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BGH Urteil vom 24.09.2014 - IV ZR 422/13

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Leitsatz (amtlich)

Nach Trennung eines Prozesses i.S.d. § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung (RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

 

Normenkette

ZPO § 145 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 2 Fassung: 2012-10-19, Abs. 4 Fassung: 2012-10-19

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen 6 S 32/13)

AG Hannover (Entscheidung vom 09.04.2013; Aktenzeichen 426 C 10722/12)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Hannover vom 13.11.2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus der bei ihr gehaltenen Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsansprüchen in Anspruch.

Rz. 2

Mit ihrer Deckungszusage erhob der Kläger - vertreten durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten (nachfolgend: Prozessbevollmächtigte) - im Jahr 2011 Klage gegen insgesamt vier Beklagte vor dem LG Dortmund. Dieses verwies den Rechtsstreit hinsichtlich zweier Beklagter nach Prozesstrennung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das LG Stade.

Rz. 3

Die Beklagte regulierte eine 1,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten. Für das Verfahren vor dem LG Dortmund übernahm sie - wie von den Prozessbevollmächtigten angesetzt - unter Anrechnung der Hälfte dieser Geschäftsgebühr eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr. Nach demselben Gegenstandswert für diese Gebühren i.H.v. 57.750 EUR berechneten die Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem LG Stade eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100, 3104 RVG VV jeweils in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung (nachfolgend: RVG a.F. bzw. RVG VV a.F.) zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 RVG VV a.F.) sowie Mehrwertsteuer (Nr. 7008 RVG VV a.F.), insgesamt 3.364,73 EUR. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu übernehmen hat.

Rz. 4

Die Beklagte, die auf diese Kostenrechnung keine Zahlung erbracht hat, meint, diese sei inhaltlich falsch und damit insgesamt nicht fällig. Bei einzelner Abrechnung der nach Prozesstrennung gesonderten Verfahren müsse wegen der Gegenstandsgleichheit die Geschäftsgebühr jeweils auf beide Verfahrensgebühren angerechnet werden. Nach Auffassung des Klägers überschritte dies den Anrechnungshöchstsatz von 0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV a.F.

Rz. 5

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG die Beklagte ohne weitere Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Freistellung durch Zahlung von 3.364,73 EUR zzgl. Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision hat keinen Erfolg.

Rz. 7

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vor dem LG Stade nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem LG Dortmund bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch. Die in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere anrechenbar.

Rz. 8

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand.

Rz. 9

1. Der Kläger hat aus § 125 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Befreiung von den anwaltlichen Vergütungsansprüchen i.S.d. - hier gem. § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG weiterhin anzuwendenden - §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. i.V.m. dem RVG VV a.F. Dem Grunde nach steht dieser Anspruch außer Streit.

Rz. 10

2. Die Beklagte ist im geltend gemachten Umfang zur Freistellung verpflichtet. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. - anteilig - auf die vor dem LG Stade angefallene Verfahrensgebühr erstreckt (unter a). Dieser gebührenrechtliche Fehler wirkt sich aber auf die Höhe der von der Beklagten aus dem Rechtsschutzfall zu tragenden Kosten nicht aus (unter b).

Rz. 11

a) Macht der Rechtsanwalt - wie hier - die Verfahrensgebühren aus den infolge der Prozesstrennung entstandenen gesonderten Einzelverfahren geltend, wird die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf diese jeweils anteilig gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. angerechnet.

Rz. 12

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, dass nach Prozesstrennung i.S.d. § 145 Abs. 1 ZPO in dem Verfahren vor dem LG Stade eine eigenständige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV a.F., Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F. entstanden ist. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut an (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2009 - 9 KSt 10/09, juris Rz. 5; OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.1.2011 - 6 W 176/10, juris Rz. 11; OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 1; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2000, 74; 2009, 778; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; N. Schneider in AnwKomm/RVG, 7. Aufl., § 15 Rz. 167 f., 170; Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl., § 15 RVG Rz. 68 "Trennung"; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG 2. Aufl., § 15 Rz. 12, 24, 26 f., 34 ff.; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rz. 1488; ders., JurBüro 2007, 564, 567-569; zur Prozessverbindung: Senatsbeschluss v. 14.4.2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rz. 13 f., 19, 23; BGH, Beschl. v. 10.5.2010 - II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rz. 13, 15, 17). § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. verhindert den wiederholten Gebührenanfall nicht; er verbietet lediglich die - hier gerade nicht vorgenommene - kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren (BVerwG, a.a.O., Rz. 7; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2009, 778; LG Saarbrücken, a.a.O.; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl., § 15 Rz. 2; zu § 13 Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm JurBüro 1989, 195, 196; Mümmler, JurBüro 1989, 250).

Rz. 13

bb) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr i.S.v. Teil 2 des RVG VV a.F. entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Rz. 14

(1) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie im Gesamt- und in den gesonderten Einzelverfahren betraf (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rz. 9; Beschlüsse v. 29.11.2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rz. 8; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 unter II 2c; v. 15.4.2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460 Rz. 7 f., 15f.). Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gem. § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG a.F. berufen (vgl. N. Schneider in AnwKomm/RVG, 7. Aufl., § 15a Rz. 130).

Rz. 15

Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nicht allein bei deren zeitlich erstem Anfall im Gesamtverfahren bis zur Trennung, sondern ebenso bei deren wiederholtem Entstehen im weiteren Verfahrensverlauf. Dies folgt aus dem insoweit vorbehaltlosen Wortlaut ihrer Anordnung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie ihrem Sinn und Zweck, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und eine doppelte Honorierung von - zumindest annähernd - gleichen Tätigkeiten, die in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu verhindern (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rz. 98; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorbem. 3 VV Rz. 1, 245; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rz. 62;).

Rz. 16

(2) Grundlage der Berechnung des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. anrechenbaren Gebührenanteils ist allein die tatsächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens (zur Parallelproblematik des Übergangs einer mehrere Gegenstände umfassenden außergerichtlichen Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorbem. 3 VV Rz. 303 f.; a.A. N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG 3. Aufl., § 8 Rz. 37). Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags die in diesem regelmäßig vereinbarte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der "erforderlichen", d.h. der tatsächlich entstandenen, Kosten entgegen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rz. 295, 304; vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Beschl. v. 10.5.2010 - II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rz. 25; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG 16. Aufl. Vorbem. 3 Rz. 30). Die Anrechnung gemäß Satz 3 a.F. nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung Satz 1 a.F. an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rz. 285 f.; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rz. 73; a.A. N. Schneider, a.a.O.).

Rz. 17

(3) Der anrechenbare Anteil der Geschäftsgebühr wird auf alle Verfahrensgebühren angerechnet, die in den aus einer Prozesstrennung hervorgegangenen Einzelverfahren anfallen. Entgegen der Revision wird er allerdings nicht in jedem der Einzelverfahren in voller Höhe in Ansatz gebracht. Der anrechenbare Gebührenanteil ist vielmehr auf die Einzelverfahren aufzuteilen entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens (ähnlich: OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorbem. 3 VV Rz. 303 f.). Diese Verteilung ist Folge der prozessualen Aufspaltung eines einheitlichen Verfahrens in mehrere gleichgerichtete Prozessverfahren, mit denen dieselben Gegenstände nunmehr gesondert verfolgt werden.

Rz. 18

Hier entspricht der Gesamtgegenstandswert aus der Zeit vor Prozesstrennung den Gegenstandswerten der Einzelverfahren und des vorprozessualen Geschäfts von jeweils 57.750 EUR. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Ablichtung der bei dem LG Dortmund eingereichten Klage gegen vier Beklagte auf Zahlung von 57.750 EUR als Gesamtschuldner sowie aus der von dem Berufungsgericht und den Parteien zutreffend angenommenen Übereinstimmung der Gegenstände der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten mit denen des Gesamtverfahrens und der Einzelverfahren.

Rz. 19

Die jeweils vier Gegenstände der vorprozessualen und der zunächst einheitlichen gerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten wurden vor den LG Dortmund und Stade in zwei Einzelverfahren desselben Werts und - hinsichtlich der Anzahl der Gegenstände beschränkt - desselben Inhalts unverändert weiterverfolgt. Damit wirkte die außergerichtliche Tätigkeit jeweils zur Hälfte in den Einzelverfahren fort und war der anrechenbare - hier hälftige - Anteil der Geschäftsgebühr zu gleichen Teilen, d.h. zu jeweils 50 %, auf die Verfahrensgebühren der Einzelverfahren anzurechnen (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3).

Rz. 20

b) Dies haben die Prozessbevollmächtigten zwar nicht beachtet. Sie haben stattdessen den Anrechnungsanteil der Geschäftsgebühr in voller Höhe von der vor dem LG Dortmund erwachsenen Verfahrensgebühr in Abzug gebracht. Die nicht nachvollzogene Aufspaltung der Anrechnung berührt aber das Rechtsschutzverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht. Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung; den Schaden, dessen Deckung der Versicherer übernommen hat, bilden die aus dem Rechtsschutzfall tatsächlich entstandenen Kosten (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Urt. v. 24.4.1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2). Im Ergebnis haben die Prozessbevollmächtigten daher die Geschäftsgebühr in dem von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. gebotenen Umfang berücksichtigt. Die gebührenrechtliche Ungenauigkeit bei den einzelnen Rechnungsstellungen beeinflusst die im Ergebnis geschuldete Einstandspflicht der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht.

Rz. 21

3. Der Befreiungsanspruch ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht insgesamt wegen Unrichtigkeit der Kostenrechnung - und der auf sie gestützten Zahlungsaufforderung - nicht fällig. Inhaltliche Fehler einer Kostenberechnung lassen die Wirksamkeit ihrer Mitteilung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. unberührt (N. Schneider in AnwKomm/RVG, 7. Aufl., § 10 Rz. 103; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl., § 10 Rz. 33; zum Fälligkeitseintritt vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2b m.w.N.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 5 ARB 2008/II Rz. 43).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7376718

EBE/BGH 2014

FamRZ 2015, 55

NJW-RR 2015, 189

JurBüro 2015, 71

AnwBl 2014, 1060

JZ 2014, 698

Rpfleger 2015, 113

VersR 2015, 79

ZfS 2014, 708

AGS 2014, 498

NJW-Spezial 2014, 763

RVGreport 2014, 465

BRAK-Mitt. 2015, 54

PAK 2015, 65

RENO 2015, 11

RVG prof. 2015, 39

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