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BSG Beschluss vom 16.06.2020 - B 14 AS 347/19 B

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Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 22.03.2018; Aktenzeichen S 15 AS 437/15)

Bayerisches LSG (Urteil vom 12.08.2019; Aktenzeichen L 11 AS 387/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. August 2019 - L 11 AS 387/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney in Hdb SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181).

Schon dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung zum Teil nicht gerecht. Sie formuliert schon keine abstrakten Rechtsfragen, sondern stellt lediglich die Behauptung auf, dem Kläger stehe entgegen der Annahme des LSG aus verschiedenen Gründen ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu. Dazu konkret bezeichnete Erkrankungen zeigen, dass es dem Kläger um die rechtliche Behandlung seines Einzelfalls geht. Gleiches gilt für die Behauptung, der Kläger habe höhere Ausgaben wegen seiner Unterkunftskosten gehabt.

Auch zu einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs und zu einem Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung, den das LSG wegen eines fehlenden Merkzeichens nicht berücksichtigt habe, enthält die Beschwerdebegründung den für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu fordernden Inhalt nicht. Es fehlt an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn sich die Beantwortung der formulierten Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie mithin außer Zweifel steht (vgl BSG vom 14.2.1985 - 7 BAr 27/84 - SozR 1300 § 48 Nr 14) und wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu einer aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney in Hdb SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Wegen eines an die Schwerbehinderung des Klägers anknüpfenden Mehrbedarfs enthält die Beschwerdebegründung schon keine Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die bei einem solchen Mehrbedarf in keinem Fall allein die Schwerbehinderung ausreichen lassen, sondern stets weitere Voraussetzungen formulieren (vgl § 21 Abs 4 SGB II, § 23 Nr 2 bis 4 SGB II, § 30 Abs 1 SGB XII). Dass insoweit eine Entscheidung durch das BSG eine weitere Klärung herbeiführen könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Ähnliches gilt wegen der Höhe der Regelbedarfe, zu der jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) und des BSG (vgl BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17; BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18) fehlt.

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13945134

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