Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 05.05.2009 - 1 BvR 255/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Beschluss vom 30.12.2008; Aktenzeichen L 5 B 1141/08 PKH AS)

SG Hamburg (Beschluss vom 08.12.2008; Aktenzeichen S 24 AS 2921/08 ER)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.

Es spricht bereits viel dafür, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG ausreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzeigt (vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 ≪19≫; 99, 84 ≪87≫). In jedem Fall ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfGE 81, 347 ≪358≫; stRspr).

Die Gerichte sind aufgrund der äußeren Umstände und der aktenkundigen Angaben der Beschwerdeführerin zur der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn M. eine Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II vorliegt, und haben dementsprechend die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung von vornherein für aussichtslos gehalten. Sie haben damit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, nicht überschritten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben die Gerichte nicht etwa eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 – 1 BvR 2504/06 –, juris, Rn.13 m.w.N.) oder eine komplexe Beweiswürdigung unzulässigerweise in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert, wie dies etwa im Falle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit widerstreitenden Sachverständigengutachten der Fall wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 2673/05 –, juris, Rn. 17 f.), sondern eine Beweisaufnahme aufgrund der ihrer Auffassung nach eindeutigen Indizien zur Überzeugungsbildung für entbehrlich gehalten. Dies lässt einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin, die im Übrigen das wesentliche Ergebnis der Tatsachenwürdigung, nämlich die Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung, nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten hat, auch nicht dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringens der Beschwerdeführerin auch ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wäre und ob es, wie die Beschwerdeführerin meint, angebracht gewesen wäre, Herrn M. als Zeugen zu vernehmen, denn das Bundesverfassungsgericht hat keine eigene Prognose über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung anzustellen und die Überzeugungsbildung der Fachgerichte auch nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, solange die den Fachgerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und die ihnen gleichfalls obliegende Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts, wie hier, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 –, juris, Rn. 20).

Die Gerichte haben auch keine schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Dass eine Einstandsgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn kein Vermutungstatbestand im Sinne von § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten mit Hilfe gängiger Auslegungsregeln beantworten (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪359≫). Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3a SGB II zählt diese Vorschrift Vermutungstatbestände auf, bei deren Vorliegen von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, auszugehen ist. Dies schließt nicht aus, dass auch aus anderen Gründen auf eine vorliegende Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden kann. Bereits nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II ist unabhängig von einem Vermutungstatbestand nach § 7 Abs. 3a SGB II eine „verständige Würdigung” aller Umstände vorzunehmen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft begründen können (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 19 zu Nr. 7 Buchstabe b).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof

 

Fundstellen

Haufe-Index 2182049

NZS 2010, 29

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


BVerfG 1 BvR 296/94
BVerfG 1 BvR 296/94

  Verfahrensgang BGH (Beschluss vom 14.12.1993; Aktenzeichen VI ZR 235/92)   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.  Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren