Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 24.06.1993 - 6 BKa 27/92

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.09.1992)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1992 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Revision gegen das Urteil eines Landessozialgerichts (LSG) kann nur aus den in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen zugelassen werden, von denen der Kläger hier die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Abs 2 Nr 1 aaO) sowie das Vorliegen verschiedener Verfahrensmängel (Abs 2 Nr 3 aaO) geltend macht.

Soweit unter Punkt 3 und 5 der Beschwerdebegründung ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht gerügt wird, ist die Beschwerde unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG „bezeichnet” worden ist. Eine Verfahrensrüge kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbs SGG). Hinsichtlich der behaupteten Aufklärungsmängel sind keine Beweisanträge angegeben worden, so daß die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Einen Mangel des Berufungsverfahrens sieht der Kläger weiter darin, daß das LSG entgegen § 227 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) keine Entscheidung über seinen Vertagungsantrag getroffen und trotz Verhinderung seines Prozeßbevollmächtigten in der Sache verhandelt und entschieden habe. Auch insoweit ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Was den ersten Punkt anlangt, übersieht die Beschwerde, daß das Berufungsgericht mit dem Erlaß des angefochtenen Urteils inzident – im Sinne der Ablehnung – auch über den Vertagungsantrag mit befunden hat. Eine ausdrückliche Entscheidung in einem gesonderten Beschlußverfahren schreibt das Gesetz nicht vor; daß und warum sie gleichwohl erforderlich sein sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Mit dem Hinweis auf die Verhinderung seines Bevollmächtigten macht der Kläger sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Erhebliche Gründe iS des § 227 Abs 1 ZPO, die Anlaß für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung hätten sein können, hat er jedoch nicht dargelegt. Das Berufungsgericht war insbesondere nicht gehalten, die am 4. August 1992 verfügte Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 30. September 1992, in der der Rechtsanwalt des Klägers in insgesamt sieben Verfahren als Bevollmächtigter beteiligt war, deshalb zu verlegen, weil der Bevollmächtigte zuvor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe den 30. September 1992 als möglichen Verhandlungstermin angezeigt hatte. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die seinen Bevollmächtigten gehindert hätten, dem SG umgehend mitzuteilen, daß der 30. September 1992 nicht mehr als Verhandlungstermin zur Verfügung stehe. Im übrigen verkennt die Beschwerde, daß die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, gleichzeitig andere Termine wahrzunehmen, regelmäßig noch keinen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO abgibt. Andernfalls würde der Zweck dieser Vorschrift, das Verfahren zu straffen, vereitelt. Es ist in solchen Fällen Sache des prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts, für das eine oder andere Verfahren einen anderen Rechtsanwalt heranzuziehen (BVerwGE 43, 288, 290). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Rechtsanwalt die Vertretung vor einem Gericht übernimmt, das von seinem Kanzleisitz mehrere hundert Kilometer entfernt ist, wie das hier der Fall war. Ein Gericht ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nur verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozeßbevollmächtigten aufzuheben, wenn eine anderweitige Vertretung nicht möglich erscheint, der Beteiligte also andernfalls das rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung nicht finden könnte (vgl BSG SozR 1750 § 227 Nr 2). Der Kläger hätte daher aufzeigen müssen, warum es nicht möglich gewesen ist, anderweitig für eine Wahrnehmung des Termins vor dem SG Karlsruhe zu sorgen. Das ist nicht geschehen, so daß die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausreichend begründet worden ist.

Schließlich wird als Verfahrensmangel gerügt, die Beteiligten seien zum Termin am 30. September 1992 nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil in der schriftlichen Terminsmitteilung vom 4. August 1992 der Name des Klägers gefehlt habe. Fehlende oder unvollständige Angaben berühren die Wirksamkeit einer Ladung jedoch erst dann, wenn sich auch bei verständiger Auslegung nicht erkennen läßt, für wen sie bestimmt ist (BVerwG Buchholz 310 § 102 VwGO Nr 6). Daß hier anhand des angegebenen Aktenzeichens eine Zuordnung ohne weiteres möglich war und vom Bevollmächtigten des Klägers, wie der Vertagungsantrag vom 23. September 1992 zeigt, auch korrekt vorgenommen wurde, räumt die Beschwerde selbst ein. Gründe, die insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besorgen ließen, sind nicht vorgetragen.

Das übrige Beschwerdevorbringen bezieht sich auf die Auferlegung von Mutwillenskosten durch das LSG. Insoweit ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil Angriffe gegen die Kostenentscheidung des Berufungsurteils unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung für sich alleine genommen die Zulassung der Revision in keinem Fall zu rechtfertigen vermögen. Das folgt daraus, daß die Kostenentscheidung gemäß § 165 iVm § 144 Abs 3 SGG nicht isoliert angefochten werden kann und eine hierauf beschränkte Revision deshalb unzulässig ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; SozR aaO § 164 Nr 32). Eine umfassende, nicht auf den Kostenpunkt beschränkte Zulassung der Revision kommt aber nicht in Betracht, solange nur hinsichtlich der Kostenentscheidung und nicht auch in bezug auf die Hauptsache selbst durchgreifende Revisionsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG geltend gemacht werden. Abgesehen davon liegt der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei der Auferlegung von Mutwillenskosten nicht vor, denn diese Entscheidung ist aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war und an der er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen hat.

Die nach alledem unzulässige Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl ua Urteil vom 30. März 1993 – 3 RK 1/93 –) die Vorschrift des § 193 Abs 4 SGG in der durch Art 15 Nr 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266) geänderten Fassung in Verfahren, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Januar 1993 eingelegt worden ist, nicht anzuwenden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174236

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Effiziente Verwaltung
Effiziente Verwaltung

Wie kann die öffentliche Verwaltung trotz hoher Belastung handlungsfähig bleiben? Der Schlüssel liegt in der Art, wie Entscheidungen getroffen,  Prozesse gestaltet, Standards gesetzt und Ressourcen gesteuert werden.


BSG 3 RK 1/93
BSG 3 RK 1/93

  Verfahrensgang LSG Niedersachsen (Urteil vom 27.09.1991; Aktenzeichen L 4 Kr 44/90)   Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. September 1991 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren