Leitsatz (amtlich)
Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) Anleihebedingungen Mehrheitsentscheidung Anlegerversammlung Anleger Kapitalrückgewähr Aktie an Erfüllungs statt Außerhalb des Anwendungsbereichs des nur für verbriefte Forderungen geltenden Schuldverschreibungs-gesetzes vom 31. Juli 2009 (SchVG; BGBl. I S. 2512) verstoßen Regelungen in Anleihebedingungen, die eine diese Bedingungen abändernde Mehrheitsentscheidung der Anleger mit Wirkung für alle Anleihegläubiger ermöglichen, gegen das in § 307 Abs. 1 BGB statuierte Verbot unangemessener Benachteiligung. Auf einer entsprechenden Grundlage gefasste Mehrheitsbeschlüsse von Anlegerversammlungen sind mangels wirksamer Legitimationsgrundlage unwirksam.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1, § 314 Abs. 3; HGB §§ 128, 161 Abs. 2; ZPO § 257
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 09.02.2018; Aktenzeichen 14 O 197/17) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2018 (14 O 197/17) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Anleihen des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 1, mit der NSV 2 und mit der NSV 4 an den Kläger einen Betrag i.H. von 45.000,00 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,00 EUR seit dem 4. Juli 2017, aus weiteren 15.000,00 EUR seit dem 15. Juli 2017 sowie aus weiteren 15.000,00 EUR seit dem 16. Januar 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, mit Ablauf des 14. Januar 2019 bezüglich der Anleihe des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 6 an den Kläger einen Betrag i.H. von weiteren 15.000,00 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jew...