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BGH Urteil vom 22.10.2013 - 1 StR 210/13

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Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 28.01.2013)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 2

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Rz. 3

1. Der Angeklagte bewohnte ein Zimmer in einem Wohnpflegeheim des Bezirksklinikums M. in D.. Auf derselben Station lebte auch der an Schizophrenie leidende Geschädigte … K.. Zwischen dem Angeklagten und K. fanden bereits einvernehmliche Sexualkontakte statt, bei denen K. am Angeklagten auch den Oralverkehr durchführte. K. war trotz Defiziten im sprachlichen Bereich und im Gedankenablauf in der Lage, kund zu tun, wenn er keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wünschte. Über den von ihm erkannten entgegenstehenden Willen K. setzte sich der Angeklagte in den beiden folgenden Fällen hinweg:

Rz. 4

a) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Mitte Februar 2012 und vor Juni 2012 forderte der Angeklagte den Geschädigten K. in seinem Zimmer auf, ihn oral zu befriedigen. K. lehnte dies jedoch ab. Daraufhin drohte ihm der Angeklagte mit den Worten „Geh ran an die Flasche und steck ihn dir tief hinein und spiel mit der Zunge und schluck meinen Samen, sonst schlag ich dir den Kopf ein”. Der Angeklagte schlug K. mit der Hand. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, führte K. aufgrund der Schläge die geforderten Handlungen aus (Tat B. I.).

Rz. 5

b) Am 9. Juni 2012 begab sich der Angeklagte zu dem in seinem Zimmer im Bett liegenden K. und forderte ihn mit den Worten „Blas mir einen” zum Oralverkehr auf. Als K. dies ablehnte, schlug der Angeklagte ihn mehrfach mit der Faust wahllos auf den Körper, so dass K. seinen Widerstand aufgab und am Angeklagten den Oralverkehr durchführte (Tat B. II.).

Rz. 6

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war in beiden Fällen nicht beeinträchtigt.

Rz. 7

2. Das Landgericht hat beide Taten als Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gewertet. Es hat zudem – sachverständig beraten – die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet. Bei dem mehrfach – auch einschlägig – vorbestraften Angeklagten, der an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, bestehe ein Hang zur Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten. Allen Taten des Angeklagten sei gemeinsam, dass er mit den jeweils Geschädigten bekannt gewesen sei, diese auch einvernehmliche Sexualkontakte geduldet hätten, der Angeklagte im Falle einer Weigerung der Geschädigten dies aber nicht akzeptieren könne und seine Vorstellungen mit Gewalt durchsetze. In Zukunft bestehe eine hohe Gefahr der Begehung deliktanaloger Taten, die als schwere Sexualstraftaten nach Maßgabe der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts einzustufen seien. Der Angeklagte sei mehrfach wegen nahezu identischer Tatbegehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und gegen ihn sei zudem bereits die Maßregel der Sicherungsverwahrung verhängt worden. Weder der Vollzug der Freiheitsstrafen noch der Sicherungsverwahrung hätten ihn – trotz der geschützten Umgebung – von neuen Straftaten abgehalten. Der Angeklagte sei für die Allgemeinheit gefährlich. Es bestehe eine Rückfallgefahr für deliktanaloge Taten. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei auch verhältnismäßig, mildere Mittel zum Schutz der Allgemeinheit seien nicht vorhanden, insbesondere könne – wie sich nach Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gezeigt habe – mit Maßnahmen der Führungsaufsicht keine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten bewirkt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 8

1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rz. 9

2. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht zu beanstanden.

Rz. 10

a) Zutreffend hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen der Maßregel gemäß § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Sachverständig beraten hat es zudem mit tragfähiger Begründung festgestellt, dass der Angeklagte nach Maßgabe der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung für „Altfälle” vorzunehmenden strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931; zur Weitergeltung vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 – 3 StR 148/13 und vom 12. Juni 2013 – 5 StR 129/13) infolge eines Hangs zu schweren Sexualstraftaten, zu denen regelmäßig auch die Vergewaltigung zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 StR 93/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 2; Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692), für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Rz. 11

b) Das Landgericht musste sich im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht weitergehend mit dem hohen Lebensalter des Angeklagten auseinandersetzen, der nach der zu erwartenden Vollverbüßung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bereits 82 Jahre alt sein wird. Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist für die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der Verurteilung abzustellen (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der Tatrichter darf – zumal bei der Frage der obligatorischen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB – dem Alter des Angeklagten wie auch den Wirkungen des jahrelangen Strafvollzugs daher nur dann Bedeutung beimessen, wenn schon bei der Urteilsfindung abzusehen ist, dass aufgrund dessen eine Gefährlichkeit bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Juli 2005 – 4 StR 184/05, NStZ-RR 2005, 337; und vom 4. Februar 2004 – 1 StR 474/03, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 7 jeweils mwN). Die bloße Möglichkeit abnehmender Körperkräfte beim Angeklagten mit der Folge, dass er nach Strafverbüßung zu einer gewaltsamen Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche nicht mehr in der Lage sein wird, vermag seine Gefährlichkeit nicht auszuräumen. Zwar denkbare, aber nur erhoffte Veränderungen der Umstände bleiben der obligatorischen Prüfung vor Ende des Strafvollzugs gemäß § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten (vgl. BGH, jeweils aaO mwN).

Rz. 12

c) Auch Verhältnismäßigkeitserwägungen stehen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen.

Rz. 13

Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der obligatorischen Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 – 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; zweifelnd Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 66 Rn. 225). Jedenfalls war die Anordnung der Sicherungsverwahrung hier verhältnismäßig.

Rz. 14

Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass gegen den Angeklagten bereits mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2001 die Maßregel der Sicherungsanordnung verhängt wurde und nun aufgrund der erneuten Straffälligkeit der Widerruf der am 21. Juni 2010 bewilligten Aussetzung zur Bewährung gemäß § 67g Abs. 1 StGB droht. Die erneute Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung bleibt nämlich auch dann möglich, wenn diese bereits durch ein früheres Urteil angeordnet war, aber noch nicht vollständig erledigt ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 – 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; vom 17. September 1998 – 5 StR 404/98, StV 2000, 258; vom 31. Juli 1997 – 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135; Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 292/95, StV 1996, 541).

Rz. 15

Das Landgericht hat sich damit auseinandergesetzt, ob mildere, gleich wirksame Maßnahmen gegeben sind, um der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit zu begegnen. Es hat dies mit tragfähiger Begründung verneint. Das Landgericht brauchte dabei entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht weitergehend der Frage nachgehen, inwieweit durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht ein ausreichendes Maß an Kontrolle der sozialen Kontakte des Angeklagten zu erreichen ist, insbesondere ob für ihn eine Aufnahmeeinrichtung gefunden werden kann, in der er keine Gelegenheit haben wird, gegenüber ihm unterlegenen Männern gewaltsam sexuelle Handlungen zu erzwingen. Dies lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend sicher beurteilen. Auch die Beantwortung dieser Frage hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen bei Ende des Vollzugs ab, die im Rahmen der obligatorischen Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB Berücksichtigung finden müssen (zur Berücksichtigung von Maßnahmen der Führungsaufsicht bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2013 – 2 BvR 553/12).

 

Unterschriften

Raum, Wahl, Graf, Jäger, Mosbacher

 

Fundstellen

Haufe-Index 6312173

NStZ-RR 2014, 273

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