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BSG Beschluss vom 04.07.1990 - 1 RA 15/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Vergleich

 

Orientierungssatz

Hat sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache anders als durch Urteil erledigt, entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung grundsätzlich nach sachgemäßem Ermessen, bei dessen Ausübung vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilende vermutliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben hat. Abgesehen von der in § 194 S 1 SGG ausgesprochenen besonderen Verweisung sind die Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht anwendbar, weil die besondere, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahrens angepaßte Kostenregelung des SGG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO ausschließt (vgl BSG vom 18.7.1989 - 11 RAr 85/88 = SozR 1500 § 193 Nr 8).

 

Normenkette

SGG § 101 Abs 2, § 193 Abs 1, § 194 S 1; ZPO §§ 91, § 91ff

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 18.12.1987; Aktenzeichen L 1 An 51/87)

 

Gründe

Die Beklagte lehnte es mit dem Bescheid vom 16. Mai 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1985 ab, über die vom Kläger nach seiner Behauptung von Februar 1934 bis Januar 1937 und von Januar bis September 1939 in Kattowitz in der polnischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten als fremde Beitragszeiten iS des § 15 iVm § 17 Abs 1 Buchst b) des Fremdrentengesetzes (FRG) in der ursprünglichen Fassung des Art 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) Versicherungsunterlagen herzustellen. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 21. Januar 1987 und des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 18. Dezember 1987). Das LSG verneinte den Anspruch des Klägers unter Berufung auf die Urteile des (vormaligen) 11a-Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. August 1987 (BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr 11) und des beschließenden Senats vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 und 43/86 (letzteres Urteil wiedergegeben in AmtlMitt der LVA Rheinprovinz 1988, 346f) im wesentlichen deshalb, weil die in Kattowitz zurückgelegten Beitragszeiten nicht durch die Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten vom 22. Dezember 1941 (RGBl I S 777; = OGVO) in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung übergeleitet worden seien.

Auf die Beschwerde des Klägers hat der beschließende Senat die Revision gegen das Urteil des LSG zugelassen (Beschluß vom 21. Februar 1989). Der Kläger hat dieses Rechtsmittel fristgerecht eingelegt und begründet. Während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens ist durch Art 15 Abschnitt A Nr 3 Buchst a) Doppelbuchst bb) des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261, 2366), in Kraft getreten am 1. Januar 1990 (vgl Art 85 Abs 5 RRG 1992), dem § 17 Abs 1 (jetzt Satz 1) Buchst b) FRG ein ab 1. Januar 1959 geltender (vgl § 17 Abs 3 FRG idF des Art 15 Abschnitt A Nr 3 Buchst c RRG 1992) zweiter Halbsatz folgenden Inhaltes angefügt worden: "dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren".

Im Hinblick auf diese Rechtsänderung hat der beschließende Senat den Beteiligten am 17. Januar 1990 den Abschluß folgenden Vergleiches vorgeschlagen:

   "1.

       Die Beklagte verpflichtet sich, über den Antrag

       des Klägers auf Herstellung von Versicherungsunterlagen

       für in Kattowitz zurückgelegte Beitragszeiten

       unter Berücksichtigung der Änderung

       des § 17 Abs 1 Satz 1 Buchst b) des Fremdrentengesetzes

       durch Art 15 Abschnitt A Nr 3 des

       Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989

       (BGBl I S 2261) erneut zu entscheiden.

    2.

       Der Kläger nimmt seine Revision (1 RA 15/89)

       gegen das Urteil des Landessozialgerichts

       Berlin vom 18. Dezember 1987 (L 1 An 51/87)

       zurück.

    3.

       Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte

       seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

    4.

       Die Beteiligten sind darüber einig, daß mit Abschluß

       dieses Vergleichs der gegenwärtig beim

       Bundessozialgericht (1 RA 15/89) anhängige

       Rechtsstreit in vollem Umfange erledigt ist".

Der Kläger hat dem Vergleichsvorschlag zugestimmt. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 8. Februar 1990 ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Beendigung des anhängigen Rechtsstreits in der vom beschließenden Senat vorgeschlagenen Form erklärt, jedoch schwerwiegende Bedenken gegen Ziffer 3 des Vergleichsvorschlages (Kostenerstattung) geäußert. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. April 1990 hat sie mitgeteilt, bezüglich der Ziffer 1 des Vergleichsvorschlages vom 17. Januar 1990 bedeute ihr Schriftsatz vom 8. Februar 1990, daß insoweit ein Anerkenntnis abgegeben worden sei. Der Kläger hat dieses Sachanerkenntnis angenommen.

Da hierdurch der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt worden ist (§ 101 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), hat der beschließende Senat auf den Antrag der Beklagten nur noch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs 1 SGG). Dabei bedarf es einer Entscheidung lediglich über eine Erstattung der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, weil die Aufwendungen der Beklagten nicht erstattungsfähig sind (§ 193 Abs 4 SGG).

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Dabei gehören zu diesen außergerichtlichen Kosten, soweit sie dem Kläger im Revisionsrechtszug entstanden sind, auch die ihm im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erwachsenen Kosten (vgl BSG SozR 1500 § 193 Nr 7).

Hat sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache anders als durch Urteil erledigt, entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung grundsätzlich nach sachgemäßem Ermessen, bei dessen Ausübung vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilende vermutliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben hat. Abgesehen von der in § 194 Satz 1 SGG ausgesprochenen besonderen Verweisung sind die Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht anwendbar, weil die besondere, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahrens angepaßte Kostenregelung des SGG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO ausschließt (vgl BSG SozR Nrn 3 und 4 zu § 193 SGG; BSG SozR 1500 § 193 Nr 3 S 2 und Nr 8 S 9f).

Bei der Ausübung seines Ermessens läßt sich der beschließende Senat von folgenden Erwägungen leiten:

Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der vorliegenden Beschlußfassung hätte vermutlich die Revision des Klägers zum Erfolg führen und auf der Grundlage des § 17 Abs 1 Satz 1 Buchst b) FRG idF des Art 15 Abschnitt A Nr 3 Buchst a) Doppelbuchst bb) RRG 1992 die Beklagte unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Herstellung einer Versicherungsunterlage über die streitigen Beitragszeiten verurteilt werden müssen. Dieser Umstand allein würde eine Erstattung der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe durch die Beklagte rechtfertigen.

Dem steht indes entgegen, daß die für den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Änderung des § 17 Abs 1 Satz 1 Buchst b) FRG erst nach Anhängigwerden des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz vorgenommen worden ist. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BSG bereits mit Urteil vom 29. Mai 1956 (BSGE 3, 95, 105f) entschieden, daß der Kläger des damaligen Rechtsstreits eine Erstattung seiner Kosten der ersten beiden Rechtszüge nicht verlangen könne und bezüglich der Kosten des dritten Rechtszuges zu berücksichtigen sei, daß erst während seines Verlaufes die Rechtsänderung eingetreten sei. Vorliegend kommt hinzu, daß in der Zeit vor Verkündung des RRG 1992 oder jedenfalls vor dem Beginn des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens die Beklagte ihre Rechtsansicht zu der streitigen Frage und ihre darauf gegründete Verwaltungspraxis auf die zu § 17 Abs 1 Buchst b) FRG idF des Art 1 FANG ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des 11a- und des beschließenden Senats vom 26. August und 15. Oktober 1987, aaO) hat stützen können. Deshalb wäre es unangemessen, ihr die dem Kläger in allen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe aufzuerlegen.

Allerdings kann in diesem Zusammenhang eine Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits nicht unbeachtet bleiben. Zwar ist hier ebenso wie in dem durch das Urteil des BSG vom 29. Mai 1956 (aaO) abgeschlossenen Rechtsstreit die für den mutmaßlichen Erfolg der Revision des Klägers erhebliche Rechtsänderung erst im Verlaufe des Revisionsverfahrens vorgenommen worden. § 17 Abs 1 Satz 1 Buchst b) FRG in der Neufassung durch das RRG 1992 gilt aber bereits rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten des FANG am 1. Januar 1959 (vgl § 17 Abs 3 FRG idF des Art 15 Abschnitt A Nr 3 Buchst c RRG 1992). Auf der Grundlage dieser Neufassung hätten auch schon die Klage bzw die Berufung des Klägers zum Erfolg führen müssen. Dies läßt es unbillig erscheinen, die ihm in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe von einer Erstattung durch die Beklagte auszunehmen.

Andererseits ist eine Erstattung der gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers für alle drei Rechtszüge nicht unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 13. Februar 1961 (BSGE 14, 25, 26f = SozR Nr 7 zu § 193 SGG) zu rechtfertigen. Hiernach stellt die Erklärung der Nichtigkeit oder Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht eine Gesetzesänderung dar, sondern lediglich fest, was von vornherein rechtens gewesen ist, so daß im Falle einer auf der Entscheidung des BVerfG beruhenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache für die Kostenentscheidung nicht ausschlaggebend sein kann, daß die Entscheidung des BVerfG erst im Laufe des Revisionsverfahrens ergangen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist anders gelagert. Zwar kann aufgrund der vom Kläger in Fotokopie vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Dezember 1988 und des BVerfG vom 28. Dezember 1988 davon ausgegangen werden, daß die Initiative der Bundesregierung zur Neufassung des § 17 Abs 1 (Satz 1) Buchst b) FRG auf eine Anregung des BVerfG zurückgegangen ist und diese Anregung möglicherweise auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung beruht hat. Indes kann letzteres einer Erklärung der Nichtigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Norm durch das BVerfG nicht gleichgestellt werden und ändert nichts an dem Umstand, daß die Revision des Klägers ohne Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache allein aufgrund einer im Verlaufe des Revisionsverfahrens vorgenommenen Gesetzesänderung voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte.

Die Meinung des Klägers, das Verhalten der Beklagten nach der Verkündung des RRG 1992 rechtfertige und gebiete es, sie zur Erstattung seiner (des Klägers) außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe zu verpflichten, folgt der beschließende Senat nicht. Zwar hat die Beklagte nicht unmittelbar nach Verkündung des RRG 1992 von sich aus den Anspruch des Klägers anerkannt, sondern erst auf den Vergleichsvorschlag des beschließenden Senats vom 17. Januar 1990 mit Schriftsatz vom 8. Februar 1990 ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Beendigung des anhängigen Rechtsstreits erklärt und im weiteren Schriftsatz vom 9. April 1990 diese Erklärung als Anerkenntnis interpretiert. Dies kann ihr jedoch in bezug auf die Kostenentscheidung nicht zum Nachteil gereichen. Angesichts der weitreichenden Bedeutung und erheblichen Breitenwirkung der Änderung des § 17 Abs 1 FRG muß einem Versicherungsträger - zumal von der Größe der Beklagten mit der unausweislichen Folge einer Komplizierung der Verwaltungsabläufe - eine angemessene Zeit zur Überlegung und Erörterung der Frage zugestanden werden, ob und ggf welche prozeßbeendigenden Erklärungen im Hinblick auf die Gesetzesänderung abgegeben werden sollen. Diese angemessene Zeit ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht überschritten worden.

Unter Abwägung dieser rechtlichen und tatsächlichen Umstände hält es der beschließende Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für sachgerecht, angemessen und billig, der Beklagten die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661976

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