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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.05.2019 - 13 UF 73/19

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Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, ihn mit seinen persönlichen Unterlagen in die JVA Cottbus zur Durchführung eines vertraulichen Beratungsgesprächs nebst Unterlagenstudiums zu verlegen, wird verworfen.

 

Gründe

1. FamFG und ZPO geben dem Senat keine strafvollzugsrechtlichen Kompetenzen, worauf der Senat bereits im Beiordnungsbeschluss vom 06.05.2019 hingewiesen hat. Sofern dem Antragsgegner an einer Verlegung in die JVA Cottbus gelegen ist, steht es ihm frei, sein Begehren strafvollstreckungsrechtlich zu verfolgen.

Die Möglichkeiten einer vertraulichen anwaltlichen Kommunikation im Scheidungsverfahren sind dem Antragsgegner bei größerer Entfernung zum Gericht oder seinem Rechtsanwalt unter anderem durch die Reglung der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 4 ZPO eröffnet, worauf der Senat gleichfalls bereits im Beiordnungsbeschluss vom 06.05.2019 hingewiesen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

2. Bei Gelegenheit des Beschlusses und aus Anlass des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 15.05.2019 wird darauf hingewiesen, dass das FamFG die vom Antragsgegner erbetene Bestätigung seines Sorgerechtsstatutes für seine Kinder durch den Senat so nicht vorsieht.

Der Senat hat allerdings, im Vorgriff auf die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erbetene Akteneinsicht, keine durchgreifenden Bedenken, mitzuteilen, dass nach dem Akteninhalt aus der Ehe der Antragsbeteiligten der am ...2012 geborene Sohn ... (6) und der am ...2014 geborene Sohn ... (7) hervorgegangen sind. Nach den Angaben der Antragstellerin im Scheidungsantrag vom 18.01.2017 soll es bislang für den Fall der Scheidung bei einem gemeinsamen Sorgerecht für die vorgenannten Kinder bleiben (3).

Vor dem Senat ist weder ein Sorgerechts- noch ein Umgangsverfahren unter Beteiligung des Antragsgegners anhängig.

 

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Scheidungsverfahren: unzulässige Teilentscheidung bei instanzabschließendem Beschluss, einen Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinden zu lassen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 224 Abs. 3 FamFG; Verbundverstoß ...

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