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Schuldverschreibungsgesetz / § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

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(1) 1Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. 2Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. 3Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.

 

(2) 1Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. 2Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.

 

(3) 1Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:

 

1.

der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;

 

2.

der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;

 

3.

der Verringerung der Hauptforderung;

 

4.

dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners;

 

5.

der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;

 

6.

dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten;

 

7.

der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;

 

8.

dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;

 

9.

der Schuldnerersetzung;

 

10.

der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.

2Die Anleihebedingungen können die Möglichkeit von Gläubigerbeschlüssen auf einzeln benannte Maßnahmen beschränken oder einzeln benann...

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