Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 16.01.2020 - IX ZR 351/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Dem Transparenzgebot ist nicht genügt, wenn bei Ausgabe einer Namensschuldverschreibung eine Klausel ohne jede Beschränkung Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der Anleger gestattet.

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2 Bl; BGB § 307 Abs. 1 S. 2 Cb

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 19.07.2018; Aktenzeichen 19 U 28/18)

LG Stuttgart (Urteil vom 09.02.2018; Aktenzeichen 14 O 197/17)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 19.7.2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger zeichnete vier Unternehmensanleihen i.H.v. jeweils 15.000 EUR an vier in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Gesellschaften (nachfolgend auch: Emittentinnen), deren Firmen entsprechend dem Gesellschaftszweck übereinstimmend die Kennzeichnung "U. Namensschuldverschreibung" führen. In den gleich lautenden Zeichnungsscheinen heißt es, dass der Übernehmer eine Namensschuldverschreibung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG ohne Verbriefung eingeht.

Rz. 2

Die Anleihebedingungen der Unternehmensanleihen sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Sie sehen unter § 2 die Zwischenschaltung einer Treuhänderin vor, bei der es sich um eine von den Emittentinnen benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt, welcher die Verwaltung und Wahrnehmung sämtlicher sich aus den Schuldverschreibungen ergebender Rechte der Anleger obliegt. Nach § 18 der Anleihebedingungen können im Blick auf Rechte und Pflichten des Anlegers Beschlüsse in Anlegerversammlungen gefasst werden.

Rz. 3

Anlässlich von Anlegerversammlungen am 8.10.2015 wurden die Anleihebedingungen durch breiten Mehrheitsbeschluss, wobei die Anleger weithin durch die Treuhänderin vertreten wurden, dahin modifiziert, dass die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen vorzeitig durch Übertragung von Aktien der D. erfüllt werden konnten. Die Emittentin stimmte den Beschlüssen jeweils zu. Danach entfielen auf den Kläger Aktien der Klasse D auf der Basis eines Stückpreises von 13,50 EUR.

Rz. 4

Die Anleihegesellschaften als maßgebliche Emittentinnen wurden zwischenzeitlich liquidiert und im Handelsregister gelöscht. Die Beklagte ist die Komplementär-GmbH der jeweiligen Emittentin.

Rz. 5

Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.6.2017 sämtliche Namensschuldverschreibungen außerordentlich gekündigt. Mit vorliegender Klage beansprucht er - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Rückzahlung des Einlagekapitals von insgesamt 60.000 EUR. Das OLG hat der Klage insoweit stattgegeben und die Revision für die Beklagte zugelassen. Diese erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils.

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Rz. 8

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte als Komplementärin der Emittentinnen gem. §§ 128, 162 Abs. 2 HGB jeweils ein Anspruch auf Kapitalrückgewähr zu. Die Laufzeit der Namensschuldverschreibungen habe in drei Fällen geendet, ohne dass sie von der Emittentin verlängert worden sei. Soweit der Anspruch auf Rückzahlung einer Namensschuldverschreibung noch nicht fällig sei, sei auf den Hilfsantrag der mit Ablauf des 14.1.2019 fällige Anspruch zuzuerkennen.

Rz. 9

Die Regelung in § 18 der Anleihebedingungen, auf welche sich die Beschlüsse der Anlegerversammlungen stützten, sei nicht durch § 5 SchVG legitimiert. Das Schuldverschreibungsgesetz sei mangels einer Verbriefung der Forderungen nicht anwendbar. Für eine entsprechende Anwendung bestehe keine Grundlage, weil entscheidender Gesichtspunkt für die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes die durch die Verbriefung gesicherte Verkehrsfähigkeit der Ansprüche sei.

Rz. 10

Zudem sei § 18 der Anleihebedingungen wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Vertragsbestimmung stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, welche als Öffnungsklausel nicht die Hauptleistung betreffe. Die Regelung in § 18 der Anleihebedingungen verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Anleihegläubiger entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zwar komme grundsätzlich in Betracht, dass das Schuldverschreibungsgesetz im Blick auf Mehrheitsentscheidungen ein gesetzliches Leitbild darstelle. § 18 der Anleihebedingungen weiche in einer Reihe von Punkten - zur Einberufung der Versammlung, zur wirksamen Vertretung der Anleger, zur Auskunftspflicht gegenüber den Anlegern - von den strengen Verfahrensregeln des Schuldverschreibungsgesetzes zum Nachteil der Anleger ab. Zudem liege die wesentliche Rechtfertigung der kollektiven Bindung an Mehrheitsentscheidungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz in der Möglichkeit eines Handels mit der Schuldverschreibung am Kapitalmarkt. Die Fungibilität sei vorliegend hingegen sehr eingeschränkt, weil die Übertragung der Namensschuldverschreibungen von der Zustimmung der Emittentin abhänge. Im Übrigen fehle es an der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Rz. 11

Die Regelung des § 18 der Anleihebedingungen sei auch nicht hinreichend transparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Tragweite der Regelung werde für den durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend deutlich. Es werde nicht in Gestalt von Regelbeispielen aufgezählt, welche - auch grundlegenden - Änderungen der Anleihebedingungen beschlossen werden könnten. Ferner fehle ein Hinweis, dass Beschlüsse für alle Gläubiger derselben Anleihe verbindlich seien.

Rz. 12

Der Akzessorietätsgrundsatz stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Der Berufung auf den in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 der Anleihebedingung vereinbarten Nachrang sei der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt. Denn die jeweilige Emittentin verfüge nur deswegen über kein Kapital, weil sie selbst von der rechtlich unwirksamen Option Gebrauch gemacht habe, eine vorzeitige Auszahlung des Anleihekapitals an Erfüllungs statt durch Aktien zu leisten.

II.

Rz. 13

Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

Rz. 14

1. Der Kläger kann gem. §§ 8 Nr. 1, 13 der Anleihebedingungen nach Beendigung der Laufzeit der vier über jeweils 15.000 EUR gezeichneten Namensschuldverschreibungen Rückzahlung des Kapitals i.H.v. insgesamt 60.000 EUR beanspruchen.

Rz. 15

Der Kläger hat ausweislich des Zeichnungsscheins jeweils eine "Namensschuldverschreibung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG ohne Verbriefung" übernommen. Infolge der Verweisung auf § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG in der maßgeblichen Fassung vom 6.12.2011 handelt es sich um eine Vermögensanlage in der Form einer Schuldverschreibung, nicht etwa um ein Nachrangdarlehen. Die Rückzahlungsvoraussetzungen waren nach Beendigung der Laufzeit für drei Namensschuldverschreibungen bei Erlass des Berufungsurteils erfüllt. Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich der weiteren Namensschuldverschreibung die Beklagte gem. § 257 ZPO zur künftigen Zahlung verurteilt hat, ist die Fälligkeit im Laufe des Revisionsverfahrens eingetreten und die Verurteilung aufrecht zu erhalten (vgl. RGZ 88, 178, 179).

Rz. 16

2. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kapitals wurde nicht durch den Beschluss der Anlegerversammlung vom 8.10.2015 wirksam dahin abbedungen, dass die Emittentin vorzeitig Anleihekapital und Zinsen durch Übertragung von Aktien der D. tilgen kann.

Rz. 17

a) Die Vorschrift des § 5 SchVG bildet keine Rechtsgrundlage für die in § 18 der Anleihebedingungen vorgesehene Befugnis, Rechte und Pflichten der Anleger durch Beschluss der Anlegerversammlung zu modifizieren. Das Schuldverschreibungsgesetz ist mangels einer Verbriefung nicht anwendbar.

Rz. 18

Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG gilt das Schuldverschreibungsgesetz für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Hierbei muss es sich um Schuldverschreibungen i.S.d. §§ 793 ff. BGB handeln. Erforderlich ist also stets eine vom Verpflichteten ausgestellte Urkunde, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie § 2 SchVG zeigt, kommt ohne Verbriefung der Forderung keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes in Betracht. Entscheidend ist daher die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Verbriefung etwa in einer Sammelurkunde oder in Einzelurkunden (BGH, Urt. v. 22.3.2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rz. 15).

Rz. 19

b) Im Streitfall fehlt es hinsichtlich der von dem Kläger erworbenen Schuldverschreibungen an der notwendigen Verbriefung. Die Forderungen ergeben sich ausschließlich aus den persönlichen Ansprüchen des Klägers (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 16). Eine entsprechende Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes scheidet aus, weil die Regelungen auf der hier fehlenden Verkehrsfähigkeit der Beteiligung beruhen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 17 f.).

Rz. 20

c) Eine Verweisung der Anleihebedingungen auf das Schuldverschreibungsgesetz ist nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes mit Hilfe einer Verweisung für anwendbar erklärt werden könnten.

Rz. 21

3. Die Modifizierung der Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger kann nicht auf § 18 der Anleihebedingungen gestützt werden. Die Regelung hält jedenfalls einer Kontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.

Rz. 22

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bestimmung des § 18 der Anleihebedingungen nicht gem. § 310 Abs. 4 BGB einer Kontrolle entzogen.

Rz. 23

Anleihebedingungen sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Sie unterliegen einer Inhaltskontrolle. Zwar findet gem. § 310 Abs. 4 BGB eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht statt. Davon werden jedoch Verträge über die Gewährung von Schuldverschreibungen nicht umfasst, weil sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312).

Rz. 24

b) Die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 30.6.2009 - XI ZR 364/08 WM 2009, 1500 Rz. 23). § 18 der Anleihebedingungen verstößt jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Rz. 25

aa) Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Dies gilt auch für die Bestimmungen zu den Hauptleistungspflichten (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH, Urt. v. 6.12.2018 - IX ZR 143/17, BGHZ 220, 280 Rz. 35 m.w.N.). Die Klausel muss zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art (BGH, Urt. v. 26.3.2019 - II ZR 413/18 WM 2019, 915 Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 26

bb) Diesen Anforderungen wird § 18 der Anleihebedingungen nicht gerecht. Die Klausel sieht lediglich vor, dass die Anlegerversammlung Beschlüsse "um Rechte und Pflichten" der Anleger treffen kann. Der Begriff der Rechte und Pflichten entbehrt jeder Konkretisierung. Der Anleger muss sich wenigstens ein grobes Bild davon machen können, welche Belastungen auf ihn zukommen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2005 - XII ZR 158/01 WM 2005, 2153, 2155). Daran fehlt es im Streitfall. Würde die Regelung des § 18 der Anleihebedingungen gebilligt, könnte durch Beschluss der Anlegerversammlung nach Belieben in die Rechtsposition der Anleihegläubiger eingegriffen werden. Eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen muss für den Anleger erkennbar und kalkulierbar sein. Ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen ist mit dem Transparenzgebot unvereinbar (Wurmnest in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 307 Rz. 61). Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass nicht erschienene Anleger in der Anlegerversammlung durch die von der Emittentin bestimmte und nur kraft der vorformulierten Anleihebedingungen bevollmächtigte Treuhänderin vertreten werden.

Rz. 27

4. Die Inanspruchnahme der Beklagten als Komplementärin der Emittentin aus §§ 128, 161 Abs. 2 HGB scheitert nicht an einem etwaigen der Emittentin zugutekommenden Rangrücktritt.

Rz. 28

Der Kläger kann als Inhaber der Schuldverschreibung grundsätzlich die Beklagte als Komplementärin der Emittentinnen auf Zahlung in Anspruch nehmen. Der Komplementär haftet gem. § 128 HGB akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten, weil die Gesellschaft kein eigenes, zugunsten ihrer Gläubiger gebundenes, mithin garantiertes Haftkapital besitzt. Gegen seine Inanspruchnahme kann der Gesellschafter gem. § 129 Abs. 1 HGB der Gesellschaft zustehende Einwendungen erheben. Dabei kann dahinstehen, ob die Emittentin ihrer Inanspruchnahme den in den Anleihebedingungen vereinbarten Nachrang entgegenhalten könnte. Vielmehr fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Emittentin liquidiert wurde und infolge der Abwicklung vergleichbar dem Fall einer Insolvenz selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. In dieser Lage eines fehlenden Haftungsfonds verwirklicht sich typischerweise die Gesellschafterhaftung. Die Beklagte kann sich mithin nicht darauf berufen, dass die Emittentin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deswegen die gegen sie gerichtete Forderung aufgrund eines Rangrücktritts undurchsetzbar ist (vgl. Habersack in Großkomm./HGB, 5. Aufl., Anh. § 129 Rz. 21; Kaiser, DB 2001, 1543 f.).

Fundstellen

  • Haufe-Index 13693315
  • BB 2020, 465
  • BB 2020, 385
  • DB 2020, 392
  • NJW 2020, 9
  • NJW 2020, 986
  • EWiR 2020, 165
  • NZG 2020, 419
  • WM 2020, 369
  • ZIP 2020, 362
  • AG 2020, 589
  • DZWir 2020, 478
  • JZ 2020, 174
  • MDR 2020, 399
  • NZI 2020, 208
  • ZInsO 2020, 554
  • Jura 2020, 763
  • GWR 2020, 162
  • ZBB 2020, 133

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH III ZR 246/22
BGH III ZR 246/22

  Verfahrensgang OLG Hamburg (Entscheidung vom 05.08.2022; Aktenzeichen 6 U 12/22) LG Hamburg (Entscheidung vom 10.12.2021; Aktenzeichen 304 O 254/19)   Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren