Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 27.11.2006 - B 6 KA 38/06 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Streitwertes bei Rechtsstreit über Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin

 

Orientierungssatz

1. Bei einem Rechtsstreit über die Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin ist bei der Festsetzung des Streitwertes - entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen - von den zusätzlichen Einnahmen des Zahnarztes aus einer Tätigkeit der Assistentin im vertragszahnärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren auszugehen, es sei denn, die Genehmigung wurde lediglich für einen kürzeren Zeitraum beantragt (Änderung von BSG vom 7.1.1998 - 6 RKa 84/95 = MedR 1998, 186).

2. Von den auf diese Weise zu ermittelnden potenziellen Einnahmen sind zunächst die durchschnittlichen Praxiskosten und sodann das für die Assistentin zu zahlende Gehalt in Abzug zu bringen (vgl BSG vom 7.1.1998 - 6 RKa 84/95 = aaO).

 

Normenkette

SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG §§ 40, 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.05.2006; Aktenzeichen L 11 KA 68/05)

SG Düsseldorf (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen S 2 KA 243/04)

 

Gründe

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, das einen Anspruch auf Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin betraf, ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1, § 40, § 42 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 11.764 € festzusetzen. Dabei ist - entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen ( vgl BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 1 RdNr 6 f; BSG MedR 2006, 236 ) - von den zusätzlichen Einnahmen des Klägers aus einer Tätigkeit der Assistentin im vertragszahnärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren auszugehen, es sei denn, die Genehmigung wurde lediglich für einen kürzeren Zeitraum beantragt. Dies ist hier der Fall, sodass entsprechend der ursprünglich beantragten Beschäftigungsdauer ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren zugrunde zu legen ist. An dem im Beschluss vom 7. Januar 1998 ( MedR 1998, 186 ) aufgestellten Grundsatz, im Streit um die Genehmigung zur Anstellung eines Assistenten sei pauschal ein Zeitraum von zwei Jahren heranzuziehen (damals noch auf der Basis eines in Zulassungssachen regelmäßig anzusetzenden Fünf-Jahres-Zeitraums), hält der Senat nicht mehr fest. Der genannte Zeitraum von zweieinhalb Jahren ist allerdings im Hinblick auf den Umstand, dass bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens dem Kläger die Beschäftigung der Zahnärztin B. als Vorbereitungsassistentin ab Januar 2005 genehmigt war und somit nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Streit stand, welche die entgangenen Erwerbsmöglichkeiten im Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 betraf, hier auf 14 Monate zu reduzieren ( vgl Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - B 6 KA 37/06 B ).

Von den auf diese Weise zu ermittelnden potenziellen Einnahmen, die der Kläger und das Sozialgericht auf 88.247 € pro Jahr bezifferten (wobei es sich tatsächlich um die von der bereits genehmigten Halbtags-Vorbereitungsassistentin C. im Jahr 2004 zusätzlich erwirtschafteten Einnahmen aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit handeln dürfte), sind zunächst die durchschnittlichen Praxiskosten und sodann das für die Assistentin zu zahlende Gehalt in Abzug zu bringen ( vgl BSG MedR 1998, 186 f ). Die durchschnittliche Kostenquote in vertragszahnärztlichen Praxen der alten Bundesländer betrug im Jahr 2004 69,8 % ( s Tabelle 5.1 auf S 112 des "KZBV Jahrbuch 2005", herausgegeben von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ). Zahnärztin B. erhielt monatlich 2.301 € Gehalt, wobei einerseits lediglich die Hälfte auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit entfallen sollte, andererseits vom Kläger zusätzlich Sozialabgaben in Höhe von ca 20 % abzuführen waren. Aus den genannten Werten errechnet sich nach den dargelegten Grundsätzen ein Streitwert in Höhe von 11.764 €. Dieser Streitwert ist ebenso für das im Juli 2005 eingeleitete Berufungsverfahren maßgeblich. Deshalb hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten und unter pflichtgemäßer Ermessensausübung die abweichende Festsetzung im Beschluss des Landessozialgerichts vom 10. Mai 2006 (45.000 €) auf der Grundlage von § 63 Abs 3 GKG entsprechend abgeändert. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung (Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 45.477,87 €) war hingegen auf der Grundlage des bei Klageerhebung im Juli 2004 gemäß § 40 GKG noch maßgeblichen Zeitraums von zweieinhalb Jahren auf 25.209 € abzuändern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1772244

MedR 2007, 202

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Kostenlose Checkliste: Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach der Vertragsunterzeichnung dauert es oft Wochen oder Monate bis der neue Mitarbeiter die Stelle antritt. In dieser Phase ist es wichtig, dem neuen Mitarbeiter das Gefühl zu geben, dass er sich für das richtige Unternehmen entschieden hat.


Sozialgerichtsgesetz / § 197a [Gerichtskostenpflichtige Verfahren]
Sozialgerichtsgesetz / § 197a [Gerichtskostenpflichtige Verfahren]

  (1) 1Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren