Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 18.12.1990 - XI ZR 176/89

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe einer an einen Strohmann des Steuerberaters gezahlten Vermittlungsprovision an den Auftraggeber

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerberater hat seinem Auftraggeber Sondervorteile, die von dritter Seite zugewandt sind und eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen, auch dann herauszugeben, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Steuerberater selbst, sondern an einen nahen Angehörigen als Strohmann erfolgte.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch aus § 667 BGB unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 68 StBerG; diese Bestimmung gilt nur für Schadensersatzansprüche.

 

Normenkette

StBerG §§ 33, 68; BGB § 667

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.09.1989; Aktenzeichen 2 U 137/88)

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 06.05.1988; Aktenzeichen 4 O 557/87)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2012; Aktenzeichen XI ZR 356/11)

 

Tatbestand

Der Beklagte war seit 1975 für den Kläger und dessen Ehefrau als Steuerberater tätig. Er empfahl ihnen im November 1982, sich an einem Bauherrenmodell zu beteiligen und eine Eigentumswohnung in der Nähe von M. zu erwerben. Auf seine Veranlassung kam es zu Verhandlungen mit dem Zeugen K., der als Repräsentant der Anlagevermittlungsfirma auftrat. Nach mehreren Gesprächen, an denen teilweise auch der Beklagte teilnahm, entschloß sich der Kläger zum Erwerb der Eigentumswohnung.

Der Kläger hat behauptet, die Beteiligung an dem Bauherrenmodell, für deren Vermittlung der Beklagte eine Provision von 16.699 DM erhalten habe, sei für den Kläger aufgrund seiner Einkommensverhältnisse steuerlich unrentabel gewesen und habe ihm erhebliche Verluste gebracht. Der Kläger hat deswegen vom Beklagten Schadensersatz und Rückerstattung der Provision verlangt. Der Beklagte hat bestritten, eine Provision erhalten zu haben; außerdem hat er sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Seine Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als damit der Klageanspruch wegen der Provision in Höhe von 9.853 DM nebst Zinsen weiterverfolgt wird.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vernehmung des Zeugen K. habe ergeben, daß zwar die Provision von 16.699 DM nicht dem Beklagten, sondern dem Anlagevermittlungsunternehmen zugeflossen sei, daß aber der Zeuge danach „aus eigener Tasche” an den Bruder des Beklagten 9.853 DM gezahlt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Zahlung dem Beklagten als Provision zuzurechnen. Bei einer engen familiären Verflechtung müsse das gleiche gelten wie in dem – vom Bundesgerichtshof (BGHZ 95, 81, 86) bereits entschiedenen – Fall, in dem die Zahlung an eine Gesellschaft erfolgte, an der der Steuerberater wirtschaftlich maßgebend beteiligt war.

2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht vollständig abweisen. In Höhe von 9.853 DM nebst Zinsen mußte sie vielmehr Erfolg haben.

Schadensersatzansprüche des Klägers hat das Berufungsgericht allerdings mit Recht verneint; das hat der Senat bereits in seinem Beschluß über die teilweise Nichtannahme der Revision entschieden.

Der Beklagte ist jedoch nach § 667 BGB zur Herausgabe der an seinen Bruder gezahlten Provision verpflichtet. Zwischen den Parteien war ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zustande gekommen (BGHZ 54, 106). Dabei war die Tätigkeit des Beklagten nicht auf die reine Steuerberatung beschränkt. Unstreitig hatte er vielmehr im Rahmen des Vertragsverhältnisses dem Kläger empfohlen, sich an dem Bauherrenmodell zu beteiligen, um Steuern zu sparen. Wenn ein Steuerberater sich in derartigen Fällen ohne Kenntnis seines Auftraggebers von dritter Seite Provisionen zahlen läßt, so ist er nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, solche Sondervorteile, die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen, an den Auftraggeber herauszugeben (BGH, Urteil vom 1. April 1987 – IVa ZR 211/85 = WM 1987, 781, 782 m.w.Nachw.). Dabei sind Zahlungen, die an einen Strohmann des Beraters geleistet werden, wie Provisionszahlungen an den Berater selbst zu behandeln. Die Beweislast dafür, daß der Beauftragte etwas erlangt hat und was er erlangt hat, trifft zwar den Auftraggeber. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert, aus dem Umstand, daß der Beauftragte keine einleuchtende Erklärung für eine Zahlung an einen ihm nahestehenden Dritten zu geben vermag, auf die Strohmanneigenschaft des Dritten zu schließen (BGH, Urteil vom 1. April 1987 aaO).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zahlung des Zeugen K. an den Bruder des Beklagten sei diesem selbst als Provision zuzurechnen, hält danach den vom Beklagten in der Revisionsinstanz vorgebrachten Angriffen stand. Nachdem der Zeuge K. bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, er habe Zahlungen geleistet, aber nicht an den Beklagten, sondern an dessen Bruder, das sei „in dieser Branche so üblich”, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, der Behauptung des Klägers, es liege eine „Umwegfinanzierung” vor, der Beklagte selbst habe die Provision erhalten, substantiiert entgegenzutreten. Das ist nicht geschehen. Der Beklagte hat sich weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz darauf berufen, sein Bruder sei selbst in irgendeiner, die Zahlung rechtfertigenden Weise tätig geworden; es fehlt jede Erklärung dafür, warum er auf eigene Rechnung von dem Anlagevermittler 9.853 DM erhalten haben soll. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht keine Bedenken gehabt, die Zahlung dem Beklagten zuzurechnen. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, daß die Zahlung aus der für die Anlagevermittlung ohnehin vorgesehenen Provision geleistet wurde, der Vermittler also diese Provision geteilt hat.

Der Anspruch aus § 667 BGB unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 68 StBerG; diese Bestimmung gilt nur für Schadensersatzansprüche (BGH, Beschluß vom 28. Januar 1987 – IVa ZR 81/86 = BGHR BGB § 667 Steuerlicher Berater 1; Gehre StBerG § 68 Rdn. 7).

 

Fundstellen

BB 1991, 441

NJW 1991, 1224

JuS 1991, 691

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Verwirkung: Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
Kalenderblaetter auf Tisch
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Rechtsinstitut der Verwirkung wurde aus § 242 BGB entwickelt und greift, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Sie ist die Halbschwester der Verjährung und manchmal tückischer als diese, weil sie so schwer berechenbar ist. Was muss geschehen sein, damit ein Anspruch als unzulässige Rechtsausübung verwirkt ist?    


Erfolg mit Vielfalt: Fachkräfte finden mit Diversity-Strategie
Fachkräfte finden mit Diversity-Strategien
Bild: Haufe Shop

Unternehmen mit einer diversen Belegschaft sind erfolgreicher: Sie entwickeln innovative Produkte, besetzen Vakanzen schneller und reagieren flexibler auf Veränderungen. Diversität ist daher ein entscheidender Faktor, um wettbewerbsfähig zu bleiben und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.


BGH IVa ZR 211/85
BGH IVa ZR 211/85

  Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerberatungsgesetz. Steuerberater: Herausgabepflicht des durch Dritte Erlangten. Zuwendungen an einen Strohmann  Leitsatz (redaktionell) 1. Der Steuerberater hat seinem Auftraggeber solche Sondervorteile herauszugeben, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren