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BSG Beschluss vom 30.11.2023 - B 4 AS 166/23 BH

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Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 01.03.2023; Aktenzeichen S 18 AS 1391/22)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2023; Aktenzeichen L 9 AS 1313/23)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2023 - L 9 AS 1313/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende iH von 540,26 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung zurückfordert, die dem Kläger wegen eines Umzugs nicht mehr entstanden sind. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Entscheidung des LSG beruht auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.

Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das LSG hat in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.

Auch eine Verfahrensrüge des Klägers hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) nicht erfolgreich eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil das LSG in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden hat. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung auch ohne einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen und in dessen Abwesenheit entscheiden oder gemäß § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne allein dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (stRspr; vgl BSG vom 22.7.2020 - B 13 R 20/19 BH - juris RdNr 13 mwN; BSG vom 20.9.2023 - B 4 AS 8/22 R - RdNr 12 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Den dafür in § 110 Abs 1 Satz 2 SGG vorgeschriebenen Hinweis hat das LSG dem Kläger in der Terminsmitteilung erteilt. Dass der Vorsitzende des LSG-Senats dem rechtzeitig am Gerichtsort erschienenen Kläger den Zutritt in Begleitung eines Hundes verweigert hat, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass das Tier therapeutischen Zwecken dient, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass der Kläger in dieser Situation eine Verlegung des Termins beantragt hätte, ist weder von ihm vorgetragen noch dem aktenkundigen Vermerk über das von den Berufsrichtern des LSG-Senats mit dem Kläger vor dem Gerichtsgebäude geführte Gespräch zu entnehmen. Vielmehr sah sich der Kläger aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, seinen Hund entsprechend registrieren zu lassen, um eine solche Bescheinigung vorweisen zu können.

Einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten würde es auch nicht gelingen, im Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds nach § 547 Nr 1 ZPO geltend zu machen. Zwar stimmen die Berufsrichter des LSG-Senats, die an dem Urteil mitgewirkt haben, nicht mit denen überein, die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 als anwesend genannt werden, was einen Verstoß gegen § 309 ZPO bedeuten würde. Der Senat geht indes davon aus, dass dies auf einem bloßen Schreibfehler des - ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - selbst Protokoll führenden Vorsitzenden des LSG-Senats beruht. Denn in dem Aktenvermerk über die Unterredung der Berufsrichter mit dem Kläger werden diese ebenfalls namentlich aufgeführt und insoweit besteht vollständige Personenidentität zu den Berufsrichtern, die an dem Urteil mitgewirkt haben. Eine solche Unrichtigkeit des Protokolls kann indes gemäß § 122 SGG iVm § 164 Abs 1 ZPO jederzeit - auch von Amts wegen - berichtigt werden, selbst wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023 § 122 RdNr 9 mwN). Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass eine im Beschwerdeverfahren durchzuführende Sachverhaltsaufklärung nicht zur Feststellung eines Besetzungsfehlers, sondern lediglich zu einer Protokollberichtigung führen würde, die der Kläger auch unabhängig von einer Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG beantragen kann. Zu einer solchen begrenzten Beweisantizipation ist der Senat im Rahmen der im PKH-Verfahren anzustellenden prognostischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung befugt (vgl dazu BVerfG ≪Kammer≫ vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 - NJW 2020, 534, 535 = juris RdNr 27 mwN).

Estelmann

Burkiczak

B. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16192618

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