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BSG Urteil vom 23.02.1995 - 12 RK 66/93

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Beteiligte

…, Kläger und Revisionskläger

Barmer Ersatzkasse, Wuppertal, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags.

Der 1939 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er ist Beamter im Ruhestand und bezieht Ruhegehalt. Als er daneben im April 1985 eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt aufnahm, stufte ihn die Beklagte ab Mai 1985 jeweils für ein Jahr in eine einkommensabhängige Beitragsklasse für Selbständige ein. Obwohl seine Einstufung für 1988 (Beitragsklasse 905 mit einem Monatsbeitrag von 298 DM) nach dem Bescheid vom 7. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1988 befristet war, entrichtete der Kläger für die Zeit von Januar bis Oktober 1989 den gleichen Monatsbeitrag wie im Vorjahr. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1989 stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1990 in die Beitragsklasse 975 mit einem Monatsbeitrag von 467 DM ein. Dieser Beitragsbemessung legte sie beitragspflichtige Jahreseinnahmen von insgesamt 47.385 DM zugrunde, die sich nach dem Einkommensteuerbescheid für 1988 aus dem Ruhegehalt (46.941 DM) und Einnahmen aus Kapitalvermögen (545 DM abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 101 DM = 444 DM) zusammensetzten. Im Steuerbescheid aufgeführte Negativeinkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ließ die Beklagte unberücksichtigt. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Beitragsbemessung müßten verschiedene Freibeträge, der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag und die Verluste aus der Rechtsanwaltstätigkeit beitragsmindernd berücksichtigt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1990 zurück.

Nach Erhebung der Klage hat die Beklagte den Monatsbeitrag des Klägers für die Folgezeit durch Bescheid vom 6. September 1991 in einer dem Bescheid vom 31. Oktober 1989 entsprechenden Weise festgesetzt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 5. März 1992 abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 17. August 1992 und vom 16. September 1992 unter Beibehaltung ihrer bisherigen Praxis weitere Beitragsfestsetzungen vorgenommen. Der Kläger hat im wesentlichen beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Bescheide aufzuheben, hilfsweise sie abzuändern. Dem hat das Landessozialgericht (LSG) nicht entsprochen (Urteil vom 13. Mai 1993). Die Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei nach § 22 der Satzung der Beklagten zutreffend eingestuft worden. Diese Bestimmung sehe im Einklang mit ihrer gesetzlichen Grundlage eine Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen durch Abzug steuerlicher Freibeträge oder durch Verrechnung mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit nicht vor.

Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 240 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 13. Mai 1993 und das Urteil des SG vom 5. März 1992 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1990 und die Folgebescheide vom 6. September 1991, vom 17. August 1992 und vom 16. September 1992 aufzuheben, soweit höhere Beiträge verlangt werden, als sie sich bei Berücksichtigung von Verlusten aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ergeben würden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 31. Oktober 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1990, soweit darin der Beitrag für die Zeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Oktober 1990 festgesetzt worden ist. Darüber hinaus sind auch die weiteren Bescheide vom 6. September 1991, vom 17. August 1992 und vom 16. September 1992 Gegenstand des Verfahrens geworden. Soweit darin Beiträge für verschiedene Zeiträume festgesetzt worden sind, haben die Bescheide zwar den jeweils vorhergehenden Bescheid nicht abgeändert oder ersetzt, was § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei unmittelbarer Anwendung voraussetzt. Die Folgebescheide sind jedoch im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergangen und haben Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum getroffen. Das reicht jedenfalls im Beitragsrecht der Sozialversicherung für eine Einbeziehung in das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 96 SGG aus, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den ersten Verwaltungsakt erhoben werden, der Kläger sich im Rechtsstreit auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte dem nicht widerspricht (BSGE 74, 117, 119 mwN = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; zu gewissen Vorbehalten bei Ärzten in Zulassungssachen und bei Honorarberichtigungsbescheiden vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 6 und Urteil vom 24. August 1994 - 6 RKa 8/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Voraussetzungen für eine Einbeziehung auch der Folgebescheide in den Rechtsstreit liegen hier vor. Dem Urteil des LSG entnimmt der Senat die Feststellung, daß auch in den Folgebescheiden die gleichen nach Ansicht des Klägers beitragsmindernden Abzüge nicht berücksichtigt worden sind wie im ersten Bescheid. Dieses hat der Kläger gegenüber allen Bescheiden einheitlich beanstandet und ihre Aufhebung oder Abänderung beantragt. Mit seinem Revisionsantrag greift der Kläger die Urteile der Vorinstanzen und die Bescheide jedoch nur noch an, soweit eine Beitragsminderung wegen der Verluste aus seiner selbständigen Tätigkeit abgelehnt worden ist. LSG und SG haben jedoch zutreffend entschieden, daß die Bescheide aus diesem Grunde nicht rechtswidrig sind.

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 21. Dezember 1988 (BGBl I 2477) am 1. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht § 22 Abs 1 Satz 3 der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Neufassung der Satzung der Beklagten. Sie ist als Art 1 des 20. Nachtrags ihrer seit dem 1. Januar 1954 geltenden Satzung am 17. März 1989 von der Vertreterversammlung verabschiedet, am 8. Mai 1989 vom Bundesversicherungsamt genehmigt und am 27. Mai 1989 bekanntgemacht worden (BAnz Nr 96/1989 vom 27. Mai 1989 S 2609 ff). Die genannte Satzungsvorschrift lautet: "Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung."

Entsprechend dieser Regelungen, zu der die Satzung für den Kläger nichts Abweichendes enthält, hat die Beklagte der Beitragsbemessung das Ruhegehalt aus dem früheren Beamtenverhältnis als Versorgungsbezüge (vgl bei Versicherungspflichtigen § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V) und den Ertrag aus Kapitalvermögen als sonstige Einnahmen zugrunde gelegt. Daß die Beklagte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den Werbungskostenpauschbetrag abgezogen hat, beschwert den Kläger nicht. Die Heranziehung der Versorgungsbezüge und des verbliebenen Ertrags aus Kapitalvermögen ist nicht zu beanstanden.

Ein Ausgleich dieser Einnahmen mit dem Verlust aus Arbeitseinkommen ist von der Beklagten mit Recht abgelehnt worden. Die genannten Rechtsgrundlagen ergeben, daß ein solcher, von der Revision angestrebter Verlustausgleich unter den genannten verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) unzulässig ist. Hierfür spricht zunächst § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V. Wenn danach sicherzustellen ist, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, so sollte damit ein vertikaler Verlustausgleich nicht zugelassen werden. Denn mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und (notwendigen) Ausgaben gemeint. Dies folgt aus dem Wortsinn des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (Leistungsfähigkeit = Fähigkeit zu leisten, dh Ausgaben zu machen) und wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs, der insoweit unverändert Gesetz geworden ist, ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art 1 § 249 Abs 1). Nach dieser von der Beklagten teilweise als Satzungsregelung übernommene Begründung bestimmt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Einnahmen und Geldmitteln,

die das Mitglied erzielt und die ihm zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Beim Kläger sind dieses die Versorgungsbezüge und die Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers können demgegenüber nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die bei ihm durch die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit verursacht und zu deren Begleichung die erzielten Einnahmen mitverwendet werden. Damit unterscheidet sich das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich von der Betrachtung der Einkünfte, wie sie im Einkommensteuerrecht erfolgt (vgl auch die genannte Gesetzesbegründung und die entsprechende Satzungsregelung der Beklagten: "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung"). Im Einkommensteuerrecht ist wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte, welche durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (vgl BFHE 116, 148), wobei zur Ermittlung negativer Einkünfte auch nicht sämtliche, sondern nur bestimmte, mit ihrem Erwerb zusammenhängende Ausgaben des Steuerpflichtigen herangezogen werden (Betriebsausgaben, Werbungskosten). Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen iS des § 2 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abhängig gemacht. Dieses ist jedoch nicht geschehen.

Die an den einzelnen Einnahmen ausgerichtete Betrachtungsweise und der damit verbundene Ausschluß des angestrebten vertikalen Verlustausgleichs wird durch § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V bestätigt, wonach die Satzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muß, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Dieses sind nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 228 SGB V der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, nach Maßgabe des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Abs 2 SGB V iVm § 229 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und schließlich nach Maßgabe des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Abs 2 SGB V iVm § 15 SGB IV das Arbeitseinkommen. Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten hängt die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezügen weder dem Grunde noch der Höhe nach davon ab, ob außerdem noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt. Dieses ergeben die Regelungen zur Tragung und zur Zahlung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen in den §§ 249 ff SGB V. Ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit kann bei ihnen nur dazu führen, daß beitragspflichtiges Arbeitseinkommen als solches nicht vorhanden ist und daher für die Beitragsbemessung ausscheidet.

Wenn demnach bei versicherungspflichtig Beschäftigten ein Ausgleich zwischen Einnahmen aus Arbeitsentgelt, Renten und insbesondere auch Versorgungsbezügen mit Verlusten aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht stattfindet, so untersagt § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V dieses den Krankenkassen auch für die Beitragsbemessung bei ihren freiwilligen Mitgliedern. Zwar spricht diese Vorschrift nur von den Einnahmen, was iS von Einnahmearten verstanden werden kann. Dem Sinn und Zweck dieser Regelung, eine Besserstellung von freiwilligen Mitgliedern gegenüber den genannten Pflichtmitgliedern zu verhindern, entspricht jedoch allein ein Verständnis dahin, daß auch im Verhältnis der Arten von beitragspflichtigen Einnahmen zueinander bei freiwilligen Mitgliedern dieselben Grundsätze gelten müssen wie bei den beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten. Damit verwehrt § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V von seinem Inhalt her den Krankenkassen zunächst, bei ihren freiwilligen Mitgliedern einen Ausgleich zwischen dem beitragspflichtigen Zahlbetrag von Versorgungsbezügen und Verlusten aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorzusehen. Die genannte Satzungsregelung, die den gesetzlichen Vorgaben des § 240 SGB V erkennbar Rechnung tragen will, ist, auch wenn eine wünschenswerte ausdrückliche Regelung zum Verlustausgleich fehlt, dahin zu verstehen, daß sie einen vertikalen Verlustausgleich jedenfalls unter diesen beiden Einnahmearten nicht zuläßt.

Der vertikale Verlustausgleich ist des weiteren auch ausgeschlossen, soweit ihn der Kläger mit den Verlusten aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber seinen Einnahmen aus Kapitalvermögen anstrebt. Zwar gehören diese Einnahmen bei versicherungspflichtig Beschäftigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen, wie sich aus § 226 Abs 1, 2 SGB V ergibt. Das hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, Einnahmen aus Kapitalvermögen bei dem freiwillig versicherten Kläger der Beitragspflicht zu unterwerfen. § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V steht dem nicht entgegen, weil er nur vorschreibt, daß der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern "mindestens" die versicherungspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter zugrunde zu legen sind. Bei freiwilligen Mitgliedern über die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter hinaus auch weitere Einnahmen beitragsrechtlich zu erfassen, ist daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, weil bei vielen von ihnen der Lebensunterhalt typischerweise und wesentlich auch durch andere Einnahmearten wie beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bestritten zu werden pflegt. Dann aber ist es folgerichtig, den bei versicherungspflichtig Beschäftigten geltenden Grundsatz, daß ein vertikaler Ausgleich von Einnahmen (Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezüge) mit Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausscheidet, auf das Verhältnis von sonstigen, nur bei freiwilligen Mitgliedern beitragspflichtigen Einnahmen und ihren Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu übertragen. Anderenfalls würden freiwillige Mitglieder in bezug auf die bei ihnen beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtmitgliedern hinsichtlich der bei diesen beitragspflichtigen Einnahmen bevorzugt.

Das Vorbringen des Klägers kann demgegenüber nicht dazu führen, den von ihm angestrebten vertikalen Verlustausgleich für zulässig zu erachten. Soweit er geltend macht, die Beklagte könne ihn nicht einerseits als freiwillig versicherten Selbständigen einstufen, andererseits aber vernachlässigen, daß er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nur Verluste habe, überzeugt dieses nicht. Der vom Kläger angestrebte vertikale Ausgleich mit Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach Gesetz und Satzung bei allen freiwillig Versicherten unzulässig, dh ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte ihn in eine Beitragsklasse für freiwillig versicherte Selbständige oder in eine Klasse für andere freiwillig Versicherte einstuft. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beitragsrecht der freiwillig Versicherten der sogenannten RVO-Kassen nach dem vor 1989 geltenden § 180 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO), zum damaligen Recht der freiwilligen Mitglieder von Ersatzkassen und zu dem seit 1989 für die freiwilligen Mitglieder aller Kassen einheitlich geltenden § 240 SGB V ergibt sich nichts, was für die Zulässigkeit des begehrten vertikalen Verlustausgleichs spricht. Zum früheren Recht hatte der Senat ihn vielmehr ebenfalls für unzulässig erklärt (BSG SozR 2200 § 180 Nr 16; BSG ErsK 1989, 41 = USK 8860). In der vom Kläger genannten Literatur wird an keiner Stelle die Zulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs vertreten.

Der Ausschluß eines vertikalen Verlustausgleichs der genannten Art, der sich nach den vorstehenden Ausführungen aus Gesetz und Satzung ergibt, ist ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten, insbesondere freiwillig versicherten Selbständigen, gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen. Eine solche Privilegierung wäre auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) bedenklich und muß durch Ausschluß des vom Kläger angestrebten vertikalen Verlustausgleichs vermieden werden. Ob etwa ansonsten, dh unter Einnahmearten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ein vertikaler Verlustausgleich vorgesehen werden könnte sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei ihnen ein horizontaler Verlustausgleich zulässig ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.

Hiernach erwies sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517696

BSGE, 34

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