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BSG Beschluss vom 07.03.2018 - B 1 KR 71/17 B

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.08.2017; Aktenzeichen L 5 KR 2753/17)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 26.05.2017; Aktenzeichen S 10 KR 1955/16)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.08.2018; Aktenzeichen B 1 KR 12/18 C)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem wiederholten Begehren auf Kostenübernahme für eine privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes, weitere zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei bereits mangels vorab durchgeführten Verwaltungsverfahrens unzulässig (Beschluss vom 31.8.2017).

Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss. Zur Begründung trägt er ua vor, sein wegen Mittellosigkeit beim SG vor der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2017 gestellter Antrag auf Zusendung einer Rückfahrkarte sei weder bearbeitet worden, noch habe er eine Antwort erhalten.

II

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung seines Vorbringens Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

a) Die Sache bietet weder Hinweise auf eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch auf eine entscheidungstragend bewusste Abweichung des LSG von Rspr des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich der Senat in einem Revisionsverfahren mit einer solchen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung befassen müsste. Das LSG hat die Berufung nämlich schon wegen Unzulässigkeit der Klage mangels vorab durchgeführten Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen.

b) Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Verfahrensmangel ist hier nicht ersichtlich. Zwar kann das Übergehen eines auch nur sinngemäß gestellten Antrags auf Reisekostenvorschuss vor Durchführung eines Verhandlungstermins den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl zB BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - Juris RdNr 11). Allerdings kann eine solche Rüge nur Erfolg haben, wenn der Kläger im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts darlegt, seinerseits alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, zB BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 6; BSG Beschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 24; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - Juris RdNr 12).

Ob der Kläger dem im vorliegenden Verfahren dadurch ausreichend nachgekommen ist, dass er das Übergehen seines Antrags auf Reisekostenvorschuss durch das SG erst im Verfahren vor dem BSG und nicht bereits im Berufungsverfahren vor dem LSG gerügt hat, kann offenbleiben. Denn der Anspruch auf PKH scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache offensichtlich haltlos ist. Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff; BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3). Ein vernünftig denkender Bemittelter wird aber, wenn er voraussichtlich das von ihm erstrebte Rechtsschutzziel letztlich nicht erreichen können wird, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Revisionsinstanz und weitere Kosten der Berufungsinstanz entstehen zu lassen, die er dann wegen des abzusehenden Misserfolgs in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste. Der Senat hat diese Grundsätze allerdings für schwerwiegende Verfahrensfehler eingeschränkt, bei denen das Gesetz selbst davon ausgeht, dass die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 ZPO), und bei ähnlich schwerwiegenden Verfahrensfehlern, bei denen es die Rechtsordnung gebietet, jedem, auch dem Unbemittelten, eine Chance auf ein faires Verfahren und eine Korrektur zu eröffnen (BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 4). Diese Einschränkung gilt aber ihrerseits nicht grenzenlos: Ist die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos und damit mutwillig (§ 114 ZPO), so nötigt selbst ein schwerer Verfahrensverstoß nicht dazu, PKH zu bewilligen (BSG, aaO, RdNr 5).

So liegt es hier. Der Kläger hatte die begehrte Implantatversorgung bereits 2005 bei der Beklagten und anschließend zweimal bis zum BSG erfolglos gerichtlich geltend gemacht. Sein jetziges Vorbringen, sein Gebiss habe sich in der langen Zeit seit 2005 verändert, enthält keinen rechtlich relevanten Vortrag und lässt auch sonst keine Grundlage für eine abweichende Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche erkennen (vgl zur erneuten Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach § 44 SGB X, BSG aaO, RdNr 5 f). Hier kommt hinzu, dass seine statthafte unechte Leistungsklage mangels vorab durchgeführten Verwaltungsverfahrens unzulässig ist (§ 54 Abs 4 SGG; stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 140 Nr 1 RdNr 21 f).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11576480

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