Leitsatz (amtlich)
Flugreisekosten nach Nr. 7004 RVG-VV sind - soweit eine Flugreise grundsätzlich angemessen ist - nach § 91 Abs. 1 ZPO nur in Höhe der Kosten für einen Flug in einer Kategorie der Economy-Class mit Umbuchungsmöglichkeit erstattungsfähig.
Die Angemessenheit von Übernachtungskosten (Nr. 7006 RVG-VV) orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit. Ein Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar. Die Partei und ihr Rechtsanwalt sind nicht gehalten, angemessene Flugkosten im Falle zusätzlich notwendig werdender Kosten einer Unterbringung durch besondere Anstrengungen - etwa einer deutlich längeren Bahnfahrt - wieder zu reduzieren.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 14.07.2009; Aktenzeichen 312 O 99/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 14.7.2009 abgeändert.
Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG vom 12.5.2009 zu erstattenden Kosten werden auf EUR 2.382,85 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 nach einem Beschwerdewert von EUR 590,95 zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Kosten einer Flugreise in der Business Class sowie die zusätzliche Festsetzung von Kosten der Übernachtung zzgl. anteiliger Taxikosten.
Die im angegriffenen Beschluss mit EUR 2.504,30 festgesetzten Kosten sin...