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BVerfG Beschluss vom 18.11.1998 - 1 BvR 21/97

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Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 26.11.1996; Aktenzeichen 10 U 69/96 Baul.)

Regierungspräsidium Tübingen (Beschluss vom 20.07.1995; Aktenzeichen 15-2/1063-10/35 BauGB)

 

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. November 1996 – 10 U 69/96 Baul. – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Enteignung ihres Grundstücks zum Zwecke der weiteren Nutzung als Sportgelände gemäß der Festsetzung des 1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans.

Das Grundstück wird bereits als Sportgelände genutzt; die Sportanlage wurde 1977 von der Gemeinde errichtet. Zuvor hatte die Gemeinde einen auf 15 Jahre befristeten Pachtvertrag mit der Beschwerdeführerin geschlossen. Nachdem Verhandlungen über einen Erwerb des Grundstücks durch die Gemeinde gescheitert waren, kündigte die Beschwerdeführerin den Pachtvertrag wirksam zum Ablauf des Jahres 1992 und verlangte die Herausgabe ihres Grundstücks. Daraufhin beantragte die Gemeinde die Enteignung. Das Landgericht hat den antragsgemäß ergangenen Enteignungsbeschluß aufgehoben. Auf die Berufung der Gemeinde hat das Oberlandesgericht den Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Enteignungsbeschluß und das Urteil des Oberlandesgerichts; gerügt wird die Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen vor.

  • Das Urteil des Oberlandesgerichts verstößt gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß eine Enteignung nicht fiskalisch motiviert sein dürfe und nur als letztes Mittel zur Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Betracht komme.

    a) Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die Enteignung ist damit ihrer Funktion nach ein Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Sie muß mit dem erklärten Ziel erfolgen, das Eigentumsobjekt für eine konkrete, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Aufgabe zu gebrauchen. Aus fiskalischen Gründen oder allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus darf nicht enteignet werden. Darüber hinaus muß eine Notwendigkeit für den Eigentumserwerb vorliegen. Er kommt nur in Betracht, wenn es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist, den konkreten Eigentumsgegenstand in die Hand des Staates zu bringen (vgl. BVerfGE 38, 175 ≪179 f.≫; 56, 249 ≪261≫). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts steht nicht in Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen.

    b) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Enteignung gerechtfertigt, weil ein konkreter Bedarf für die Sportfläche besteht, und weil außerdem auf diese Weise verhindert werden kann, daß erhebliche finanzielle Aufwendungen der öffentlichen Hand zur Errichtung des Sportplatzes hinsichtlich der verbleibenden Nutzungsdauer fehlschlagen. Diese Auffassung ist jedenfalls insoweit unvereinbar mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, als danach mit der Enteignung auch der Zweck verfolgt werden könnte, den Bestand von Vermögenswerten der öffentlichen Hand zu sichern.

    Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Gemeinde die Sportanlage auf der Grundlage eines befristeten vertraglichen Nutzungsrechts auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet. Sie ist damit das Risiko eingegangen, daß sich die getätigten Investitionen jedenfalls teilweise als nutzlos erweisen. Der aus dieser Handlungsweise der Gemeinde entstehende Verlust öffentlichen Vermögens ist von der Allgemeinheit zu tragen. Die Enteignung ist kein Instrument, um unliebsamen vertraglichen Bindungen der öffentlichen Hand zu entgehen. Sie ist hier folglich nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt Bedarf für einen (zweiten) Sportplatz besteht, und wenn dieser Bedarf aus sich heraus – ohne Rücksicht auf das Vorhandensein der Sportanlage auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin – gewichtig genug ist, um deren entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Inwieweit fiskalische Erwägungen Berücksichtigung finden können, wenn es um die Ausführung eines im dargelegten Sinne dem Gemeinwohl dienenden Vorhabens geht (insbesondere Standortwahl), bedarf keiner Erörterung. Diese Frage war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens.

    c) Im Widerspruch zu der soeben erörterten Feststellung des Oberlandesgerichts, die Enteignung sei – auch – zur Erhaltung der bereits errichteten Anlage notwendig, sieht das Oberlandesgericht das Bestandsinteresse der Beschwerdeführerin u.a. dadurch gemindert, daß sie die bestehende Nutzung ihres Grundstücks als Sportplatz ohnehin nicht mehr unterbinden könne. Trifft dies zu, wovon im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auszugehen ist, ist es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe – Bereitstellung von Sportflächen – gerade nicht unumgänglich erforderlich, der Beschwerdeführerin das Eigentum an ihrem Grundstück zu entziehen. Die Enteignung ist damit nicht vom Gemeinwohl getragen. Auch insoweit liegt eine Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Für die Frage der Erforderlichkeit der Enteignung ist es auch unerheblich, ob das Grundstück angesichts der fremdnützigen Verwendung derzeit keinen nennenswerten Vermögenswert darstellt, wie das Oberlandesgericht annimmt. Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand des Eigentümers. Die Bestandsgarantie wird nur dann durch eine Wertgarantie ersetzt, wenn der Eingriff in den Bestand in jeder Hinsicht den in Art. 14 Abs. 3 GG normierten Voraussetzungen entspricht (vgl. BVerfGE 58, 300 ≪323≫). Dieser verfassungsrechtliche Schutz der formalen Rechtsposition hat hier im übrigen auch eine vermögensrechtliche Seite, weil die Privatnützigkeit des Grundstücks im Falle einer Aufgabe der Sportplatznutzung wieder hergestellt werden könnte.

    d) Die Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht nach Maßgabe der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grundsätze zu einer anderen Entscheidung gelangt.

  • 2. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin bleiben ohne Erfolg. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
  • Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276178

NJW 1999, 1176

NVwZ 1999, 522

BayVBl. 1999, 178

KomVerw 1999, 241

FuBW 1999, 502

FuHe 1999, 587

FuNds 1999, 546

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