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Gesetz über technische Arbeitsmittel [bis 01.05.2004]

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§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von

 

1.

Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen;

 

2.

technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind;

 

3.

technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.

 

(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben unberührt.

§ 1a

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen

 

1.

der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,

 

2.

des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,

 

3.

in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

§ 2

 

(1) 1Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. 2Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtung...

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