Leitsatz (amtlich)
1.) Wenn in einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss 1. Instanz durch die Prozessbevollmächtigte mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts formuliert wird, dass die Beschwerde namens und im Auftrag der Partei eingelegt wird, so ist aus dem Gesamtinhalt der Akte zu ermitteln, wer als Beschwerdeführer gemeint ist.
Voraussetzung ist, dass klargestellt wurde, dass tatsächlich die Prozessbevollmächtigten als Beschwerdeführer angesehen werden sollen.
2.) Ergibt sich aus der Akte, wer als Beschwerdeführer tatsächlich gemeint ist, so ist das Rechtsmittel für denjenigen eingelegt, der das Rechtsmittel zulässigerweise erheben konnte.
Normenkette
BRAGO §§ 9-10; ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Celle (Entscheidung vom 28.06.2001; Aktenzeichen 2 Ca 110/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 28.06.2001, Az. 2 Ca 110/01, teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren wird für das Verfahren auf 7.350,– DM sowie für den Vergleich auf 9.800,– DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 702,– DM.
Gründe
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten vom 09.02.2001 fristlos nicht beendet worden ist, sondern über den 09.02.2001 hinaus fortbesteht. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei, weil hinreichende Gründe nicht vorgelegen hätten. Zum anderen sei die Kündigung deshalb unwirksam, weil sie der Schriftform bedürfe, die Schriftform jedoch nicht eingehalten sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2001 haben die Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert, ohne dass die Anträge gestellt wurden. I...