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BSG Beschluss vom 27.10.2004 - B 2 U 23/04 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. unzulässige Sprungrevision. keine Zustimmung des Rechtsmittelgegners

 

Orientierungssatz

1. Ein Hinweis in der Revisionsschrift, dass die Parteien übereinstimmend die Zulassung der Sprungrevision beantragt haben, reicht nicht für die erforderliche Zustimmung des Rechtsmittelgegners aus. Ebenso wenig reicht es zur Wahrung der Formerfordernisse des § 161 Abs 1 S 3 SGG aus, wenn der Revisionsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt wird, auch wenn in dem Urteil ausgeführt ist, der Revisionsgegner habe der Sprungrevision zugestimmt (vgl BSG vom 1.7.1976 - 4 RJ 135/75 = SozR 1500 § 161 Nr 8).

2. Ein vor Erlass des Urteils gestellter Zulassungsantrag beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gleichzeitig die Zustimmung zur späteren Einlegung der Sprungrevision durch den Rechtsmittelgegner (vgl BSG vom 3.11.1993 - 1 RK 39/92 = SozR 3-1500 § 161 Nr 7).

 

Normenkette

SGG § 161 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

SG Kiel (Urteil vom 31.08.2004; Aktenzeichen S 5 U 169/02)

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die formellen Anforderungen, die das Gesetz an eine Sprungrevision stellt.

Nach § 161 Abs 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss der Revisionskläger, wenn die Revision - wie im vorliegenden Fall - im Urteil zugelassen ist, die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beifügen oder jedenfalls - wie die Rechtsprechung angenommen hat (BSG SozR Nr 6 zu § 161 SGG) - innerhalb der Rechtsmittelfrist nachreichen. Die Rechtsmittelfrist ist am 6. Oktober 2004 abgelaufen, nachdem der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts Kiel (SG) vom 31. August 2004 am 6. September 2004 zugestellt worden war. Sie hat jedoch weder ihrer Revisionsschrift vom 24. September 2004 die erforderliche Zustimmung der Rechtsmittelgegnerin beigefügt noch diese innerhalb der Revisionsfrist nachgereicht. Auf dieses Erfordernis ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des SG ausdrücklich hingewiesen worden. Der Hinweis in der Revisionsschrift, dass die Parteien übereinstimmend die Zulassung der Sprungrevision beantragt haben, reicht nicht aus. Ebenso wenig reicht es zur Wahrung der Formerfordernisse des § 161 Abs 1 Satz 3 SGG aus, wenn der Revisionsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt wird, auch wenn in dem Urteil ausgeführt ist, der Revisionsgegner habe der Sprungrevision zugestimmt (BSG SozR 1500 § 161 Nr 8; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 161 RdNr 4b). Hier kommt hinzu, dass entgegen dem Revisionsvorbringen weder dem angefochtenen Urteil noch der Sitzungsniederschrift des SG eine Zustimmung der Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision zu entnehmen ist. Die Beteiligten haben zwar übereinstimmend die Zulassung der Sprungrevision beantragt. Ein solcher vor Erlass des Urteils gestellter Zulassungsantrag beinhaltet jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gleichzeitig die Zustimmung zur späteren Einlegung der Sprungrevision durch den Rechtsmittelgegner (BSG SozR 1500 § 161 Nr 3, Nr 5, Nr 29; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 7).

Die Revision muss daher als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 161 Abs 1, § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 47 Abs 1 Satz 2, § 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755794

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