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BSG Beschluss vom 30.01.2017 - B 14 AS 26/16 R

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Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 11.07.2016; Aktenzeichen S 14 AS 330/16 WA)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Im Streit steht die Höhe der Leistungsansprüche der Klägerin nach dem SGB II im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2007.

Mit Bescheid vom 28.2.2007 bewilligte das beklagte Jobcenter der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum Leistungen in Höhe von 1078,19 Euro monatlich, die es für die Monate Juli bis September 2007 zunächst auf 1081,19 Euro monatlich erhöhte und sodann für Juni 2007 auf 967,78 Euro reduzierte (Änderungsbescheide vom 2.6.2007 und vom 4.12.2007).

Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide seit dem 1.1.2006. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 22.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 29.6.2011).

Die Klage hiergegen hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.6.2013). Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin trotz Aufforderung und Fristsetzung nach § 92 Abs 2 Satz 2 SGG den Gegenstand der Klage nicht bezeichnet und auch nicht angegeben habe, in welcher Höhe weitere Leistungen gefordert würden.

Die Klägerin beantragte daraufhin beim SG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und legte gleichzeitig Berufung gegen den Gerichtsbescheid ein.

Mit Urteil vom 10.12.2015 verwarf das LSG die Berufung als unzulässig. Im Streit stünden höchstens Leistungen in Höhe von 35 Euro für Juli 2007. Der erforderliche Berufungsbeschwerdewert von über 750 Euro werde damit nicht erreicht. Eine Zulassung der Berufung durch das SG liege nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG haben die Beteiligten auf Hinweis des Vorsitzenden auf die Klärungsbedürftigkeit der Auslegung von § 92 SGG zur Niederschrift des Gerichts erklärt: "Die Beteiligtenvertreter beantragen daher übereinstimmend, bereits jetzt die Zulassung der Sprungrevision und erklären ebenfalls übereinstimmend die jeweilige Zustimmung zum jeweils gegnerischen Antrag zur Zulassung zur Sprungrevision." Das SG hat sodann unter Verweis auf die Begründung des Gerichtsbescheids die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 11.7.2016).

Am 19.8.2016 hat die Klägerin gegen das ihr am 26.7.2016 zugestellte Urteil Sprungrevision eingelegt. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass der Gegner der Sprungrevision bereits im Termin zugestimmt habe. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch noch nicht übermittelt worden.

Am 30.9.2016 übersandte die Klägerin an den Senat eine Kopie der Sitzungsniederschrift des SG vom 11.7.2016. Am 12.10.2016 ging beim Senat die Gerichtsakte des SG ein, die sich zuvor beim LSG befunden hatte, weil die Klägerin gegen das Urteil des SG auch Berufung eingelegt hatte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11.7.2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Cottbus zurückzuverweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist gemäß § 169 SGG - ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - als unzulässig zu verwerfen, weil den für Sprungrevisionen bestehenden gesetzlichen Formerfordernissen des § 161 SGG nicht genügt ist.

Nach § 161 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 3 SGG ist bei Einlegung der Sprungrevision, sofern diese im Urteil zugelassen worden ist, die schriftliche Zustimmung des Gegners beizufügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG muss die Zustimmungserklärung entsprechend den Anforderungen des § 435 ZPO entweder in Urschrift oder zur Niederschrift eines Notars bzw Gerichts erklärt werden (BSG Großer Senat Beschluss vom 30.6.1960 - GS 1/59 - BSGE 12, 230, 234 = SozR § 161 SGG Nr 14; BSG Beschluss vom 11.6.1992 - 4 RA 3/92 - SozR 3-1500 § 161 Nr 2 S 4; BSG Beschluss vom 5.4.2000 - B 6 KA 44/99 R - juris RdNr 5; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 38/04 R - SozR 4-1500 § 161 Nr 1 RdNr 6). Die Vorlage einer einfachen Abschrift des Sitzungsprotokolls genügt nicht (BSG Beschluss vom 11.6.1992 - 4 RA 3/92 - SozR 3-1500 § 161 Nr 2 S 4; BSG Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 8/96 - SozR 3-1500 § 161 Nr 11 S 24). Ausreichend ist es aber, wenn in der Revisionsschrift auf die in den Akten des SG befindliche Urschrift der in der mündlichen Verhandlung erteilten Einwilligungserklärung verwiesen wird und diese Akten noch vor Ablauf der Revisionsfrist beim BSG eingegangen sind (BSG Urteil vom 7.5.1975 - 11 RA 198/74 - SozR 1500 § 161 Nr 2; BSG Beschluss vom 1.7.1976 - 4 RJ 135/75 - SozR 1500 § 161 Nr 8; BSG Beschluss vom 11.6.1992 - 4 RA 3/92 - SozR 3-1500 § 161 Nr 2 S 4; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 38/04 R - SozR 4-1500 § 161 Nr 1 RdNr 6).

Diese Formstrenge ist im Hinblick auf die rechtliche Tragweite der Zustimmungserklärung und die Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten (BSG Beschluss vom 5.4.2000 - B 6 KA 44/99 R - juris RdNr 5; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 38/04 R - SozR 4-1500 § 161 Nr 1 RdNr 6). Denn mit der Zustimmung zur Sprungrevision verzichtet der Rechtsmittelgegner gemäß § 161 Abs 4 und 5 SGG auf das Rechtsmittel der Berufung sowie auf die Möglichkeit, Verfahrensmängel zu rügen. Durch diese Formstrenge soll jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der dazu befugten Person tatsächlich abgegeben worden ist, diese sich über die Tragweite der Erklärung im Klaren ist und der Erklärende für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt (BSG Beschluss vom 5.4.2000 - B 6 KA 44/99 R - juris RdNr 5; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 38/04 R - SozR 4-1500 § 161 Nr 1 RdNr 6).

Diesen Formerfordernissen entspricht die Sprungrevision der Klägerin nicht. Sie hat zum einen lediglich eine einfache Abschrift der Sitzungsniederschrift des SG vom 11.7.2016 eingereicht, zum anderen erfolgte dies erst am 30.9.2016 und damit nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist, die am 26.8.2016 endete. Die Bezugnahme auf die in den Akten des SG befindliche Urschrift der in der mündlichen Verhandlung erteilten Zustimmungserklärung war ebenfalls nicht ausreichend, weil dessen Akten erst am 12.10.2016 - und damit nach Ablauf der Revisionsfrist - beim BSG eingegangen sind.

Ungeachtet dessen hätte die rechtzeitige Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Sitzungsprotokolls des SG oder der rechtzeitige Eingang der Gerichtsakte ohnedies nicht ausgereicht. Denn die im Sitzungsprotokoll beurkundeten Erklärungen der Beteiligten beinhalten keine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision, sondern nur eine Zustimmung zum Antrag auf Zulassung der Sprungrevision.

Die schriftliche Zustimmungserklärung muss ihrem Inhalt nach mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass nicht nur der Zulassung, sondern auch der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt wird (BSG Urteil vom 3.6.1981 - 11 RA 4/81 - SozR 1500 § 161 Nr 29 S 62; BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RA 19/90 - SozR 3-2200 § 1304a Nr 1 S 3). Denn zwischen diesen beiden Erklärungen besteht aus der Sicht des Rechtsmittelgegners ein wesentlicher Unterschied. Die Zulassung der Sprungrevision bringt dem Rechtsmittelgegner ausschließlich Vorteile, da sie auf eine Erweiterung der Rechtsmittelmöglichkeiten zielt. In der Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision liegt dagegen ein Rechtsverzicht, nämlich der Verzicht auf die Berufung (§ 161 Abs 5 SGG). Das schließt es in der Regel aus, eine Erklärung zur Zulassung der Sprungrevision - jedenfalls sofern sie vor deren Zulassung abgegeben wurde - als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision auszulegen (BSG Urteil vom 3.6.1981 - 11 RA 4/81 - SozR 1500 § 161 Nr 29 S 62 f; BSG Beschluss vom 3.11.1993 - 1 RK 39/92 - SozR 3-1500 § 161 Nr 7 S 14 f; BSG Beschluss vom 27.10.2004 - B 2 U 23/04 R - juris RdNr 2). Lediglich dann, wenn die Sprungrevision bereits zugelassen worden ist und nur noch ihre Einlegung aussteht, wird eine pauschale Erklärung als Zustimmung gerade zur Einlegung der Sprungrevision ausgelegt (BSG Beschluss vom 5.4.2000 - B 6 KA 44/99 R - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 38/04 R - SozR 4-1500 § 161 Nr 1 RdNr 7).

Die in der vorgelegten Verhandlungsniederschrift beurkundeten Zustimmungserklärungen der Klägerin und des Beklagten beziehen sich bereits nach ihrem Wortlaut nur auf die Zulassung, nicht auf die Einlegung der Sprungrevision. Sie wurden zudem vor der Zulassung der Sprungrevision durch das SG abgegeben, sodass dies einer großzügigen Auslegung als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision entgegensteht. Besondere Umstände, die eine andere Auslegung rechtfertigen könnten, sind der Verhandlungsniederschrift nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10484711

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