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BGH Urteil vom 10.05.2005 - VI ZR 366/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsfreistellung wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses. Haftung des Unternehmers für Verrichtungsgehilfen. Haftungsprivilegierter Verrichtungsgehilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, dass der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).

 

Normenkette

BGB §§ 831, 823, 840 Abs. 1-2; PflVG § 3 Nrn. 1, 8; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 14 U 3/03)

LG Cottbus

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 14. Zivilsenats des OLG Brandenburg v. 26.11.2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden aus dem Unfall v. 10.5.1999 festgestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des an einem Unfall beteiligten Lkw auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig, für die sie am 10.5.1999 Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke transportierten. Die Brücke führt über die Gleise der Deutschen Bahn. Die elektrischen Oberleitungen für die Züge sind im Luftraum über der Brücke verspannt. Um den Asphalt ordnungsgemäß auf der Fahrbahn verteilen zu können, musste der den Asphalt liefernde Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Die Asphaltiermaschine, die über eine eigene Lenkeinrichtung gesteuert wurde, schob sodann den Lkw vor sich her, der durch Anheben der Kippmulde die Maschine mit frischem Asphalt versorgte.

Zum Unfallzeitpunkt ließ sich der Beklagte zu 1) in entsprechender Weise mit dem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halter der Arbeitgeber des Beklagten zu 1) war, schieben. Der Kläger hatte den von ihm geführten Lkw abgestellt und wartete auf die Beendigung des Arbeitsvorgangs, um den von ihm angelieferten Asphalt abladen zu können. Als der Kläger die geöffnete Beifahrertür des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Lkw anfasste, um sich zu erkundigen, wie lange der Entladevorgang noch dauere, erlitt er auf nicht geklärte Weise einen Stromschlag. Er wurde dadurch schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Kläger meint, der Beklagte zu 1) habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitgeber und Halter des Fahrzeugs - der Inhaber der Spedition L. - hafte für den Beklagten zu 1) aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden, weshalb der entsprechende Direktanspruch auch gegen den Beklagten zu 2) gegeben sei.

Das LG hat die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) für die materiellen Schäden auf Grund der Haftung für die Betriebsgefahr des Lkw festgestellt. Es hat im Übrigen die Klage abgewiesen, weil der Beklagte zu 1) gem. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII von der Haftung für das streitgegenständliche Unfallgeschehen freigestellt sei. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung des Beklagten zu 2) diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 EUR verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet sei, dem Kläger neben den materiellen Schäden auch künftige immaterielle Schäden zu ersetzen. Der erk. Senat hat die nur vom Beklagten zu 2) eingelegte Revision zugelassen, soweit dieser verurteilt worden ist, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden aus dem Unfall v. 10.5.1999 festgestellt worden ist. Mit der im Umfang dieser Zulassung geführten Revision begehrt der Beklagte zu 2) die Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfang und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Haftung des Beklagten zu 2) auf Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers ausgeführt, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sei. Der Beklagte zu 2) hafte als Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Lkw gem. § 3 Nr. 1 PflVG allerdings nur, soweit der Arbeitgeber - zugleich der Halter des Lkw - zur Leistung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Diesen treffe nach § 831 Abs. 1 BGB ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen, des Beklagten zu 1). Ob dieser die Verletzung schuldhaft verursacht habe, sei für die Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB unerheblich. Zwar könne nach dem Schutzzweck des § 831 BGB der Geschäftsherr ausnahmsweise vom Geschädigten trotz rechtswidriger Schadenszufügung durch einen Verrichtungsgehilfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieser objektiv fehlerfrei gehandelt habe. Hierfür sei der Beweis jedoch nicht erbracht. Es sei Sache des Geschäftsherrn und im Anschluss daran auch des nach § 3 PflVG direkt haftenden Versicherers, den Ausschluss der Widerrechtlichkeit zu beweisen. Auch den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB habe der Beklagte zu 2) nicht geführt.

II.

Das Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, dass unter den Umständen des Streitfalls ein Ausschluss der Haftung des Beklagten zu 2) nach den §§ 831, 823, 847 BGB (a.F.) nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld in Betracht kommt (BGH v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 ff. = BGHReport 2004, 441 m. Anm. Hülbach = MDR 2004, 395). Darauf weist die Revision mit Recht hin.

1. Auf Grund der insoweit eingetretenen Rechtskraft ist nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) wegen der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII abgewiesen worden ist. Die Revisionserwiderung übersieht mit ihrem Einwand, die rechtskräftige Klagabweisung wirke nur für und gegen den einzelnen Gesamtschuldner und gelte nach § 425 BGB nicht für die Verpflichtung des Beklagten zu 2) als weiteren Gesamtschuldner, die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG. Diese gilt nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, auch dann wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als - einfache (BGHZ 63, 51 [53 ff.]) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen worden sind (BGH, Urt. v. 13.12.1977 - VI ZR 206/75, VersR 1978, 862 [865]; Urt. v. 29.5.1979 - VI ZR 128/77, VersR 1979, 841 f.; Urt. v. 14.7.1981 - VI ZR 254/79, MDR 1982, 219 = VersR 1981, 1156 ff.; Urt. v. 14.7.1981 - VI ZR 304/79, MDR 1982, 219 = VersR 1981, 1158 f; Urt. v. 24.6.2003 - VI ZR 256/02, BGHReport 2003, 1162 = MDR 2003, 1231 = VersR 2003, 1121).

2. Für die Entscheidung des Falles ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1) schuldhaft gehandelt hat. Träfe den Beklagten zu 1) ein Verschulden, hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des dann bestehenden Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, auf Grund deren der Beklagte zu 2) dem Kläger nicht für den Ersatz immateriellen Schadens haften würde.

a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st.Rspr. BGHZ 61, 551 [555]; BGH v. 23.4.1985 - VI ZR 91/83, BGHZ 94, 173 [176] = MDR 1985, 834; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205 [212 f.] = BGHReport 2003, 1204 = MDR 2003, 1232; v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 [14 ff.] = BGHReport 2004, 441 m. Anm. Hülbach = MDR 2004, 395; v. 17.2.1987 - VI ZR 81/86, MDR 1987, 749 = NJW 1987, 2669 [2670]). Diese Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (hierzu grundlegend BGHZ 61, 51 [53 ff.]). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (BGHZ 61; 155; BGH v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 [14 ff.] = BGHReport 2004, 441 m. Anm. Hülbach = MDR 2004, 395). Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (BGH v. 23.1.1990 - VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114 [119] = MDR 1990, 530).

b) Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zu 1) bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII allein zu tragen, weil diesen als Geschäftsherrn nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB die gesamtschuldnerische Haftung nur aus vermutetem Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen könnte. Darüber hinaus bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder eines Organisationsverschuldens (BGH v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 [19 f.] = BGHReport 2004, 441 m. Anm. Hülbach = MDR 2004, 395). Bei dieser Sachlage wäre im Verhältnis der beiden Gesamtschuldner zueinander der Beklagte zu 1) nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte (BGH v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 [15] = BGHReport 2004, 441 m. Anm. Hülbach = MDR 2004, 395). Dann wäre nämlich "ein anderes bestimmt" i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.

Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass - wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt - im Innenverhältnis der schuldhaft Handelnde den ganzen Schaden tragen soll. Auch kann derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (BGH v. 23.1.1990 - VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114 [122]= MDR 1990, 530).

Mithin wäre es, falls den Beklagten zu 1) ein Verschulden trifft, nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber des Beklagten zu 1) und im Wege des Direktanspruchs nach § 3 Nr. 1 PflVG den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer gleichwohl für den Personenschaden des Klägers haften zu lassen, so dass die Frage eines Verschuldens des Beklagten zu 1) nicht offen bleiben konnte.

c) An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Beklagten zu 1) gegen seinen Arbeitgeber. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr. BGH v. 23.1.1990 - VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114 = MDR 1990, 530; v. 19.9.1989 - VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305 = MDR 1990, 142 = CR 1990, 525; v. 21.12.1993 - VI ZR 103/93, MDR 1994, 452 = VersR 1994, 477 [478]; BAG VersR 1958, 54 [55]), noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern (BGH v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 [17] = BGHReport 2004, 441 m. Anm. Hülbach = MDR 2004, 395 m.w.N.).

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Klärung des Verschuldens des Beklagten zu 1) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

NJW 2005, 2309

BGHR 2005, 1250

DAR 2005, 506

DAR 2005, 567

MDR 2005, 1289

NZV 2005, 456

VersR 2005, 1087

ZfS 2006, 25

NJW-Spezial 2005, 497

SVR 2006, 25

r+s 2005, 397

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