Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 24.06.2003 - VI ZR 256/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzklage gegen Versicherung. Abweisung. Rechtskrafterstreckung. Ausschluss weiterer Klagemöglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen den Versicherer "nur" wegen Verjährung (§ 3 Nr. 3 S. 2 Hs. 2 PflVG) abgewiesener Geschädigter kann nicht mehr mit Erfolg gegen den Schädiger klagen.

 

Normenkette

PflVG § 3 Nr. 8, Nr. 3 S. 2 Hs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 06.05.2002; Aktenzeichen 13 U 221/01)

LG Essen

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Hamm v. 6.5.2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger, ein überregionaler Sozialhilfeträger, nimmt den Beklagten (früher: Beklagter zu 2)) aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden in Anspruch. Bei einem Verkehrsunfall am 27.3.1988 erfasste der Beklagte mit seinem bei dem früheren Beklagten zu 1) (im Folgenden: Versicherer) haftpflichtversicherten Fahrzeug ein damals 6 Jahre und 2 Monate altes Kind, das zwischen zwei am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos hindurch auf die Fahrbahn gelaufen war. Das Kind erlitt u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma auf Grund dessen es lebenslang behindert ist. Seit dem 21.8.2000 befindet es sich im Arbeitstrainingsbereich der R. Werkstätten.

Der Kläger erhielt nach seiner Behauptung erstmals am 19.6.2000 anlässlich einer Fachausschusssitzung in den R. Werkstätten Kenntnis davon, dass die Behinderung des Geschädigten auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Mit Schreiben v. 9.1.2001 bat der Kläger den Versicherer darum, ihm zur Prüfung eines Anspruchs des Geschädigten auf Schadensersatz die Aktenvorgänge des Verfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer wies mit Schreiben v. 22.1.2001 Ansprüche als unbegründet zurück, da das Unfallgeschehen für den Beklagten unabwendbar gewesen sei. Im Folgenden bestand der Kläger auf Übersendung der Unterlagen über den Schadenshergang, die der Versicherer, der sich mittlerweile auf Verjährung des Anspruchs berufen hatte, schließlich im April 2001 übersandte.

Das LG hat der am 27.4.2001 erhobenen Klage gegen den Beklagten stattgegeben; die in demselben Verfahren erhobene Klage gegen den Versicherer hat es abgewiesen. Da der Kläger erst am 19.6.2000 von seiner Kostentragungspflicht und dem hierfür ursächlichen Unfall Kenntnis erhalten habe, sei der Anspruch gegen den Beklagten nicht verjährt. Hingegen sei die für den Anspruch gegen den Versicherer maßgebliche zehnjährige Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG noch vor Klageerhebung abgelaufen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des LG abgeändert und die Klage auch ihm gegenüber abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht - sein Urteil ist in VersR 2003, 56 f. veröffentlicht - meint, weil die Klage gegen den Versicherer rechtskräftig abgewiesen worden sei, müsse auf Grund der Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch die Klage gegen den Beklagten abgewiesen werden. Sinn und Zweck der für den Versicherer geltenden Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 PflVG erforderten eine Rechtskrafterstreckung (§ 3 Nr. 8 PflVG) auch in den Fällen, in denen die Klage "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden sei, da die Regelung über die Verjährungshöchstfrist sonst leerlaufe. Der Geschädigte habe nämlich die Möglichkeit, den Schädiger auch noch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in Anspruch zu nehmen (§ 852 Abs. 1 BGB a. F.). Wenn dieser in einem solchen Fall seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend mache, würde dies letztlich entgegen § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG doch zur Haftung des Versicherers führen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann in Betracht kommt, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als - einfache (vgl. BGH BGHZ 63, 51 [53 ff.]) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1977 - VI ZR 206/75, VersR 1978, 862 [865]; v. 29.5.1979 - VI ZR 128/77, VersR 1979, 841 f.; v. 14.7.1981 - VI ZR 254/79, MDR 1982, 219 = VersR 1981, 1156 ff.; v. 14.7.1981 - VI ZR 304/79, MDR 1982, 219 = VersR 1981, 1158 f.).

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im Streitfall auch zu Recht eine Rechtskrafterstreckung gem. § 3 Nr. 8 PflVG angenommen.

Bereits in seinem Urt. v. 29.5.1975 (BGH, Urt. v. 29.5.1975 - VI ZR 128/77, VersR 1979, 841 ff.) hat es der erk. Senat als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob derjenige, der mit seinem Ersatzanspruch gegen den Schädiger "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden sei, trotz § 3 Nr. 8 PflVG anschließend noch mit Erfolg gegen den Versicherer klagen könne. Infolge der Besonderheiten der damaligen Fallgestaltung konnte diese Frage allerdings letztlich offen bleiben. Sie ist nunmehr zu entscheiden. Im Streitfall kommt der Senat nach Prüfung der von der Revision vorgetragenen Bedenken mit dem Berufungsgericht zu der Auffassung, dass die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann erfolgt, wenn der Geschädigte mit seinem Begehren auf Schadensersatz nur deshalb unterlegen ist, weil die zehnjährige Verjährungsfrist für seinen Anspruch gegen den Pflichtversicherer abgelaufen ist.

a) Der Wortlaut von § 3 Nr. 8 PflVG vermag die gegenteilige Ansicht der Revision nicht zu stützen.

