Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 15.03.1991 - 2 BU 20/91

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

 

Orientierungssatz

Die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage ist nicht schon dann gegeben, wenn ein einzelner anderer Meinung als die höchstrichterliche Rechtsprechung ist, sondern erst, wenn dieser Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.11.1990; Aktenzeichen L 2 U 524/90)

 

Gründe

Die Beklagte ist durch das Sozialgericht (SG) Freiburg verurteilt worden, an die Klägerin 63.228,73 DM nebst Säumniszuschlägen von 0,6 vH je angefangenen Monat ab 1. September 1985 zu zahlen, weil sie aufgrund des § 729 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Beitragsschulden des Unternehmers R I einzustehen habe (Urteil vom 8. November 1989 - S 1 U 1426/87 -). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 14. November 1990 - L 2 U 524/90 -).

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG zu verwerfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.

Die Beschwerdebegründung hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe formgerecht bezeichnet oder dargelegt. Das gilt auch für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), den die Beschwerdebegründung, die keine einzige Vorschrift des SGG über das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erwähnt, wenigsten sinngemäß gemeint haben kann.

Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vom Revisionsgericht bereits geklärte Rechtsfrage ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig. Macht der Beschwerdeführer gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so hat er zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Der Beschwerdebegründung fehlt es sowohl an der konkreten Formulierung einer Rechtsfrage als auch an der schlüssigen Darlegung, warum das angedeutete Rechtsproblem klärungsbedürftig ist.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die herrschende Rechtsprechung, daß für die Abgrenzung von nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gegenüber gewerbsmäßigen die Bestandssicherung des die Bauarbeiten ausführenden Unternehmens das maßgebliche Kriterium ist und daß die fehlende notwendige Eintragung in die Handwerksrolle bereits den Bestand des Unternehmens unsicher macht (vgl BSG SozR 2200 § 729 Nrn 5 bis 7 mwN). Sie meint, Rechtsentwicklung sei nur möglich, wenn auch höchstrichterliche Rechtsprechung gelegentlich in Frage gestellt werde. Dabei verkennt sie jedoch, daß es für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage ankommt. Diese Klärungsbedürftigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn ein einzelner anderer Meinung als die höchstrichterliche Rechtsprechung ist, sondern erst, wenn dieser Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Das hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Eine unspezifizierte Bezugnahme auf Schriftsätze in den Vorinstanzen reicht dazu im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht aus (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 zu den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 letzter Halbsatz SGG und Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 102 S 51 mwN).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651262

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Arbeitszeugnisse für den öffentlichen Dienst
Arbeitszeugnisse für den ÖD
Bild: Haufe Shop

Erstellen Sie schnell und effektiv rechtssichere Arbeitszeugnisse. Dieses Buch bietet Ihnen viele Musterzeugnisse für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen.


Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]
Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]

  (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren