Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 13.10.1997 - 2 BU 163/97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 26.05.1997)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Mai 1997 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die auf Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

Eine Abweichung iS dieser Vorschrift ist nur dann für eine Zulassung der Revision durch das Bundessozialgericht (BSG) hinreichend beg ründet, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage hier des BSG abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Entscheidend ist zunächst die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, dh in der abstrakten Aussage (BSG Beschluß vom 21. Mai 1997 – 2 BU 87/97 – mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNr 196). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

Selbst wenn unterstellt wird, daß die von der Klägerin angezogene Formulierung im angefochtenen Urteil: „Zwar kann, worauf das SG hingewiesen hat, der Wille, dem kranken Versicherten die nötige Betreuung und Pflege zukommen zu lassen, ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes legitimes Motiv sein …” einen abstrakten Rechtssatz enthält, so hat sie nicht schlüssig dargelegt, mit welchem abstrakten Rechtssatz in den angezogenen Entscheidungen des BSG diese rechtliche Aussage des LSG abweichen soll. Die Beschwerdeführerin selbst macht vielmehr lediglich geltend, das LSG habe aus den angezogenen Entscheidungen „nicht die richtigen Schlüsse für den hier vorliegenden Fall gezogen. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BSG hätte eine Entscheidung vielmehr zugunsten der Beschwerdeführerin gefällt werden müssen”. In diesen Ausführungen wird deutlich, daß die Beschwerdeführerin im Kern den Vorwurf erhebt, das LSG habe die angeführten Entscheidungen nicht beachtet und damit in der Sache im Ergebnis nicht richtig entschieden. Eine solche Rüge kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 sowie Beschluß des Senats vom 10. Juli 1996 – 2 BU 109/96 – mwN).

Davon abgesehen hat sich das LSG bei seiner Entscheidung gerade auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Urteile des BSG (BSGE 35, 272 und 60, 204) gestützt und im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv nicht mit der erforderlichen Gewißheit zu erkennen vermag. Rügen gegen die Beweiswürdigung durch das LSG können aber nicht zur Zulassung der Revision führen, weil § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG es ausdrücklich ausschließt, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 2 Satz 1 SGG zu stützen. Dieser Hinweis soll allerdings keinesfalls Zweifel des Senats an der Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung durch das LSG andeuten.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12. Februar 1973 (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 102) – möglicherweise hilfsweise – einen Verfahrensfehler rügt, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung des BVerwG betrifft den Fall, daß nach der Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht das Instanzgericht seiner zweiten Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt haben soll und dies als Verfahrensfehler bei einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte. Eine derartige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173413

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


BSG 5 RKnU 11/71
BSG 5 RKnU 11/71

  Leitsatz (amtlich) Die Vermutung des RVO § 594 ist nur dann widerlegt, wenn die Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, daß es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren