Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidungsverfahren: unzulässige Teilentscheidung bei instanzabschließendem Beschluss, einen Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinden zu lassen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 224 Abs. 3 FamFG; Verbundverstoß bei fehlender Abtrennung
Leitsatz (amtlich)
1. Die instanzabschließende Entscheidung, einen Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinden zu lassen stellt bei einem im Raum stehenden Normalfall eines Wertausgleichs bei Scheidung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 224 Abs. 3 FamFG mangels verfahrensrechtlicher Grundlage eine unzulässige Teilentscheidung dar.
2. Im Scheidungsverfahren verstößt dies zugleich gegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG, wonach über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Be-schluss zu entscheiden ist. Damit ist eine unzulässige Teilentscheidung gegeben, die gem. § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i. V. mit § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO - auch ohne Antrag, § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO - aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (vgl. OLG Brandenburg NJW 2012, 241 m.w.N.).
3. Das Gleiche gilt, soweit das Familiengericht hierdurch nur über einen Teil (Scheidung) der nach § 137 Abs. 1 FamFG einheitlich zu treffenden Entscheidung entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung erfüllt sind (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 117 FamFG, Rn. 15 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 33/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 05.03.2019 - 2.2 F 33/17 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückv...