Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 02.09.2011; Aktenzeichen L 2 R 256/11)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren.

I.

Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Sozialgericht Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem der Rentenversicherungsträger nach Einholung eines Gutachtens seines sozialmedizinischen Dienstes die Rentengewährung abgelehnt hatte.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid ab, weil ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht festgestellt werden könne. Es stützte sich dabei auf zwei im Gerichtsverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, denen es mehr Beweiswert zubilligte als den Einschätzungen der behandelnden Ärzte.

Gegen den Gerichtsbescheid legte der Beschwerdeführer – anwaltlich vertreten – Berufung ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und forderte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten.

In einem späteren Schriftsatz wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Berufungsschrift und teilte darüber hinaus mit, dass seitens des für ihn zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um seine Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Zuvor sei ihm von einem Vertragsarzt des Grundsicherungsträgers eine Arbeitsunfähigkeit für fünf bis sechs Monate attestiert worden; diese Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dem Landessozialgericht vor. Zugleich wurde um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten.

Daraufhin bat das Landessozialgericht in einem Schreiben den Beschwerdeführer, seine Ärzte gegenüber dem Landessozialgericht schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, das vor allem folgenden Text enthielt: „In dem Rechtsstreit […] sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Ermittlungen erforderlich. Der Kläger wird deshalb gebeten, die beiliegende Erklärung über die Entbindung von Geheimhaltungspflichten und von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. Die alsbaldige Abgabe der unterschriebenen Erklärung fördert das Verfahren.”

Der Beschwerdeführer fragte sodann nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und übersandte wenige Tage später dem Landessozialgericht die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht.

Mit angegriffenem Beschluss lehnte das Landessozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussichten ab, weil der angefochtene Gerichtsbescheid nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht fehlerhaft sei. Im Berufungsverfahren seien bisher keine neuen Unterlagen eingegangen, aufgrund derer sich das Gericht gedrängt fühlen müsste, von Amts wegen weitere Feststellungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu treffen.

In der Folgezeit forderte das Landessozialgericht beim behandelnden Hausarzt und bei der behandelnden Nervenärztin Befundberichte an.

Die parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Erfolgsaussichten der Berufung seien jedenfalls deswegen als offen zu bezeichnen, weil das Landessozialgericht selbst Ermittlungen in Form der Anfragen bei den behandelnden Ärzten durchgeführt habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356≫) ist nicht verletzt. Der – nicht als verletzt gerügte – Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht einschlägig, weil der Zugang zum Gericht im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren mangels Gerichtskostenpflicht und mangels Anwaltszwang nicht von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängt.

2. Unbemittelte müssen nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪130 f.≫; 81, 347 ≪357≫; 122, 39 ≪51≫). Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen (vgl. BVerfGK 16, 406 ≪408≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 –, NZS 2011, S. 462 ≪463≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 –, juris, Rn. 7). Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO – hier in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG – davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫). Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫).

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357 f.≫).

3. a) Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung des Landessozialgerichts, hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verneinen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und deren Würdigung durch das Sozialgericht ist die Einschätzung des Landessozialgerichts jedenfalls vertretbar. Der Entscheidungsspielraum, der den Fachgerichten bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 – 1 BvR 255/09 –, NZS 2010, S. 29), ist damit nicht überschritten.

b) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Landessozialgericht den Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten hatte, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, und dabei erklärt hatte, dass Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich seien, deshalb um Entbindung von Schweigepflichten gebeten werde und die alsbaldige Abgabe von Erklärungen das Verfahren fördere.

aa) Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10 –, juris, Rn. 15), zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es können ausnahmsweise sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Allerdings darf die Rechtsverfolgung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden; das Prozesskostenhilfeverfahren soll die Rechtsschutzgleichheit gewährleisten, aber nicht die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫). Zwar ist eine begrenzte Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00 –, NJW-RR 2002, S. 1069, m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, S. 2976 ≪2977≫). Es verstößt aber gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 – 1 BvR 1404/04 –, juris, Rn. 30 m.w.N.). Eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme indiziert daher hinreichende Erfolgsaussichten, so dass ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein wird, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Entscheidung nahelegen.

Von diesem Verfahrensstadium zu unterscheiden ist die Phase des Verfahrens, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Schlüssigkeit der Klage prüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen anstellt, um Substantiierungsmängel zu beseitigen. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung ist es in dieser Phase zudem möglich, dass das Gericht Handlungen vornimmt, die noch der Vorbereitung der Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht ist noch nicht in die Prüfung des Klagebegehrens eingetreten, sondern hat lediglich Vorbereitungen getroffen, um über die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage und damit über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können. Die Anforderung der Entbindungserklärung und von Befundberichten der behandelnden Ärzte dienen dazu, den klägerischen Vortrag zu substantiieren und schlüssig zu machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Schluckebier, Baer

 

Fundstellen

NJW 2012, 2870

NVwZ 2012, 6

NZS 2012, 739

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BVerfG 1 BvR 1404/04
BVerfG 1 BvR 1404/04

  Verfahrensgang LG Bremen (Beschluss vom 02.06.2004; Aktenzeichen 8 S 135/04) LG Bremen (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen 8 S 135/04)   Tenor Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2004 – 8 S 135/04 – ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren