als Beleg für die Fehlerfreiheit des Gutachtens zu akzeptieren und sein Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit deshalb zu übergehen. Das verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Rz. 10

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. April 2018 stelle hingegen eine verfassungswidrige Vorwegnahme des Klageverfahrens dar, die die selektive und erschöpfende Beweisaufnahme in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagere. In den angegriffenen Entscheidungen würden unerfüllbare, mithin überspannte Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, sodass dieses Institut für Unbemittelte leerliefe. Hierbei handele es sich um eine faktische Verweigerung jedes Rechtsschutzes. Der Beschluss vom 31. Juli 2018 sei widersprüchlich, da einerseits eine schlüssige Darstellung verneint werde, andererseits aber keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit seines Vorbringens festgestellt worden seien. Wenn die von einem anerkannten Sachverständigen wie Prof. Dr. Dr. B. bestätigte Unrichtigkeit des Gutachtens nicht ausreiche, um eine entsprechend schlüssige Darlegung vorzunehmen, sei der angelegte Maßstab überzogen. Die Verneinung der gerichtlichen Hinweispflicht sei zirkelschlüssig.

Rz. 11

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

Rz. 12

Die Hessische Staatskanzlei hat von einer Äußerung zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.

III.

Rz. 13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 10, 264 ≪270≫; 22, 83 ≪87≫; 47, 182 ≪187 f.≫; 51, 295 ≪302≫; 63, 380 ≪394≫; 67, 245 ≪248≫; 78, 104 ≪117 f.≫; 81, 347 ≪356 f.≫; 86, 133 ≪145 ff.≫; BVerfGK 18, 83 ≪86 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Rz. 14

Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 verletzen den Beschwerdeführer zwar in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), allerdings ist dieser Verstoß im Beschwerdeverfahren geheilt worden (1.). Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2018 und 31. Juli 2018 verstoßen gegen den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (2.), so dass eine Verletzung weiterer Grundrechte offen bleiben kann (3.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist angezeigt (4.).

Rz. 15

1. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 22. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (a) und (b), allerdings ist der Verstoß durch das Beschwerdegericht geheilt worden (c).

Rz. 16

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 ≪187≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2579/17 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2019 - 1 BvQ 51/19 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2019 - 2 BvR 453/19 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1082/18 -, Rn. 14; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht jedoch nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 ≪149≫; 42, 364 ≪368≫; 86, 133 ≪146≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 -, Rn. 18; stRspr). Es ist jedoch verpflichtet, die wesentlichen Rechts- und Tatsachenausführungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGK 18, 83 ≪87≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 -, Rn. 19). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪146≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 -, Rn. 48; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 -, Rn. 14).

Rz. 17

Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar ergibt, dass das Gericht den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ≪140≫; 34, 344 ≪347≫; 47, 182 ≪187≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, Rn. 28; stRspr). Hierzu müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ≪252≫; 86, 133 ≪146≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2019 - 2 BvR 453/19 -, Rn. 9).

Rz. 18

b) Nach diesen Maßstäben verletzen die Beschlüsse des Landgerichts vom 22. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Rz. 19

Das Landgericht geht auf die Ausführungen im Antrag und insbesondere in der anwaltlich verfassten Beschwerdeschrift nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise ein. Während im Beschluss vom 22. Dezember 2017 die Frage der Unrichtigkeit des Gutachtens im Hinblick auf die unzureichenden Ausführungen zum Verschulden der Antragsgegnerin noch dahingestellt bleibt, wird im Beschluss vom 16. Januar 2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im - umfassend begründeten - Antrag und in der Beschwerdeschrift inhaltliche oder methodische Fehler weiterhin nicht beschreibe. Das Landgericht verneint damit einen möglichen Anspruch von vornherein mit der pauschalen Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Exploration verweigert und die Antragsgegnerin die hierdurch begrenzte Aussagekraft ihrer Feststellungen mehrfach betont habe. Die aufgezeigten Mängel des Gutachtens werden mit der unrichtigen Feststellung, dass der Beschwerdeführer entsprechende Fehler nicht beschreiben würde, pauschal in Abrede gestellt. Eine Befassung mit den wesentlichen Rechts- und Tatsachenausführungen findet insoweit erkennbar nicht statt.

Rz. 20

c) Der Gehörsverstoß ist geheilt worden.

Rz. 21

aa) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ≪24≫; 73, 322 ≪326 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, Rn. 10, GRUR-RR 2009, S. 441 ≪442≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 50; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 28). Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Verstoß beseitigen kann, insbesondere, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, Rn. 10, GRUR-RR 2009, S. 441 ≪442≫). Die Heilung kann auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl. BVerfGE 5, 9 ≪10≫; 5, 22 ≪24≫; 62, 392 ≪397≫; 73, 322 ≪326 f.≫).

Rz. 22

bb) Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2017 enthält breite Darlegungen zur Sach- und Rechtslage. Das Oberlandesgericht hat sich mit diesen im Beschluss vom 27. April 2018 eingehend auseinandergesetzt und das Vorbringen verbeschieden.

Rz. 23

2. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 27. April 2018 und 31. Juli 2018 verletzen den Beschwerdeführer in seiner grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).

Rz. 24

a) Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 10, 264 ≪270≫; 22, 83 ≪87≫; 51, 295 ≪302≫; 63, 380 ≪394≫; 67, 245 ≪248≫; 78, 104 ≪117 f.≫; 81, 347 ≪357≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 -, Rn. 10). Dies ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG eine besondere Ausprägung gefunden hat, in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Unbemittelte muss allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪130 f.≫; 81, 347 ≪357≫; BVerfGK 6, 53 ≪55≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18 -, Rn. 8; stRspr).

Rz. 25

Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur eingreifen, wenn dabei Verfassungsrecht verletzt wird und die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der vom Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ≪144≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2018 - 2 BvR 2726/17 -, Rn. 12). Die Fachgerichte überschreiten den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie der bemittelten Partei zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2018 - 2 BvR 2647/17 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2018 - 2 BvR 1050/17 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2018 - 2 BvR 2726/17 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 22).

Rz. 26

Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 365/09 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2018 - 2 BvR 2647/17 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2018 - 2 BvR 1050/17 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2018 - 2 BvR 2726/17 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 22). Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ≪335≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, Rn. 13).

Rz. 27

Allerdings begegnet die Verweigerung von Prozesskostenhilfe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 -, Rn. 20). Daher ist auch eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 -, Rn. 23). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 - 1 BvR 2504/06 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, Rn. 18; stRspr).

Rz. 28

b) Daran gemessen verletzen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 27. April 2018 und 31. Juli 2018 den Beschwerdeführer in seiner grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

Rz. 29

Anders als in den sehr pauschal gehaltenen Ausführungen des Landgerichts befasst sich das Oberlandesgericht umfangreich mit den verschiedenen Vorwürfen des Beschwerdeführers, vornehmlich zur objektiven Unrichtigkeit des Gutachtens. Das Oberlandesgericht führt eine umfassende Prüfung der Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens durch. Hierbei erfolgt an zahlreichen Stellen eine Beweisantizipation, die nicht nur im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu beanstanden ist, sondern auch im Hauptsacheverfahren zu bemängeln wäre. Insbesondere überschreitet das Oberlandesgericht seine Sachkompetenz dadurch, dass es im Beschluss vom 27. April 2018 umfassende Ausführungen zu den gerügten fehlerhaften Einschätzungen im Zusammenhang mit der PCL-R-Liste tätigt, deren Überprüfung die Hinzuziehung eines fachlich geeigneten Sachverständigen erfordert hätte. Gleiches gilt für die Bewertung der Einwendungen betreffend die Merkmale des VRAG und die Fehlerhaftigkeit der Anwendung des PCL-R und VRAG. Eine Beweiserhebung wäre demnach ernsthaft in Betracht gekommen, deren Ergebnis offen sein dürfte.

Rz. 30

3. Die weiteren Grundrechtsrügen legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar.

IV.

Rz. 31

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2018 und 31. Juli 2018 sind aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

V.

Rz. 32

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 21).

VI.

Rz. 33

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt …, ist abzulehnen.

Rz. 34

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 ff.≫; 1, 415 ≪416≫; 79, 252 ≪253≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 ≪57≫; 78, 7 ≪19 f.≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, Rn. 2).

Rz. 35

2. Vorliegend ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. In der Verfassungsbeschwerde wird lediglich ausgeführt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Unkenntnis des Verfassungsrechts und der Komplexität der Rechtsmaterie notwendig sei. Die unbedingte Erforderlichkeit ist demnach nicht ansatzweise dargestellt.

Rz. 36

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13538578

NJW 2020, 534

FA 2020, 9

JurBüro 2020, 87

DVBl. 2020, 941

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