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Brandenburgisches OLG Urteil vom 18.09.1996 - 3 U 99/96

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.02.1996; Aktenzeichen 6 O 646/94)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Februar 1996 – Az.: 6 O 646/94 – auf die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 20.454,48 DM.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung und die unselbständige (§ 521 Abs. 1 ZPO) Anschlußberufung sind zulässig, insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, § 519 b ZPO.

Die Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg; die Anschlußberufung hingegen ist erfolgreich.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der streitigen Gesamtsumme in Höhe von 20.454,48 DM.

Anders als der Beklagte meint, scheitert der klageweise geltend gemachte vertragliche Anspruch allerdings nicht schon daran, daß die von der Klägerin bei der Erstellung ihrer Rechnungen vom 11. März 1994 zugrunde gelegten Mietpreise und Stückzahlen der Trocknungsgeräte zwischen den Parteien nicht konkret vereinbart worden seien. Insoweit hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandener Weise ausgeführt, daß sich der Beklagte hierauf nicht berufen kann. Die von der Klägerin verlangten Einzelpreise und Tagessätze hat sie dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Januar 1994, dem Tag der Anlieferung und Aufstellung der ersten Trocknungsgeräte, mitgeteilt. Soweit der Beklagte nach Zugang dieses Schreibens diesen ihm mitgeteilten Preisen nicht nur nicht widersprochen hatte, sondern in der Folge auch noch weitere Trocknungsgeräte vo...

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