Leitsatz (amtlich)
Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse stehen. Über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind, sind grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig (im Anschluss an OLG Köln Rpfleger 2010, 549; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1422; OLG Stuttgart Rpfleger 2010, 548; OLG Hamburg AGS 2011, 463).
Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Reisekosten sind allein die fiktiven Kosten bei einer Anreise mit der Bahn in der 1. Klasse maßgeblich. Bis zu dieser Höhe sind die dem Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in jedem Fall zu erstatten, selbst wenn bei Buchung eines Tarifes der Economy-Class fiktive Kosten in geringerer Höhe entstanden wären.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; JVEG § 5 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 20.02.2013; Aktenzeichen 3 O 72/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Neuruppin vom 20.2.2013 - 3 O 72/06, unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Schlussurteils des OLG Brandenburg vom 30.5.2012 sind vom Kläger an Kosten für die II. Instanz 7.278,40 EUR (in Worten: Siebentausendzweihundertachtundsiebzig und 40/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 4.7.2012 an die Beklagte zu erstatten.
Der dieser Kostenfests...