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BSG Beschluss vom 27.05.1981 - 12 RK 63/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühren in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und der Bundesanstalt für Arbeit iS von BRAGebO § 116 Abs 2 S 1 Nr 2 gehört nicht ein Rechtsstreit, den jemand, der von einer Krankenkasse - als Einzugsstelle der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (§§ 176, 182 AFG) - als Arbeitgeber eines Dritten in Anspruch genommen worden ist, mit der Einzugsstelle über die Beitragspflicht des Dritten führt, auch wenn der Dritte und die Bundesanstalt für Arbeit zum Rechtsstreit beigeladen worden sind.

 

Orientierungssatz

Wird vor den Sozialgerichten um die Versicherungspflicht einer Person gestritten, so erhält der Rechtsanwalt, auch wenn die Bundesanstalt für Arbeit beigeladen worden ist, nur die Pauschgebühr gemäß § 116 Abs 1 und nicht die Gebühr nach dem Gegenstandswert gemäß § 116 Abs 2 BRAGebO; das gilt auch dann, wenn es sich bei den Verfahren um einen sogenannten Musterprozeß handelt.

 

Normenkette

BRAGebO § 116 Abs 2 S 1 Nr 2 Fassung: 1975-08-20; BRAGebO § 116 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 27.09.1979; Aktenzeichen L 5 K 48/78)

SG Mainz (Entscheidung vom 27.10.1978; Aktenzeichen S 2 K 18/77)

 

Tatbestand

Zwischen der Landesbank Rheinland-Pfalz - Landesbausparkasse - (als Klägerin) und der AOK Mainz-Bingen (als Beklagte) war streitig, ob der Revisionskläger zu 2) als sog Bezirksleiter der Klägerin eine abhängige versicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet oder als Selbständiger tätig wird. Die Beklagte, das Sozialgericht (SG) und das Landessozialgericht (LSG) haben entschieden, daß der Revisionskläger zu 2) versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer der Klägerin sei und deshalb für ihn Gesamtsozialversicherungsbeiträge - ua auch zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) - zu entrichten seien. Auf die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) (Revisionsklägers zu 2) hat der erkennende Senat mit dem - noch nicht zugestellten - Urteil vom 29. Januar 1981 die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Revisionskläger zu 2) die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Revisionskläger zu 2) hat am 4. Februar 1981 nach § 10 Abs 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) die Wertfestsetzung beantragt. Er meint, bei diesem Rechtsstreit handele es sich um ein Verfahren aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und der BA iS des § 116 Abs 2 Nr 2 BRAGO, weil die Beklagte auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gefordert habe. Zugleich handele es sich um einen "Musterprozeß", weil die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden die Beiträge für 42 Bezirksleiter der Klägerin festgestellt und das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1981 sogar die Rechtslage für die jetzt insgesamt 62 Bezirksleiter der Klägerin geklärt habe. Deshalb müsse auch der Gegenstandswert dieses Verfahrens nach dem Gesamtwert der Beiträge für alle Bezirksleiter der Klägerin bemessen werden; er belaufe sich auf rund 1.870.000,-- DM und sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (Beschluß vom 16. Juni 1977 - 8 RU 72/76 - SozR 1930 § 116 Nr 1) auf 1.000.000,-- DM festzusetzen.

Der Revisionskläger zu 2) beantragt,

den Wert des Gegenstandes im Revisionsverfahren

schlechthin und für die Revision des Revisionsklägers

zu 2) im besonderen festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 3) beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie meinen, daß die Gebühren für den Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers zu 2) nur nach dem Rahmengebührenpauschsatz des § 116 Abs 1 BRAGO festgesetzt werden könnten.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nach § 10 Abs 2 BRAGO zulässig, er ist aber nicht begründet.

Nach § 116 Abs 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich eine Rahmenpauschgebühr. Die Berechnung seiner Gebühren nach dem Gegenstandswert ist nur für die in § 116 Abs 2 BRAGO (idF des Gesetzes vom 20. August 1965 - BGBl I 2189) -) erschöpfend ausgeführten Ausnahmen vorgesehen, von denen hier allenfalls die in § 116 Abs 2 Nr 2 BRAGO getroffene Regelung in Betracht kommt. Der Rechtsstreit über die Versicherungspflicht des Revisionsklägers zu 2), insbesondere seine Beitragspflicht zur BA, ist jedoch keine Streitigkeit iS des § 116 Abs 2 Nr 2 BRAGO zwischen einem Arbeitgeber und der BA.

Zunächst ist der Revisionskläger zu 2), der Beigeladene Krause, in diesem Streitverfahren nicht Arbeitgeber iS des § 116 Abs 2 Nr 2 BRAGO. Beitragsschuldner - auch des Arbeitnehmeranteils - ist im Verhältnis der Beitragsaufbringungspflichtigen zur Einzugsstelle nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber, der seinerseits zum Lohnabzug in Höhe des Beitragsanteils des Arbeitnehmers berechtigt ist (s im einzelnen §§ 393, 394, 1396 f Reichsversicherungsordnung -RVO-; §§ 118 f Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-; §§ 168 Abs 1, 176 Abs 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Auf der anderen Seite ist die Einziehung der Beiträge zur BA der Einzugsstelle kraft Gesetzes übertragen (§ 182 AFG); die Einzugsstelle trifft insbesondere die erforderlichen Entscheidungen; im gerichtlichen Verfahren ist nicht die BA, sondern die Einzugsstelle Partei. Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit hinsichtlich der Beitragspflicht zur BA wird mithin nicht zwischen dem Arbeitgeber und der BA ausgetragen, sondern zwischen dem Arbeitgeber und der Einzugsstelle. Die BA ist in diesem Rechtsstreit als notwendige Beizuladende nur Nebenbeteiligte.

Aus dieser gesetzlichen Regelung der Beitragsaufbringung und -zahlung folgt, daß ein Streit über die Beitragspflicht zur BA in keinem Falle eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und BA iS des § 116 Abs 2 Nr 2 BRAGO sein kann.

Wie bereits das LSG Schleswig-Holstein in dem Beschluß vom 4. August 1980 - L 1 Sb 14/78 - (ZfS 1980, 369) zutreffend entschieden hat, kann die Regelung des § 116 Abs 2 Nr 2 BRAGO auch nicht entsprechend auf den Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers zu 2) angewendet werden.

Die Einführung der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert ist für die in § 116 Abs 2 BRAGO genannten Streitigkeiten nur erfolgt, weil in diesen Fällen die für den niedrigen Gebührenrahmen des § 116 Abs 1 BRAGO sprechenden sozialpolitischen Gründe nicht gegeben sind (BT-Drucks 7/3243, S 11, unter Nr 56). Die Streitigkeiten über die Versicherungspflicht von Personen, deren Tätigkeit für einen Dritten eine versicherungspolitische Beschäftigung sein kann, gehören auch nach der sozialpolitischen Zielsetzung zu den von § 116 Abs 1 BRAGO erfaßten Regelstreitigkeiten. Der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers zu 2) hat für den zur Entscheidung stehenden Fall selbst dargelegt, daß der Gegenstandswert eines Streites über die Versicherungspflicht im Einzelfall so hoch sein kann, daß dem Beteiligten, über dessen Versicherungspflicht zu entscheiden ist, erhebliche Kosten entstehen können. Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber es nur versehentlich unterlassen hat, die zahlreichen Streitigkeiten über die Versicherungspflicht insgesamt oder nur mit dem Beitragsanteil zur BA in die Regelung des § 116 Abs 2 BRAGO einzubeziehen (vgl im Ergebnis ebenso auch Peters/Sautter/Wolff, Komm zur SGb,Anm zu § 116 BRAGO bei § 196 SGG).

Der Antrag ist deshalb unbegründet.

 

Fundstellen

Breith. 1982, 547

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