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BSG Urteil vom 11.03.1976 - 7 RAr 147/74

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Leitsatz (amtlich)

1. Die BA regelt Rechtsverhältnisse nach dem AFG durch Verwaltungsakt mit bindender Wirkung auch gegenüber dem Sozialhilfeträger, wenn dieser den Anspruch gemäß BSHG § 90 auf sich übergeleitet hat.

2. Neben dem Recht aus BSHG § 90 steht dem Sozialhilfeträger, der nach BSHG § 44 vorläufig geleistet hat, gegen die BA kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Sozialhilfeträger kann durch die Überleitung keine weitergehenden Rechte erwerben, als sie der Hilfeempfänger hatte. Deshalb kann der Sozialhilfeträger die übergeleiteten Ansprüche nur in dem Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie der Hilfeempfänger. Die Überleitung macht daher weder den für das Entstehen einer Leistung erforderlichen Antrag noch das in §§ 78 ff SGG vorgeschriebene Vorverfahren überflüssig.

 

Normenkette

AFG § 56 Fassung: 1969-06-25, § 57 Fassung: 1969-06-25; BSHG §§ 44, 90 Abs. 1; SGG § 78

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1974 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.831,55 DM, die ihm durch die Übernahme von Reparaturkosten für den Pkw der Beigeladenen entstanden sind.

Die Beigeladene ist körperbehindert. Für die Fahrt von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte, dem Arbeitsamt K, braucht sie ein Kraftfahrzeug. Am 24. März 1972 hatte die Beigeladene mit ihrem Pkw einen selbst verschuldeten Verkehrsunfall. Sie beantragte beim Kläger und beim Arbeitsamt K die Übernahme der Reparaturkosten. Mit Schreiben vom 18. April 1972 sicherte der Kläger die Übernahme der Kosten zu. Eine Eigenbeteiligung wurde mit Rücksicht auf die häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht gefordert.

Mit Schreiben vom gleichen Tage bat der Kläger die Beklagte um Übernahme der Reparaturkosten und machte seinen Ersatzanspruch geltend. Das Arbeitsamt lehnte durch Bescheid vom 20. April 1972 den Antrag der Beigeladenen ab. Gegen diesen Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, erhob der Kläger am 7. September 1972 Widerspruch, den die Beklagte durch Bescheid vom 16. November 1972 mit der Begründung zurückwies, der Widerspruch sei verspätet eingelegt worden und daher unzulässig. Er sei im übrigen aber auch unbegründet, da nach §§ 56 ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i. V. m. § 86 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) vom 2. Juli 1970 (ANBA S. 637) Leistungen nur für den Erwerb, nicht aber für den laufenden Betrieb oder die Reparatur eines Kfz gewährt werden könnten.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die Beigeladene in Höhe von 1.831,55 DM begehrt. Er hat seinen Anspruch auf einen seiner Ansicht nach gegebenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt und geltend gemacht, für diesen Anspruch, der im Wege der reinen Leistungsklage geltend zu machen sei, sei entgegen der Auffassung der Beklagten ein Vorverfahren nicht erforderlich. Die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs und damit der Klage stelle sich somit nicht.

Durch Urteil vom 16. Oktober 1973 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 28. August 1974 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für das auf § 56 ff AFG i. V. m. §§ 85, 86 der A-Reha gestützte Klagebegehren sei der Sozialgerichtsweg gegeben. Der zunächst in der Person der Beigeladenen entstandene Anspruch habe durch die Überleitung gem. § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) seine rechtliche Qualifikation nicht verloren. Eines Vorverfahrens habe es nicht bedurft, da es sich vorliegend um eine echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handele. Diese Klage sei gegeben, wenn - wie im konkreten Fall - wegen der Gleichordnung der Beteiligten keine für den anderen Beteiligten bindende Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen werden könne. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten stellten sich somit im Verhältnis zum Kläger dem objektiven materiellen Erklärungswert nach lediglich als Zahlungsverweigerungen dar. Ablehnende Entscheidungen dieser Art könnten dem Überleitenden (§ 90 BSHG) gegenüber nicht in Bindung erwachsen und daher auch nicht Gegenstand eines Vorverfahrens oder einer Anfechtungsklage sein.

Die Berufung sei jedoch nicht begründet. Zwar sei der Kläger gem. § 90 Abs. 1, 2 BSHG zur Klage aktiv legitimiert. Weder das AFG noch die A-Reha enthielten jedoch Vorschriften, die eine Berücksichtigung von Reparatur- oder Betriebskosten eines Behindertenfahrzeuges vorsähen oder zuließen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von §§ 56, 57 AFG; § 86 A-Reha und führt dazu aus: Der in § 57 AFG umschriebene und der Beklagten erteilte gesetzgeberische Auftrag erfasse die Maßnahmen, die erforderlich seien, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen. Im vorliegenden Fall liege der Schwerpunkt auf "Erhalten der Erwerbsfähigkeit". Die Erwerbsfähigkeit der Beigeladenen sei durch die Beschaffung des Kraftfahrzeuges hergestellt worden, aber weiterhin abhängig gewesen von der Möglichkeit, den Arbeitsplatz mit einem intakten Pkw überhaupt zu erreichen. Damit habe das Fahrzeug die Funktion einer Prothese. Die Erwerbsfähigkeit bleibe nur solange "hergestellt" als diese "Prothese" funktionsfähig sei. Diese Funktionsfähigkeit zu erhalten bedeute damit zugleich, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Der Umstand, daß die begehrte Leistung von den §§ 58, 53 Abs. 4 AFG i. V. m. § 86 A-Reha nicht erfaßt würden, schließe eine Förderung nicht aus. Durch diese Bestimmungen werde lediglich die "Förderung der Arbeitsaufnahme" geregelt. Hier gehe es jedoch um den in diesen Vorschriften nicht zu regelnden Fall der "Erhaltung der Erwerbsfähigkeit". Soweit das LSG davon ausgehe, daß mit dem Erwerb des Kraftfahrzeuges die Gleichstellung des Behinderten mit nicht-behinderten Personen bereits erreicht sei, verkenne es, daß bei einem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Behinderten übersteigenden Kostenanfall die Erwerbsfähigkeit überhaupt bedroht sei, während sie bei Nicht-Behinderten unangetastet bleibe. Daraus folge, daß die A-Reha im Einzelfalle im Wege der Rechtsprechung zu ergänzen sei, soweit sie eine Regelung für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, die nach § 57 AFG Gesetzesauftrag sei, nicht enthalte. Er ist ferner der Auffassung, daß er die reine Leistungsklage erheben könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1974 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. Oktober 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen in Höhe von 1.831,55 DM, die ihm durch die Übernahme von Reparaturkosten für den Pkw der Beigeladenen entstanden seien, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus: Soweit der Kläger der Auffassung sei, daß sich die Verweisung in § 58 Abs. 1 AFG nur auf die Förderung der beruflichen Bildung und die Förderung der Arbeitsaufnahme und nicht auf die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit beziehe, übersehe er, daß diese in § 57 AFG genannte Aufgabe der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit auch durch die Förderung der beruflichen Bildung Behinderter erfüllt werde. Auch den Gesetzesmaterialien (Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit zu BT-Drucks. V/4110 S. 11 zu § 57 c) sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber durch die Verweisung in § 58 Abs. 1 AFG Art und Umfang der Maßnahmen der Beklagten abschließend habe regeln wollen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

Zunächst ist dem LSG darin zu folgen, daß der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) gegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger sein Leistungsbegehren auf einen eigenen Ersatz- oder Erstattungsanspruch stützt (vgl. BSGE 16, 151, 152; 29, 44, 45) oder auf einen gem. § 90 BSHG auf sich übergeleiteten Anspruch der Beigeladenen.

Entgegen der Auffassung des LSG liegt dem Klagebegehren jedoch nicht ein Anspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte zugrunde, den der Kläger gem. § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat. Zwar kann das Schreiben des Klägers vom 18. April 1972, mit dem er "seinen Erstattungsanspruch" geltend machte, auch ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmung des § 90 BSHG als Überleitungsanzeige gewertet werden. Ferner spricht die Durchführung des Widerspruchsverfahrens dafür, daß der Kläger von der ihm nach § 90 BSHG gegebenen Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Er hat den übergeleiteten Anspruch nach § 90 BSHG aber mit der Klage nicht weiter verfolgt. Sein Antrag war nur auf Leistung gerichtet; für den übergeleiteten Anspruch hätte es aber einer Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG bedurft. Der Sozialhilfeträger kann durch die Überleitung keine weitergehenden Rechte erwerben, als sie der Hilfeempfänger hatte. Deshalb kann der Sozialhilfeträger die übergeleiteten Ansprüche nur in dem Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend machen, wie der Hilfeempfänger (BVerwG 17, 203). Dies gilt auch für die Durchsetzung des Anspruchs (Mergler-Zink, Bem. 39 zu § 90 BSHG). Im Prozeß hat der Sozialhilfeträger die gleiche Stellung wie der Hilfeempfänger (BSG in SozR Nr. 36 zu § 148 SGG). Da die Überleitungsanzeige lediglich einen Gläubigerwechsel bewirkt, kann sie bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen weder einen für ihre Entstehung erforderlichen Antrag überflüssig machen (BVerwG, FEVS 21, 41), noch einen Verwaltungsakt des in Anspruch genommenen Dritten, noch das gem. §§ 78 ff SGG vorgeschriebene Vorverfahren. Vielmehr muß der Dritte - hier die BA -, wenn er dem Hilfeempfänger gegenüber als Träger obrigkeitlicher Autorität auftritt, auch gegenüber dem Sozialhilfeträger Verwaltungsakte setzen können. Kläger und Beklagte stehen sich dann nicht als Gleichgeordnete gegenüber, denn ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger obrigkeitlicher Autorität handelt, ergibt sich nur aus ihren Rechtsbeziehungen im einzelnen Fall. Mit der Überleitung des Anspruchs gem. § 90 BSHG ist der Kläger aber lediglich in die untergeordnete Stellung des Hilfeempfängers eingetreten.

Zu Unrecht beruft sich insoweit das LSG für die gegenteilige Meinung auf die Entscheidung in BSGE 5, 140. Das BSG hat dort ausgeführt, eine Gemeinde treffe die Haftung des § 1184 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) wenn überhaupt, so nicht, weil sie sich fiskalisch betätigt habe, sondern gerade in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger; die Erfüllung einer Schuld aus § 1184 a Abs. 2 RVO sei eine gesetzliche Aufgabe, die die Gemeinden als Träger obrigkeitlicher Rechte und Pflichten zu erfüllen hätten. Gemäß § 1184 a Abs. 2 RVO hafteten die Gemeindeverbände oder Gemeinden für uneinziehbare Beiträge. Diese bürgschaftsähnliche Haftung kraft Gesetzes könne ihnen nicht aufgrund ihrer fiskalischen Stellung auferlegt worden sein. Dagegen ist die Stellung des Sozialhilfeträgers im Falle des § 90 BSHG anders, denn der Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Dritten ändert sich durch die Überleitung nicht.

Die danach zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 90 BSHG allein zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG hat der Kläger nach dem Wortlaut seines Antrages nicht erhoben. Er hat sie nach der Begründung der Klage auch nicht erheben wollen. Für eine Ausdeutung des Klageantrags ist daher kein Raum. Sie wäre unzulässig, da die Gerichte nicht befugt sind, über den Antrag des Klägers hinauszugehen. Soweit der Kläger nunmehr in der Revision seinen Anspruch auf die Bestimmung des § 90 BSHG stützt, ist dies lediglich als ein Nachschieben von Gründen zu werten; denn der Kläger hält an seinem reinen Leistungsantrag fest. Der Übergang von der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zur Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG wäre aber auch nicht statthaft. Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen bisher nicht streitbefangenen Verwaltungsakt stellt eine Klageänderung dar.

Der Kläger hat seine Klage ausdrücklich auf einen seiner Auffassung nach gegebenen "öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch" gestützt, für den ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich sei. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hat der Kläger auch zutreffend eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben, weil es sich insoweit um einen Streit gleichgeordneter Träger des öffentlichen Rechts handelt, der mangels eines Unterwerfungsverhältnisses nicht einseitig durch Verwaltungsakt geregelt werden kann (vgl. BSGE 5, 140; 16, 151, 152, Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit Bd. I 4. Aufl. § 54 Anm. 6 c). Dem Kläger steht aber der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht zu.

Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch besteht nicht. Im BSHG (§§ 103 ff) sind nur die Kostenerstattungsansprüche zwischen den Sozialhilfeträgern untereinander geregelt. Die Bestimmungen der §§ 1531 ff RVO und § 59 BSHG sind nicht einschlägig. Der § 59 BSHG gilt für den Bereich der Tuberkulosehilfe; die Bestimmungen der RVO betreffen nicht das Verhältnis des Sozialhilfeträgers zur Beklagten. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf einen allgemeinen und gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, wonach ein nicht verpflichteter Leistungsträger, der an Stelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hat, von diesem Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl. BSGE 16, 151, 156, 157; 16, 222, 225). Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, weil der Ausgleich zwischen dem zunächst zur Leistung verpflichteten Sozialhilfeträger und dem Dritten in § 90 BSHG besonders geregelt ist (BGHZ, 33, 243, 244 ff; BVerwG FEVS 15, 241, 245; 21, 1; Knopp-Fichtner BSHG, 3. Aufl., Bem. 3 zu § 90). Diese Folge leitet das BVerwG aus dem kodifikatorischen Charakter des Sozialhilferechts her und weist darauf hin, daß § 59 BSHG für die Tuberkulosehilfe eine Rückerstattungspflicht anordnet, nicht aber die auch im vorliegenden Fall einschlägige Vorschrift des § 44 BSHG. Das BVerwG führt mit Recht weiter aus, die Regeln über die Überleitung des Anspruchs dienten nicht nur den Interessen des Sozialhilfeträgers, sondern auch dem Schutz des Empfängers. Insbesondere ist die Überleitung nach § 90 BSHG in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt, so daß sozialhilferechtlich u. a. der Gedanke der Selbsthilfe zu berücksichtigen ist. (Knopp-Fichtner Bem. 6 zu § 90 BSHG). § 90 BSHG kann allerdings eine andere Ansprüche ausschließende Sonderregelung nur in den Fällen darstellen, in denen der Sozialhilfeträger mit der Leistung an den Hilfeempfänger seine Verpflichtungen aus dem BSHG erfüllt hat, in denen er "kompetenzmäßig" (BVerwG aaO) tätig geworden ist. Rechtmäßig nach dem BSHG handelt der Sozialhilfeträger aber auch in den Fällen des § 44 BSHG. Er hat nach dieser Bestimmung in besonderen Lebenslagen Hilfe zu gewähren, wenn spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs bei ihm nicht feststeht, ob ein anderer und welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist und wenn zu befürchten ist, daß die notwendigen Maßnahmen sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. Obwohl ihm damit nur eine vorläufige Hilfeleistung auferlegt wird, handelt er doch rechtmäßig und entspricht der ihm im Gesetz übertragenen Pflicht.

In seiner Entscheidung vom 23. März 1971 - 7 BAr 12/69 - (BSG in SozR Nr. 5 zu § 39 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG -) hatte der Senat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Klagebegehren als ein auf die Klägerin (Sozialhilfeträger) übergeleiteter (§ 90 BSHG) versicherungsrechtlicher Anspruch des Sozialhilfeempfängers gegen die beklagte BA auf Übernahme der Umschulungskosten nach § 39 Abs. 3 und 4 AVAVG zu werten sei. Jedenfalls stelle sich dieses Klagebegehren auch als ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber der gleichgeordneten Beklagten wegen Erbringung einer Leistung - der Umschulungskosten - dar, die die Beklagte nach § 39 Abs. 3 und 4 AVAVG primär zu tragen habe. Der Senat hatte diesen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch als gegeben angesehen. Ob insoweit die Rechtslage nach dem AVAVG anders war als nach dem AFG, kann dahinstehen. Für den Fall einer Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Hilfeempfänger nach dem AFG hält der Senat jedenfalls an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 237

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