Ihre Auffassung, bei Abweisung der Klage wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG seien die Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 PflVG nicht erfüllt, sondern es stehe dem Kläger noch ein Anspruch im Sinne dieser Vorschrift zu, der lediglich infolge Verjährung nicht durchsetzbar sei, ist nicht zwingend. Vielmehr legt der Wortlaut der Norm eine Auslegung dahin nahe, dass die Rechtskrafterstreckung immer dann Platz greift, wenn der Anspruch aus sachlichen und nicht etwa aus prozessualen Gründen abgewiesen wird. Bei dieser Betrachtungsweise steht dem Geschädigten ein Anspruch, der - wie hier - wegen Verjährung abgewiesen wird, i. S. d. § 3 Nr. 8 PflVG nicht (mehr) zu.

b) Auch den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass die in § 3 Nr. 8 PflVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung in den Fällen einer Klageabweisung wegen Verjährung nicht gelten solle. In der gesetzlichen Begründung wird ausgeführt, dass die Erstreckung der Urteilswirkung nur eintrete, wenn und soweit die Klage deswegen abgewiesen worden sei, weil das Gericht das Bestehen eines Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz des Schadens verneint habe. Sie trete nicht ein, wenn die Klage aus anderen Gründen abgewiesen worden sei, etwa weil "der Versicherer entgegen Nummer 1 S. 2 auf Naturalersatz in Anspruch genommen worden ist oder weil er sich auf einen auch gegenüber dem Geschädigten wirkenden Risikoausschluss berufen konnte oder im Falle einer reinen Prozessabweisung" (BT-Drucks. IV/2252, 18). Hingegen fehlt ein Hinweis auf die Verjährung, der jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG nahe gelegen hätte, wenn auch diese Fälle von der Rechtskrafterstreckung hätten ausgenommen werden sollen.

c) Entscheidend für die Rechtskrafterstreckung in Fällen, in denen eine Klage auf Schadensersatz "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden ist, sprechen zudem Sinn und Zweck der Regelungen des § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS und Nr. 8 PflVG.

aa) Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 8 PflVG die Erstreckung der Rechtskraft klageabweisender Urteile vorgesehen, um dem Versicherer nachteilige Folgen aus der Doppelgleisigkeit der Ansprüche des Geschädigten gegen Versicherer und Schädiger zu vermeiden. Er wollte erreichen, dass der Anspruch gegen den Versicherer - abweichend von den allgemeinen Vorschriften (§§ 421 ff. BGB; § 325 Abs. 2 ZPO) - hinsichtlich der Wirkung eines abweisenden Gerichtsurteils im Regelfall das Schicksal des Schadensersatzanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen teilt und umgekehrt (vgl. BT-Drucks. IV/2252, 15).

Die negative Entscheidung über den Direktanspruch gegen den Versicherer wirkt demnach auch zu Gunsten des nicht unmittelbar von diesem Urteil betroffenen Versicherungsnehmers. Das hat zur Folge, dass eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1977 - VI ZR 206/75, VersR 1978, 862 [865]; v. 29.5.1979 - VI ZR 128/77, VersR 1979, 841 f.; v, 14.7.1981 - VI ZR 254/79, MDR 1982, 219 = VersR 1981, 1156 [1157]; v. 30.4.1985 - VI ZR 110/83, MDR 1985, 923 = VersR 1985, 849 [850]). Dies muss von der Interessenlage her auch für diejenigen Fälle gelten, in denen die Haftung des Schädigers oder des Versicherers "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden ist.

bb) In § 3 Nr. 3 PflVG hat der Gesetzgeber die Verjährung von Direktanspruch und Haftpflichtanspruch weitgehend angeglichen. Dadurch, dass die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die bei dem Anspruch gegen den Haftpflichtigen oder bei dem unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer eingetreten ist, sich jeweils auch auf den Anspruch gegen den anderen Schuldner auswirkt, sollte vermieden werden, dass die beiden eng zusammenhängenden Ansprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zu Stande kommen (vgl. BT-Drucks. IV/2252, 16). Infolgedessen besteht kein Anlass, dem Geschädigten nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage wegen Verjährung die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Ergebnis trotz der in § 3 Nr. 8 PflVG normierten Rechtskrafterstreckung in einem weiteren Prozess gegen den anderen Ersatzschuldner zu korrigieren.

cc) In § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG hat der Gesetzgeber die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren für den Direktanspruch durch eine Höchstfrist von zehn Jahren ersetzt. Damit hat er der mit der Einführung des Direktanspruchs eingetretenen erhöhten Belastung der Versicherer Rechnung getragen. Zugleich hat er berücksichtigt, dass Schuldner des Anspruchs ein Versicherungsunternehmen ist und Versicherungsunternehmen auf einen möglichst baldigen Abschluss ihres Rechnungswerks Wert legen müssen (vgl. BT-Drucks. IV/2252, 16).

Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Normen sowie der Interessenlage wirkt die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann zu Gunsten des Schädigers, wenn die Klage gegen den Versicherer - wie hier - wegen Ablaufs dieser zehnjährigen Verjährungsfrist abgewiesen wird. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die für den Direktanspruch geltende Höchstfrist von zehn Jahren praktisch leer liefe, räumte man dem Geschädigten die Möglichkeit ein, trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen den Versicherer auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Da dieser gegen den Versicherer den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen könnte, käme es auf diesem Weg trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen den Versicherer letztlich doch zu dessen Haftung. Dies widerspräche jedoch Sinn und Zweck der Einführung der Verjährungshöchstfrist.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 965167

BGHR 2003, 1162

NJW-RR 2003, 1327

EWiR 2003, 1203

ZAP 2003, 1043

DAR 2003, 511

MDR 2003, 1231

VRS 2003, 337

VersR 2003, 1121

ZfS 2004, 12

IVH 2003, 195

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Pflichtversicherungsgesetz / § 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
Pflichtversicherungsgesetz / § 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten

1Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren