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BSG Urteil vom 30.10.1974 - 5 RJ 77/73

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Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 19.12.1972)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für die Revisionsinstanz zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit nach dem 15. Februar 1971 einen Anspruch auf Waisenrente nach § 1267 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hat.

Der am 2. September 1949 geborene Kläger bezog von der Beklagten aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters die Halbwaisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur vorzeitigen Beendigung der Lehre als Kraftfahrzeugschlosser im Juli 1969. Er begann am 15. Februar 1971 die Ausbildung zum Krankenpfleger an einem Krankenhaus. Nach dem Ausbildungsvertrag erhielt er ein monatliches Ausbildungsgeld von 885,– DM, das später auf 910,– DM erhöht wurde. Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragte Wiedergewährung der Waisenrente mit Bescheid vom 15. Juni 1971 ab, weil bei der Hohe des Einkommens angenommen werden müsse, daß nicht die Berufsausbildung, sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund stehe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 7. Juli 1972 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat am 19. Dezember 1972 das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 15. Februar 1971 an Waisenrente zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger befinde sich seit dem 15. Februar 1971 in einer gesetzlich vorgeschrieben und geregelten Berufsausbildung. Dem stehe nicht entgegen, daß die Ausbildung zum Krankenpfleger stärker praxisbezogen sei als dies bei anderen Berufsausbildungen der Fall sei. Entgegen der Auffassung des SG könne mit dem Hinweis auf das zeitliche Verhältnis der praktischen Ausbildung zum Gruppenunterricht das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht verneint werden. Auch bei der praktischen Betätigung eines Lernpflegers sei nicht die Ausnutzung der Arbeitskraft, sondern die Ausbildung für den künftigen Beruf das Wesentliche. Der Ausbildungscharakter ergebe sich auch aus der Entlohnung eines Lernpflegers. Er erhalte keine Dienstbezüge, sondern lediglich ein Ausbildungsgeld. Der Umstand, daß die Stadt Wuppertal sich bei der Hohe dieses Ausbildungsgeldes nicht an die Beträge halte, die der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger vorsehe, sondern die Vergütung in Anlehnung an den Bundesangestelltentarif (BAT), Vergütungsgruppe KR I Stufe 1 berechne, sei unschädlich. Um ein Entgelt für geleistete Dienste handele es sich auch bei dieser Berechnungsart nicht, so daß es auf sich beruhen könne, aus welchen Gründen die höhere Vergütung, die aber deutlich hinter dem tariflichen Gehalt eines Krankenpflegers zurückbleibe, gezahlt werde. Die Höhe des Einkommens einer Waise könne allenfalls als Indiz in solchen Fällen von Bedeutung sein, in denen es zweifelhaft sei, ob überhaupt ein Ausbildungsverhältnis vorliegt. Handele es sich aber – wie hier – um ein Ausbildungsverhältnis, so komme es auf die Höhe des Einkommens nicht an.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der – vom LSG zugelassenen – Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Waisenrente, obwohl davon auszugehen sei, daß er sich in der Berufsausbildung befinde. Für den Fall der Gebrechlichkeit einer Waise bestehe ein Rentenanspruch nur dann, wenn die Waise außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Einschränkung habe das Gesetz für den Fall der Schul- oder Berufsausbildung zwar nicht gemacht. Das Bundessozialgericht (BSG) habe jedoch klargestellt, daß sie auch für diese Fälle der verlängerten Waisenrente zu gelten habe, da andernfalls das Gesetz Einkünfte aus eigener Tätigkeit unterschiedlich bewerten würde. Daraus folge, daß ein Anspruch auf Waisenrente nur dann bestehe, wenn die Waise infolge ihrer Ausbildung gehindert sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. In den Fällen, in denen die Waise während der Ausbildung bereits volle Bezüge erhalte, werde der Unterhalt stets gesichert sein, so daß der Anspruch auf Waisenrente regelmäßig zu verneinen sei. Bei Unterhaltszuschüssen und Ausbildungsgeldern dagegen werde es auf die Entscheidung des Einzelfalles ankommen, ob der Unterhalt gesichert sei. Das Ausbildungsgeld des Klägers sei so hoch, daß es dem Einkommen vieler Versicherter oder Selbständiger entspreche, so daß er in der Lage sei, seinen Unterhalt voll selbst zu erbringen. Das Ausbildungsgeld betrage ein Mehrfaches des Sozialhilferichtsatzes und der Pfändungsfreibeträge für Alleinstehende und auch für Verheiratete, die eine Familie zu ernähren haben. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die begehrte Waisenrente.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LSG hat die Beklagte mit Recht zur Gewährung der Waisenrente verurteilt.

Nach § 1267 Satz 2 RVO besteht der Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Diese Voraussetzung liegt vor.

Zunächst hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Anspruch auf die verlängerte Waisenrente der Umstand nicht entgegensteht, daß der Kläger bereits während der vorzeitig beendeten Lehre als Kraftfahrzeugschlosser die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus erhalten hatte. Abgesehen davon, daß der Kläger diese Lehre nicht mit Erfolg abgeschlossen hat, steht auch eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht der Annahme entgegen, daß während der Ausbildung zu einem weiteren Beruf erneut Anspruch auf die verlängerte Waisenrente besteht (vgl. BSG 23, 166).

Das LSG hat auch mit Recht angenommen, daß es sich bei der Ausbildung zum Krankenpfleger um eine Berufsausbildung im Sinne des § 1267 Satz 2 RVO handelt. Unter Berufsausbildung ist der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten zu verstehen, die für die Ausübung eines gegen Entgelt auszuübenden Berufs erforderlich sind, sei es durch theoretischen Unterricht oder sei es durch praktische Unterweisung. Dabei ist allerdings erforderlich, daß die Ausbildung die Arbeitskraft ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt. Für den Beruf eines Krankenpflegers sind nach dem Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl I 1473) eine Ausbildung und eine Prüfung vorgeschrieben, die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl I 462) näher geregelt sind. Danach besteht die dreijährige Ausbildung aus mindestens 1200 Stunden theoretischem Unterricht und aus der praktischen Ausbildung, deren Dauer sich gemäß Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger nach der regelmäßigen Arbeitszeit der Krankenpfleger richtet. Daraus geht hervor, daß die Ausbildung die volle Arbeitskraft des Lernpflegers in Anspruch nimmt, so daß daneben eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Wenn der Lernpfleger auch während seiner praktischen Ausbildung in nicht unerheblichem Umfang produktive Arbeit leisten mag, so ändert das doch nichts daran, daß es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. In aller Regel gehört zu einem Ausbildungsverhältnis, daß auch durch Verrichtung normal anfallender Arbeit eine Vervollkommnung des Auszubildenden angestrebt wird. Die Verrichtung von normal anfallender Arbeit ist also Teil der Ausbildung (vgl. BSG 18, 115, 117 = SozR Nr. 7 zu § 1267 RVO). Der Lernpfleger ist noch nicht in das Berufsleben eingegliedert, sondern er ist erst auf dem Weg, sich durch Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten die Grundlagen für die angestrebte Berufsausübung zu verschaffen. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung geleistete produktive Arbeit dient – ebenso wie der theoretische Unterricht – dem Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Beklagte bestreitet deshalb auch nicht, daß es sich bei den vom Kläger zu verrichtenden praktischen Arbeiten um einen Teil der praktischen Berufsausbildung handelt, so daß insgesamt ein Ausbildungsverhältnis anzunehmen ist.

Allerdings ist die Beklagte der Ansicht, auch bei Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses könne es nicht dem Sinn des § 1267 Satz 2 RVO entsprechen, durch die Waisenrente einen Unterhalt zu sichern, der bereits durch ein hohes Ausbildungsgeld gewährleistet ist. Dem muß jedoch entgegengehalten werden, daß es nach dem Wortlaut des § 1267 Satz 2 RVO nicht auf die Höhe des Entgelts ankommt, wenn eindeutig ein Ausbildungsverhältnis vorliegt. In Zweifelsfällen kann allerdings die Höhe des Entgelts ein Indiz dafür sein, ob es sich um ein Ausbildungs- oder um ein normales Beschäftigungsverhältnis handelt (vgl. BSG 18, 115, 117 = SozR Nr. 7 zu § 1267 RVO). So ist es auch zu verstehen, daß in verschiedenen Entscheidungen des BSG der Höhe des Entgelts eine Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. z. B. SozR Nr. 15, 25, 31, 44 zu § 1267 RVO). In diesen Entscheidungen ist die Höhe des Entgelts als Indiz dafür gewertet worden, daß sich die Ausbildung im Rahmen einer bereits erreichten Erwerbsstellung vollzog.

Es ist zwar nicht zu bestreiten, daß nach dem Sinn des § 1267 RVO die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus deshalb gewährt wird, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß der Unterhalt der Waise wahrend der Schul- oder Berufsausbildung deshalb nicht gesichert ist, weil der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr lebt. Der Gesetzgeber hat zur Voraussetzung für die verlängerte Waisenrente aber nur die Schul- oder Berufsausbildung gemacht und ist dabei davon ausgegangen, daß im Falle der Schul- oder Berufsausbildung der Unterhalt der Waise nicht gesichert ist. Die atypischen Fälle, in denen wegen der Höhe des Ausbildungsgeldes oder aus anderen Gründen trotz der Schul- oder Berufsausbildung der Unterhalt gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen (vgl. hierzu BVerfG in SozR Nr. 10 zu Art. 6 GG). Der Anspruch auf Waisenrente hängt daher nicht davon ab, ob die Waise im konkreten Fall unterhaltsbedürftig ist (vgl. BSG in SozR Nr. 17 zu § 1267 RVO). Der 12. Senat des BSG hat dementsprechend den Anspruch auf Waisenrente bei einem Studienreferendar trotz eines Unterhaltszuschusses von monatlich 848,– DM anerkannt (vgl. BSG in SozR Nr. 52 zu § 1267 RVO). Zwar werden in der Kriegsopferversorgung Kinderzuschläge und Waisenrente nach § 33 b, § 45 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) unter der Einschränkung gewährt, daß die Berufsausbildung die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in bestimmter Höhe verbunden ist. Es kann offen bleiben, ob dieser im BVG ausdrücklich dokumentierte Wille des Gesetzgebers auch der Regelung des § 1267 Satz 2 RVO zugrunde liegt und darin zum Ausdruck kommt (so im Ergebnis Urteil des 4. Senats des BSG vom 11. Juli 1974 – 4 RJ 321/73 –). Selbst wenn man das annehmen wollte, wo würde das im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Da der Kläger in einem Ausbildungsverhältnis und nicht in einem normalen Arbeitsverhältnis steht, handelt es sich bei dem ihm zustehenden Entgelt nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit, also nicht um Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt, sondern um „sonstige Zuwendungen”, die von der Arbeitsleistung unabhängig sind. In den Verwaltungsvorschriften Nr. 14 zu § 33 b BVG werden zu den „sonstigen Zuwendungen” die Bezahlung für geleistete Arbeit wie eine vollwertige Arbeitskraft und Zuwendungen mindestens in Höhe der Anfangsbezüge der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe eines Bediensteten mit gleicher Tätigkeit gerechnet. Der Kläger erhält zwar die Anfangsbezüge der Gruppe KR I BAT, in der sich unter anderem der Krankenpflegehelfer befindet, nicht aber die Bezüge eines Krankenpflegers. Da er aber nicht die gleiche Tätigkeit wie ein Krankenpflegehelfer verrichtet, könnte die Höhe des Ausbildungsgeldes nur dann von Bedeutung sein, wenn sie die Anfangsbezüge der Vergütungsgruppe KR III oder IV eines Krankenpflegers erreichte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Der Senat hat die danach unbegründete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Unterschriften

Dr. Dapprich, Schröder, May

 

Fundstellen

BSGE, 195

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