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BSG Urteil vom 05.05.1988 - 12 RK 42/87

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Leitsatz (redaktionell)

1. Ergibt sich in einem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle deren Unzuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung, so kann nach Beiladung der Träger dieser Versicherungszweige ihnen gegenüber über den Erstattungsanspruch entschieden werden; das gilt jedenfalls, wenn der Kläger damit einverstanden ist.

2. Hat eine GmbH Arbeitgeberanteile zu Unrecht entrichteter Beiträge getragen, so steht der Erstattungsanspruch nur ihr und nicht einem Gesellschafter zu, auch wenn die Beitragsentrichtung durch die GmbH wirtschaftlich zu seinen Lasten gegangen ist.

 

Orientierungssatz

Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge:

1. Ist ein Erstattungsantrag ganz oder teilweise abzulehnen, so sind für die Entscheidung über einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich die Träger dieser Versicherungszweige zuständig.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 6.4.1989 1 BvR 999/88).

 

Normenkette

SGG § 75 Abs. 2, 5; AVG § 147 Abs. 2; RVO § 1425 Abs. 2; AFG § 185a Abs. 3; SGB IV § 26 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.05.1987; Aktenzeichen L 11 Kr 52/85)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 23.05.1985; Aktenzeichen S 17 Kr 16/85)

 

Nachgehend

BVerfG (Entscheidung vom 06.04.1989; Aktenzeichen 1 BvR 999/88)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu erstatten sind.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. September 1982 bis zum 31. Oktober 1983 einer der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er wurde in dieser Zeit als abhängig Beschäftigter angesehen, der in der Krankenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig und zur BA beitragspflichtig war. Die GmbH führte die entsprechenden Beiträge ab. Später gelangte die Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, daß mangels Abhängigkeit auch in der Rentenversicherung und zur BA keine Versicherungs- und Beitragspflicht bestanden habe. Auf Antrag der GmbH, die sich mittlerweile nach Konkurseröffnung in Liquidation befand und deren Liquidation inzwischen abgeschlossen ist, erstattete die Beklagte dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der entrichteten Beiträge. Die Arbeitgeberanteile (7.367 DM) verrechnete sie gegenüber der GmbH mit einer Beitragsrestforderung.

Mit Schreiben vom 2. November 1984 begehrte der Kläger auch die Erstattung der Arbeitgeberanteile an sich. Er habe sie wirtschaftlich getragen, weil sie seinen Gewinnanspruch als Gesellschafter geschmälert hätten. Sein Mitgesellschafter habe eine entsprechende - ihm verbliebene - privatversicherungsrechtliche Absicherung erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 1984 ab, weil der Erstattungsanspruch allein der Gesellschaft als vermeintlicher Arbeitgeberin zugestanden habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1985).

Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verurteilen, an ihn 7.367 DM zu Unrecht erhobener Beiträge zu erstatten und den Erstattungsbetrag den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu verzinsen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 23. Mai 1985 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 1) und die BA (Beigeladene zu 2) beigeladen. Durch Urteil vom 27. Mai 1987 hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei im Ergebnis nicht rechtswidrig. Der Kläger könne eine Erstattung schon deswegen nicht mit Erfolg gegen die Beklagte geltend machen, weil diese für die getroffene Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Zuständig seien vielmehr grundsätzlich die Versicherungsträger, denen die Beiträge zugeflossen seien, hier also die Beigeladenen. Soweit § 147 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) (= § 1425 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) abweichend hiervon die Zuständigkeit der Einzugsstelle bis zur Aufrechnung der Versicherungskarte vorsehe, sei diese Regelung obsolet, seit Versicherungskarten nicht mehr verwendet würden. Für eine Regelung, wie sie die Spitzenverbände in den "Gemeinsamen Grundsätzen" vom 23. Mai 1977 beabsichtigt hätten, fehle in der Rentenversicherung die gesetzliche Grundlage. Für den Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bestehe eine solche Grundlage für die "Gemeinsamen Grundsätze" zwar in § 185a Abs 3 Satz 2 AFG. Der Einzugsstelle sei aber nach 3.3. Buchst d der "Gemeinsamen Grundsätze" eine Ablehnung des Erstattungsantrags, wie sie hier erfolgt sei, verwehrt. Der Erstattungsanspruch selbst sei unbegründet, weil die Arbeitgeberanteile der Beiträge nicht vom Kläger, sondern von der Gesellschaft getragen worden seien. Inwieweit sich dadurch der Gewinn des Klägers vermindert habe, sei allein eine Frage des Innenverhältnisses zwischen dem Kläger und der Gesellschaft.

Der Kläger hat - die vom LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zuständigkeitsfrage zugelassene - Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der §§ 26, 28 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) und des § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und macht im wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des LSG sei die Beklagte als Einzugsstelle für die Entscheidung über die Erstattung zuständig gewesen. Sie habe den Erstattungsanspruch nicht ablehnen, sondern ihm dem Grunde nach stattgeben und eine Verrechnung vornehmen wollen. Der Erstattungsanspruch sei auch begründet, weil er (der Kläger) wirtschaftlich gesehen auch den Arbeitgeberanteil getragen habe. Auch wenn man mit dem LSG die Beklagte für sachlich unzuständig halte, führe das zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des LSG vom 27. Mai 1987 und des SG vom 23. Mai 1985

aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.

November 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar

1985 zu verurteilen, an ihn 7.367 DM an zu Unrecht erhobenen Beiträgen zu

erstatten und den Erstattungsbetrag nach Maßgabe des Gesetzes zu

verzinsen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Urteile und des

Bescheides zur erneuten Entscheidung zu verurteilen.

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladenen halten übereinstimmend die Zuständigkeit der Beklagten für gegeben und das Begehren des Klägers in der Sache für unbegründet. Zu der Zuständigkeitsfrage äußern sie sich im wesentlichen näher wie folgt:

Die Beklagte hält sich für zuständig, weil zugleich in dem Antrag des Klägers auf Beitragserstattung an ihn auch das Begehren liege, die gegenüber der Gesellschaft getroffene Entscheidung rückgängig zu machen.

Nach Ansicht der Beigeladenen zu 1) ist in der Regelung des § 147 Abs 2 AVG (§1425 Abs 2 RVO) eine Veränderung der Normsituation eingetreten, seit die Beitragsentrichtung umgestellt worden ist und Versicherungskarten nicht mehr verwendet werden. Damit sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, die Zuständigkeit der Einzugsstelle zu beseitigen. Die Versicherungsträger hätten in den "Gemeinsamen Grundsätzen" die Zuständigkeit den Bedürfnissen der Praxis entsprechend geregelt. Dazu seien sie auch nach § 88 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) befugt gewesen. Gleichwohl sei dem LSG darin zuzustimmen, daß bei isolierter Betrachtungsweise die Beklagte für die Ablehnung des Erstattungsantrags nicht zuständig gewesen sei. Der Antrag müsse jedoch als Teil des vorangegangenen, gegenüber der Gesellschaft und dem Kläger bereits durchgeführten Erstattungsverfahrens angesehen werden. Es sei reiner Formalismus, den Kläger an den Rentenversicherungsträger zu verweisen, der nach der bereits durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Entscheidungsspielraum mehr habe.

Die Beigeladene zu 2) führt für die Zuständigkeit der Beklagten die umfassenden Befugnisse der Einzugsstelle und den Umstand an, daß sich anderenfalls eine geteilte Zuständigkeit für Erstattungen ergebe. Die Versicherungsträger hätten in den "Gemeinsamen Grundsätzen" eine Regelung getroffen und seien zu einer solchen auch nach § 88 SGB 10 befugt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat lediglich aus formellen Gründen zum Teil Erfolg. In der Sache dringt der Kläger mit seinem Antrag auf Beitragserstattung demgegenüber nicht durch.

Die Auffassung des LSG, daß die Beklagte als Einzugsstelle für eine ablehnende Entscheidung über die Erstattung der zur Rentenversicherung und zur BA entrichteten Beiträge nicht zuständig war, trifft zu. Dieses hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 22/86 - entschieden. Er hat dort näher begründet, daß sich eine Zuständigkeit der Einzugsstelle für eine Entscheidung über die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung heute aus § 147 Abs 2 AVG (§ 1425 Abs 2 RVO) nicht mehr herleiten läßt und daß sich aus § 185a Abs 3 AFG iVm den "Gemeinsamen Grundsätzen" vom 23. Mai 1977 (BB 1977 S 1052 ff) eine solche Zuständigkeit auch hinsichtlich der Beiträge zur BA nicht ergibt, soweit die Erstattung abgelehnt wird.

Was die Beklagte und die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren für ihre gegenteilige Auffassung vortragen, überzeugt den Senat nicht. Die Regelung in § 147 Abs 2 AVG (§ 1425 Abs 2 RVO) und in den "Gemeinsamen Grundsätzen" begründet eine Zuständigkeit der Einzugsstelle für eine ablehnende Entscheidung über den Erstattungsantrag des Klägers auch nicht in Fällen, in denen, wie hier, schon eine Erstattung an den Arbeitgeber (GmbH) durchgeführt worden ist. Weder die gesetzliche Regelung noch die "Gemeinsamen Grundsätze" bieten eine Grundlage dafür, die Zuständigkeitsfrage in solchen Fällen anders zu beurteilen. Daß sich bei Unzuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle für die ablehnende Entscheidung über einen Erstattungsantrag eine geteilte Zuständigkeit ergibt und dadurch die Behandlung von Erstattungsanträgen komplizierter wird, ist einzuräumen, kann jedoch bei der bestehenden Rechtslage von der Rechtsprechung nicht geändert werden. Im übrigen ergibt sich eine geteilte Zuständigkeit schon daraus, daß die Krankenkasse für die Entscheidung über die Erstattung der - hier nicht streitigen - Beiträge zur Krankenversicherung schlechthin zuständig ist und das Gesetz für die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung und zur BA in § 147 Abs 2 AVG (§ 1425 Abs 2 RVO) bzw in § 185a Abs 3 AFG eine davon - und untereinander wiederum verschiedene - Zuständigkeitsregelung enthält. Auch die Anwendung der "Gemeinsamen Grundsätze" führt - zumindest teilweise - zu unterschiedlichen Zuständigkeiten.

Die sachliche Unzuständigkeit der Beklagten für die hier von ihr getroffene Entscheidung führt entgegen der Ansicht des LSG zur Rechtswidrigkeit und zur Aufhebung ihres Bescheides. Auch das hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 22/86 - ausgeführt. Auf die Revision des Klägers waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, soweit die Anfechtungsklage abgewiesen worden ist. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war ebenfalls aufzuheben.

Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Beitragserstattung, hilfsweise zur Neubescheidung beantragt. Denn auch für die Durchführung der Erstattung ist die Beklagte nicht (mehr) zuständig, weil auch insoweit § 147 Abs 2 AVG (§ 1425 Abs 2 RVO) und § 185a Abs 3 AFG iVm den "Gemeinsamen Grundsätzen" ihre Zuständigkeit hier nicht begründen. Zwar nehmen die "Gemeinsamen Grundsätze", wie sich aus 3.3. Buchst d Satz 1 ergibt, hinsichtlich der Zuständigkeit eine Unterscheidung danach vor, ob der Erstattungsantrag abzulehnen oder ihm stattzugeben ist. Ist jedoch, wie hier nach Auffassung der Beklagten, der Antrag abzulehnen, so endet damit ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle (vgl 3.3. Buchst d Satz 2 der "Gemeinsamen Grundsätze"). Sie wird nicht dadurch wieder zuständig, daß ihre ablehnende Entscheidung aufgehoben wird, und war schon aus diesem Grunde nicht zu einer Neubescheidung zu verurteilen.

Das Erstattungsbegehren ist auch gegenüber den Beigeladenen unbegründet. Der Senat konnte im vorliegenden Verfahren auch darüber entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung gegen die Beigeladenen zusteht. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 75 Abs 2 und Abs 5 SGG.

Nach § 75 Abs 2 SGG ist, wenn sich im Verfahren ergibt, daß bei der Ablehnung des Anspruchs (gegen den beklagten Versicherungsträger) ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, dieser Versicherungsträger beizuladen. Der zuständige Rentenversicherungsträger und die BA sind hier beigeladen. Nach Beiladung kann ein Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zulässig, ohne daß der beigeladene Versicherungsträger seinerseits einen Verwaltungsakt erlassen und ein Vorverfahren durchgeführt hat (BSGE 14, 86, 89; BSG SozR Nr 27 zu § 75 SGG). Auch eines ausdrücklichen Antrags auf Verurteilung des Beigeladenen bedarf es nicht, es sei denn, daß der Kläger eine solche Verurteilung ablehnt (BSGE 9, 67, 70, 71; 15, 197, 202/203; 35, 102, 104; 45, 183, 185).

Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings nicht um einen Anspruch auf Leistungen, sondern um einen Anspruch auf Erstattung - unstreitig - zu Unrecht entrichteter Beiträge. Die Gleichheit von Normzweck und Interessenlage zwischen dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Leistungsgewährung und dem hier vorliegenden Fall der Beitragserstattung lassen jedoch eine entsprechende Anwendung zu. Auch hier sprechen die Gründe der Verfahrensökonomie, auf denen die Regelung in § 75 Abs 2 und 5 SGG erkennbar beruht, dafür, schon im vorliegenden Rechtsstreit auch über einen Beitragserstattungsanspruch gegen die Beigeladenen zu entscheiden und so einen Neubeginn des Streits um den geltend gemachten Anspruch zwischen dem Kläger und den Beigeladenen in zwei getrennten Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Dieses wird durch das Vorbringen aller Beteiligten bestätigt, aus dem sich ergibt, daß ihnen an einer Sachentscheidung gelegen ist.

In der erwähnten Rechtsprechung ist allerdings ein Antrag des Klägers auf Verurteilung des Beigeladenen bisher in solchen Fällen für entbehrlich gehalten worden, in denen der Beigeladene verurteilt werden sollte, weil eine solche Verurteilung, wenn der Kläger nicht einen entgegenstehenden Willen äußert, in der Regel in seinem Interesse liegt. Die Frage, ob von dem Antragserfordernis auch abgesehen werden kann, wenn es nicht zu einer Verurteilung des Beigeladenen, sondern zu einer für den Kläger ungünstigen Entscheidung über ein hilfsweise gegen den Beigeladenen gerichtetes Begehren kommen kann, braucht hier nicht allgemein beantwortet zu werden. Denn hier ergibt sich aus der Revisionsbegründung (unter C. 3. Seite 8/9) mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Kläger eine abschließende Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit, damit hilfsweise auch eine Entscheidung gegenüber den Beigeladenen begehrt und auch eine ihm ungünstige Entscheidung in Kauf nimmt.

Auch gegen die Beigeladenen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs 2 Satz 1 SGB 4). Dieses war, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, im Sinne dieser Vorschrift der Kläger nur hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, die ihm auch erstattet worden sind. Die Arbeitgeberanteile sind demgegenüber von der GmbH getragen worden. Nur dieses ist für die Versicherungsträger entscheidend. Ebenso wie sie sich beim Beitragseinzug über die Einzugsstelle nur an die hinsichtlich der Arbeitgeberanteile allein beitragspflichtige (und einzahlungspflichtige) GmbH halten konnten, bestand für diese Anteile auch ein Erstattungs-Rechtsverhältnis nur zwischen den Versicherungsträgern und der GmbH als Arbeitgeberin. Wie sich eine Zahlung und Erstattung der Arbeitgeberanteile innerhalb der GmbH und dort auf ihre Gesellschafter auswirkte, ist für die Beurteilung von Erstattungsansprüchen gegen die Versicherungsträger nicht entscheidend.

Soweit der Kläger geltend macht, es komme bei der Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 SGB 4 darauf an, wer die Beiträge wirtschaftlich getragen habe, kann ihm das nicht zum Erfolg verhelfen. Dieser Auffassung ist zwar insofern zuzustimmen, als auch derjenige Beiträge getragen hat, der mit ihnen aufgrund beitragsrechtlicher Vorschriften des Sozialrechts belastet ist, auch wenn er die Beiträge nicht selbst einzuzahlen hat. So trägt etwa der Arbeitnehmer die Arbeitnehmeranteile, die ihm vom Lohn einbehalten werden, obwohl sie für ihn vom Arbeitgeber zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die Einzugsstelle abgeführt werden. Um solche Arbeitnehmeranteile geht es hier jedoch nicht. Einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise derart, daß trotz der Tragung und Zahlung des Arbeitgeberanteils durch den Arbeitgeber (hier die GmbH) für den Erstattungsanspruch maßgebend sei, zu wessen Lasten im Bereich des Arbeitgebers sich die Beitragstragung letztlich wirtschaftlich ausgewirkt hat, ist jedoch nicht zu folgen.

Hinsichtlich des Erstattungsantrags war die Revision des Klägers demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der teilweise Erfolg des Klägers nur formaler Art war, er mit dem Erstattungsbegehren aber nicht durchgedrungen ist, war es nicht sachgerecht, eine Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers auszusprechen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60342

GmbH-Rdsch 1988, 481-482 (KT)

RegNr, 17817

DAngVers 1988, 1988, 433 (LT1-2)

KVRS, A-3500/6 (LT1-2)

BR/Meuer SGB IV § 26, 05-05-88, 12 RK 42/87 (LT1-2, OT1)

EWiR 1988, 1119 (K)

NZA 1989, 79-80 (ST1-2)

USK, 8874 (T)

ZIP 1988, 1208

ZIP 1988, 1208-1210 (LT1-2)

Die Beiträge 1988, 298-303 (LT1-2)

EzS 60/70 (LT1-2, OT1)

HV-INFO 1988, 1832-1837 (LT1-2)

SozR 2200 § 1425, Nr 3 (LT1-2)

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