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BSG Beschluss vom 28.08.2002 - B 11 AL 49/02 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Rüge eines Verfahrensfehlers. Zurückweisung eines Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit. grds. keine Anfechtbarkeit durch Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Beschlüsse des LSG über Ablehnungsanträge sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar und unterliegen auch im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (BSG SozR Nr 4 zu § 60 SGG). Mögliche Fehler bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag können deshalb auch nicht als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt nur, soweit die Behandlung des Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung der abgelehnten Richter die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind und das Berufungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil unrichtig besetzt war (vgl hierzu BSG, Az. B 7 AL 36/98 R).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, §§ 160a, 60 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen L 9 AL 116/01)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2001, L 9 AL 116/01, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Rechtsstreit betrifft vorwiegend die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 18. März bis 9. Juni 1997 wegen Eintritts einer Sperrzeit geruht hat.

Das Landessozialgericht (LSG) hat angenommen, die Klägerin habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Bildungsmaßnahme in einer kaufmännischen Übungsfirma teilzunehmen, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, weshalb eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingetreten sei. Bei der von der Beklagten angebotenen Maßnahme habe es sich um eine zumutbare Maßnahme iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG gehandelt. Die Teilnahme sei angesichts langanhaltender Arbeitslosigkeit der Klägerin und jeweils nur kurze Zeit dauernder Beschäftigungen im Ausgangsberuf als Architektin nicht etwa deswegen unzumutbar gewesen, weil sie über einen Hochschulabschluss verfüge; der Klägerin hätten Datenverarbeitungskenntnisse vermittelt werden sollen, um ihr die Aufnahme einer Bürotätigkeit – auch im Architekturbereich – zu ermöglichen.

Mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und dem LSG seien mehrere Verfahrensfehler vorzuhalten.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Klägerin steht Prozesskostenhilfe nicht zu, denn ihre Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Zivilprozessordung ≪ZPO≫). Von hinreichender Erfolgsaussicht wäre nur auszugehen, wenn in einer Nichtzulassungsbeschwerde einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) dargelegt oder bezeichnet werden könnte. Ein Zulassungsgrund ist jedoch nicht zu erkennen.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 mwN). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des LSG sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass in einem Revisionsverfahren über bislang ungeklärte Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung entschieden werden müsste.

Es ist auch nicht möglich, die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 2002 formulierten Fragen als klärungsbedürftig bzw nach den gegebenen Umständen als klärungsfähig anzusehen oder aus den im Schriftsatz vom 1. Juli 2002 zitierten Gerichtsentscheidungen und Kommentarstellen Rechtsfragen abzuleiten, denen vorliegend grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Denn der dem Vortrag der Klägerin vor allem zugrundeliegende Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der ihr vom Arbeitsamt angebotenen Bildungsmaßnahme (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG) ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl §§ 1 und 14 der Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. März 1982, abgedruckt bei Niesel, AFG, 2. Aufl, § 103 RdNr 5). Insoweit stellen sich keine Rechtsfragen, die das Revisionsgericht verallgemeinerungsfähig beantworten könnte.

2. Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

3. Nicht ersichtlich ist schließlich, dass ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), in einer formgerechten Beschwerde gerügt werden könnte.

Dass das LSG dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2001 gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn das LSG hat die mit dem Beweisantrag aufgestellten Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt (Seite 7 des Urteils). Es kann deshalb keine Rede davon sein, das LSG wäre dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

In der Behandlung des Ablehnungsantrags vom 24. September 2001 als rechtsmissbräuchlich und seiner Zurückweisung durch die abgelehnten Richter kann ebenfalls kein Verfahrensfehler gesehen werden, der bei formgerechter Rüge zur Zulassung der Revision führen könnte. Beschlüsse des LSG über Ablehnungsanträge sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar und unterliegen auch im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (BSG SozR Nr 4 zu § 60 SGG). Mögliche Fehler bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag können deshalb auch nicht als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt nur, soweit die Behandlung des Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung der abgelehnten Richter die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind und das Berufungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil unrichtig besetzt war (vgl zu einem solchen Sachverhalt BSG, Urteil vom 10. September 1998, B 7 AL 36/98 R). Weder die Darstellung der Klägerin noch der Akteninhalt ergeben, dass hier ein solcher Sachverhalt vorliegen könnte. Die Klägerin hat in ihrem Ablehnungsantrag zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass über ihren Prozesskostenhilfeantrag erst sehr spät – tatsächlich etwa drei Jahre nach Berufungseinlegung – entschieden worden ist. Aus der Begründung des LSG für die Zurückweisung des Ablehnungsantrags – Vielzahl der von der Klägerin geführten Rechtsstreitigkeiten und Ablehnung der Richter in allen Fällen, in denen negative Entscheidungen getroffen werden – ergibt sich jedoch, dass für die Beurteilung des Ablehnungsantrags als unzulässig Gründe vorgelegen haben.

In der Ablehnung des auf Grund des Ablehnungsantrags gestellten Vertagungsantrags liegt ebenfalls kein Verfahrensfehler.

Der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 2002 erhobene Vorwurf, das Sach- und Streitverhältnis sei in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht ausreichend erörtert worden, trifft ausweislich der Niederschrift des LSG vom 27. September 2001 nicht zu. Soweit in diesem Zusammenhang die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist nicht zu erkennen, an welchem Sachvortrag die in der mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin gehindert worden wäre. Auch der im Schriftsatz vom 1. Juli 2002 erhobene Einwand der „willkürlichen Nichtzulassung der Berufung” ist offensichtlich unberechtigt.

4. Da die Beschwerde der Klägerin nicht in der gesetzlichen Form (§ 166 SGG) durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, ist sie entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1176625

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