Entscheidungsstichwort (Thema)
Klärungsbedürftige Rechtsfrage
Orientierungssatz
Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ob § 64a Abs 3 BVG die im Ausland wohnenden Beschädigten deutscher Staatsangehörigkeit zwinge, sich selbst wegen der Nichtschädigungsfolgen und ihre Angehörigen bei jeder Krankheit im Aufenthaltsstaat behandeln zu lassen, nur weil sie dort krankenversichert sind.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3; BVG § 64a Abs 3 S 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 18.01.1989; Aktenzeichen L 2a V 6/88) |
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen (§ 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), denn Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger hat, obwohl in Dänemark wohnhaft und dort seit Jahren gesetzlich krankenversichert, in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen des Beklagten aufgrund der von der A. O. krankenkasse F. ausgestellten Bundesbehandlungsscheine erhalten, und zwar für seine Ehefrau und für sich selbst bei der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen. Er hatte stets erklärt, daß er keinem Träger der gesetzlichen Krankenkassen angehöre, er auch aufgrund vertraglicher Abmachungen keinen Anspruch auf Krankenversorgung habe und daß nicht anderweit ein gesetzlicher Anspruch auf Krankenbehandlung bestehe. Nachdem 1985 die Mitgliedschaft in der dänischen Krankenversicherung, die der Kläger allerdings nicht in Anspruch nehmen will, bekannt geworden war, wurden Bundesbehandlungsscheine nicht mehr ausgestellt. Diese Weigerung hat das Landessozialgericht (LSG) gestützt auf §§ 64, 64a BVG bestätigt. Aus dem langjährigen unrichtigen Verwaltungshandeln könne der Kläger keinen Vertrauenstatbestand herleiten, weil er falsche Angaben gemacht habe. Auch EG-Recht stehe der Entscheidung nicht entgegen; der Kläger hätte auch bei ständigem Aufenthalt im Bundesgebiet keinen entsprechenden Anspruch (§ 10 Abs 7 Buchst f des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-).
Der Kläger vertritt in der Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung, die §§ 64, 64a BVG seien unrichtig angewandt worden, deshalb ergäben sich grundsätzliche Rechtsfragen. § 64a Abs 3 BVG zwinge die im Ausland wohnenden Beschädigten deutscher Staatsangehörigkeit nicht, sich selbst wegen der Nichtschädigungsfolgen und ihre Angehörigen bei jeder Krankheit im Aufenthaltsstaat behandeln zu lassen, nur weil sie dort krankenversichert seien.
Damit hat der Kläger keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen:
Nach dem Wortlaut des § 64a Abs 3 Satz 1 BVG werden Krankenbehandlung und Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge der Schädigung sind, an deutsche Berechtigte mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik nicht gewährt. Anders als für die Heilbehandlung wegen der anerkannten Schädigungsfolgen, die Beschädigte im Ausland selbst durchführen und für die sie Kostenerstattung erhalten, die sie aber auch im Geltungsbereich des Gesetzes als Sachleistung erhalten können, ist für die ausgeschlossenen Leistungen eine wahlweise Inlandsversorgung nicht vorgesehen. Die ausgeschlossenen Ansprüche sind allerdings nicht ersatzlos entfallen; vielmehr sieht das Gesetz anstelle dieser Leistungen Zuwendungen zu den notwendigen Ausgaben unter Berücksichtigung evtl bestehender Ansprüche gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen vor (§ 64a Abs 3 Satz 2 iVm Abs 4 BVG). Die Subsidiarität der Krankenbehandlung und der Heilbehandlung für Nichtschädigungsleiden gegenüber sämtlichen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen aus einer Krankenversicherung entspricht - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - dem Grundsatz des § 10 Abs 7 BVG.
Eine Rechtsfrage und die damit von ihr geprägte Rechtssache hat aber nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist zu verneinen, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist. Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ist im einzelnen darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Die Klärungsbedürftigkeit ist jedenfalls allein mit einer dem Wortlaut des Gesetzes widersprechenden Auslegung nicht ausreichend dargelegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 59). Es hätte insoweit der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen über den Wortlaut der Bestimmung hinaus sich ein gesetzgeberischer Wille dahin ergibt, krankenversicherten Versorgungsberechtigten im EG-Ausland die an sich ausgeschlossenen Leistungen einer Inlandsbehandlung auf Bundesbehandlungsschein zukommen zu lassen. Insoweit hat der Kläger schon deshalb kein grundsätzliches Problem aufgeworfen, weil er sich an die von ihm dem dänischen Staat 1962/63 abgegebene Erklärung gebunden fühlt, daß er dem Staat Dänemark als Invalide nicht zur Last fallen werde. Dies sind Besonderheiten des Einzelfalles.
Selbst wenn sich der Kläger angesichts späterer Rechtsänderungen (des Eintritts Dänemarks in die EG und der Einführung einer dänischen Krankenversicherung) auf die besonderen Verhältnisse seines Falles nicht mehr berufen wollte, hätte er angesichts des klaren Wortlauts des BVG darlegen müssen, daß trotz der Regelungen im 5. Abschnitt der EG-Verordnung 1408/71, die auch für Rentner weitgehend Freizügigkeit in bezug auf Sachleistungen garantieren, seine Rechtsstellung und die seiner ihn pflegenden - nach deutschem Recht rentenberechtigten - Ehefrau unzumutbar geschmälert werden. Diese Fragen hat der Kläger aber in der Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wie in den vorangegangenen Instanzen nicht berührt. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die vom Kläger angesprochenen Auslegungsfragen überhaupt streitentscheidend wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen