Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist des § 137 Abs. 2 FamFG bei gleichzeitiger Zustellung des Scheidungsantrags und Terminsladung
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 23.03.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Strausberg vom 23.3.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 9.001 EUR und 10.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin insbesondere die Nichteinbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund.
Die beteiligten Ehegatten sind seit 10.7.1987 miteinander verheiratet. Die Trennung erfolgte im September 2008. In seinem Scheidungsantrag vom 26.1.2011 hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Versorgungsausgleich durch Scheidungsfolgevereinbarung vom 11.11.2008 ausgeschlossen worden sei; Regelungen über den Ehegattenunterhalt, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Hausrat als auch zum Zugewinnausgleich seien getroffen worden. Durch Verfügung vom 24.2.2011 hat das AG Termin bestimmt und die Zustellung der Scheidungsantragsschrift angeordnet. Die Antragsschrift ist der Antragsgegnerin am 1.3.2011 zusammen mit der Ladung zum Termin am 23.3.2011 zugestellt worden. Am 15.3.2011 sind beim AG Folgesacheanträge der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt eingegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2011 hat das AG auf die verschuldensunabhängige Regelung des § 137 Abs. 2 FamFG hingewiesen. Dessen ungeachtet hat die Antr...