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BGH Urteil vom 17.02.1987 - VI ZR 81/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollständige Befreiung eines Generalunternehmers von Verkehrssicherungspflichten bei vertraglicher Übertragung dieser auf einen Subunternehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Umfang der Ansprüche des bei einem Arbeitsunfall Geschädigten gegen einen nicht gem. §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten Zweitschädiger (gestörter Gesamtschuldnerausgleich).

Ansprüche des Geschädigten gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger sind auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadenverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO gestört wäre. Ist der Zweitschädiger im Innenverhältnis der Schädiger durch eine vertragliche Vereinbarung von der Haftung freigestellt, so entfällt deshalb grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten gegen ihn (Ergänzung zum Senatsurteil vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 840, 426, 831, 611, 618; RVO §§ 636-637

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beklagte hatte in G. als Generalunternehmer die Errichtung eines Einkaufzentrums übernommen. Sie hatte die D. & S. OHG (im folgenden: D.) als Subunternehmer mit Arbeiten im Innenausbau beauftragt. Am 23. September 1981 kam es auf der Baustelle zu einem Unfall. Der Kläger, ein Arbeiter der Firma D., stürzte von einem Balkon im dritten Stockwerk des Rohbaus 10 m in die Tiefe, als er Sand in Empfang nahm, den ein Kran in einer Mulde hinaufgezogen hatte. Der Balkon, auf dem sich der Kläger aufgehalten hatte, war nicht durch ein Geländer gesichert; es waren auch keine anderen Vorkehrungen zur Sicherung des Klägers getroffen worden. Der Unfall, der zu einer Querschnittslähmung des Klägers führte, wurde von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger - die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Erstattung seiner unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für die Unfallschäden einmal deshalb, weil dem bei ihr angestellten Kranführer ein Bedienungsfehler unterlaufen sei; er habe die mit Sand angefüllte Mulde zu stark angezogen, so daß sie seitwärts abgerutscht sei und ihn - den Kläger - an der Brust getroffen habe, so daß er über auf dem Balkon lagernde Materialien gestrauchelt und schließlich abgestürzt sei. Außerdem hafte die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht; sie habe es zugelassen, daß die für den Innenausbau benötigten Materialien mit ihrem Kran über den ungesicherten Balkon im dritten Stock transportiert worden seien.

Die Beklagte hat ihre Haftung in Abrede gestellt. Ein Verschulden des Kranführers, der im übrigen ebenso wie der Kran an die Firma D. "vermietet" und damit deren Verrichtungsgehilfe gewesen sei, sei nicht ersichtlich; er habe die Mulde nicht ruckartig angezogen. Auch treffe sie keine Verkehrssicherungspflicht. Dies einmal deshalb nicht, weil sie die Firma D. ebenso wie ihre anderen Subunternehmer darauf hingewiesen habe, daß die Balkonflächen nicht für den Materialtransport benutzt werden dürften; um dies zu verhindern, habe sie die Griffe von den Balkontüren entfernen lassen. Zum anderen entfalle ihre Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht aber auch darum, weil nach ihren vertraglichen Absprachen mit der Firma D. allein letztere im Unfallbereich verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Hierzu hat sich die Beklagte insbesondere auf § 14 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen, die ihren Vereinbarungen mit der Firma D. zugrunde lagen, berufen. Dort heißt es:

"1)

Die Erfüllung der mit seinem Gewerk verbundenen Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftragnehmer. Er stellt den Auftraggeber insoweit von einer eventuellen Inanspruchnahme durch Dritte frei.

2)

Die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen, bauaufsichtsrechtlichen und sonstigen ordnungsrechtlichen Vorschriften für sein Gewerk obliegt dem Auftragnehmer. Folgen und Kosten einer Verletzung dieser Vorschriften trägt der Auftragnehmer. Er stellt den Auftraggeber insoweit von einer eventuellen Inanspruchnahme frei.

..."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Prozeßbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gegen die Beklagte aus dem Unfall keine Schadensersatzansprüche zu. Zwar habe die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den Unfall verursacht. Sie sei trotz der vertraglichen Überbürdung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf die Firma D. weiterhin zur Aufsicht verpflichtet gewesen und habe dieser Pflicht nicht genügt; sie habe es versäumt, den Transport von Material über den ungesicherten Balkon in das Innere des Gebäudes durch wirksame Vorkehrungen zu unterbinden. Aber auch die Firma D. habe ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt, indem sie ihn auf dem Balkon eingesetzt habe, ohne für wirksame Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Indes sei die Firma D. nach § 636 RVO von der Haftung gegenüber dem Kläger als ihrem Arbeitnehmer befreit, so daß zwischen ihr und der Beklagten ein Gesamtschuldnerausgleich, wie ihn §§ 840, 426 BGB vorsähen, scheitere. Das wirke sich auf die Klageansprüche aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "gestörten Gesamtschuldnerausgleich" beschränkten sich die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf den Haftungsanteil, der auf sie im Innenverhältnis zur Firma D. entfiele, wenn § 636 RVO nicht eingriffe. Da die Beklagte aber im Innenverhältnis zur Firma D. vertraglich von der Haftung freigestellt sei, entfalle auf sie kein Haftungsanteil mit der Folge, daß dem Kläger auch nicht ein nach den Grundsätzen des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" beschränkter Anspruch gegen die Beklagte zustehe. Das gelte auch für einen etwaigen Anspruch aus § 831 BGB.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht durchweg stand.

1.

Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß hier die Grundsätze, die der Senat zum "gestörten Gesamtschuldnerausgleich" entwickelt hat, mit der Folge zum Tragen kommen, daß dem Kläger gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Sicherungspflichten auf der Baustelle keine Schadensersatzansprüche zustehen.

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vertraglich vereinbarte Übertragung der der Beklagten als Generalunternehmer obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf die Firma D. die Beklagte nicht voll von dieser Pflicht befreit hat. Zwar ist eine solche gegenständlich beschränkte - nämlich auf das "Gewerk" der Firma D. bezogene - Delegation der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich zulässig. Sie hat jedoch nichts daran geändert, daß der Beklagten zum Schutz des Klägers weiterhin Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Umfang und Ausmaß sich nach den Umständen des Falles und insbesondere dem Grad der Gefahr richteten, verblieben waren (Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152 m.w.N.; vgl. ferner BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 132; MünchKomm-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdn. 195, jeweils m.w.N.). Dieser ihr verbliebenen Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausführt, nicht genügt; sie hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterlassen, gegen den Transport des Materials über den ungesicherten Balkon einzuschreiten.

b)

Es trifft weiter zu, daß auch die Firma D. die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger, ihrem Arbeitnehmer, verletzt hat. Sie hat ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem ungesicherten hoch gelegenen Balkon, dessen durch umherliegende Gegenstände noch erhöhte Gefährlichkeit auf der Hand lag, zur Entgegennahme von Material eingesetzt. Damit hat sie ebenso wie die Beklagte die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht.

c)

Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß die Firma D. dem Kläger aber nach § 636 Abs. 1 RVO nicht ersatzpflichtig ist, so daß zwischen ihr und der Beklagten ein Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 840, 426 BGB nicht stattfinden kann. Die Haftungsfreistellung der Firma D. erfaßt auch etwaige vertragliche Ersatzansprüche des Klägers aus §§ 611, 618 BGB, die im Sinne von § 636 RVO "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGHZ 26, 365, 368; Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469). Es ist auch richtig, daß sich - wie das Berufungsgericht weiter ausführt - diese "Störung" des Gesamtschuldnerausgleichs auf die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte auswirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränken sich in einem solchen Fall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den nicht haftungsprivilegierten Schädiger (den sog. "außenstehenden" Zweitschädiger) auf das, was auf diesen im Innenverhältnis zum privilegierten Schädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO "gestört" wäre (BGHZ 61, 51, 55; zuletzt Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763; Nüßgens in: Krüger-Nieland, 25 Jahre Bundesgerichtshof, 1975, 105 ff.; Weber in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 426 Rdn. 33 f).

Dies bedeutet, daß dem Kläger gegen die Beklagte aus der Verletzung von Schutzpflichten auf der Baustelle keine Schadensersatzansprüche zustehen. Die Beklagte ist im Innenverhältnis der Schädiger von der Haftung freigestellt. Der Innenausgleich bestimmt sich nach § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Hier ist durch die vertragliche Überwälzung der Verkehrssicherungspflicht auf die Firma D., verbunden mit der Freistellung der Beklagten von einer Inanspruchnahme durch Dritte, ein anderes bestimmt. Der Senat hat vertraglichen Vereinbarungen, durch die die Rollen der Beteiligten in Bezug auf die Schadensverhütung und damit die Gewichte ihres Beitrags an der Schadensentstehung verteilt wurden, stets Einfluß auch für den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Zweitschädiger beigemessen (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889 f. und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992). Allerdings wirkte sich dies in jenen Fällen zugunsten der Geschädigten dahin aus, daß ihnen gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger ein voller Anspruch zustand, weil er im Innenverhältnis der Schädiger voll haftete. Es liegt jedoch in der Konsequenz dieser Rechtsprechung, daß sie zum Anspruchsverlust führt, wenn - wie hier - den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger kraft vertraglicher Vereinbarung im Innenverhältnis der Schädiger kein Haftungsanteil trifft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die vertragliche Haftungsverteilung Ausdruck der nach den Verhältnissen gegebenen Haftungszuständigkeiten der Beteiligten ist. In diesen Fällen ist der Geschädigte auf seine Ansprüche aus dem Sozialversicherungsverhältnis beschränkt.

d)

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Grundsätze des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" hier nicht zum Tragen kämen, weil der volle Rückgriff der Beklagten als Zweitschädiger nicht blockiert, sondern wegen der vertraglichen Einstandspflicht der Firma D. möglich sei. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der haftungsprivilegierte Schädiger - hier also die Firma D. - nach § 636 RVO endgültig von der Haftung freigestellt sein muß (BGHZ 61, 51, 54/55). In diesem Sinne tragen die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze zum "gestörten Gesamtschuldnerausgleich" nicht nur dem Interesse des nicht privilegierten Zweitschädigers, von den Auswirkungen des ihn nichts angehenden Haftungsprivilegs seines Mitschädigers verschont zu werden, sondern auch dem Interesse des privilegierten Schädigers Rechnung, daß sich auch in diesen Fällen der Schutzzweck seiner Haftungsfreistellung durch § 636 RVO verwirklicht.

Die Revision meint ferner, die Beklagte hafte auch deshalb für den materiellen Schaden voll, weil der Kläger gegen sie auch vertragliche Ansprüche - Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers - habe; gegenüber solchen Ansprüchen kämen die Grundsätze des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" nicht zum Zuge. Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Auch wenn dem Kläger solche vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zustünden, fänden die Grundsätze des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1974 - a.a.O. S. 889). Denn auch diese Ansprüche werden durch das Haftungsprivileg der Firma D. aus § 636 RVO beeinflußt. Das ergibt sich schon daraus, daß sie ohne das Privileg nicht nur mit deliktischen Ersatzpflichten der Firma D., sondern auch mit deren vertraglicher Ersatzpflicht aus den §§ 611, 618 BGB konkurrieren würden, von denen, wie gesagt, die Firma D. durch § 636 RVO ebenfalls freigestellt ist. Der Gesamtschuldnerausgleich ist in den Fällen der vorliegenden Art deshalb "gestört", weil der Schutzzweck des § 636 RVO Beachtung verlangt; der haftungsprivilegierte Erstschädiger muß endgültig freigestellt sein. Seine Rechtsposition führt zum Fortfall der Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsunfall. Aus diesem Grund ist es ohne Bedeutung, ob die materiellen Ansprüche des Klägers, die sich gegen den Zweitschädiger richten, auch in einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers ihre Stütze haben.

2.

Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dahinstehen könne, ob dem Kläger wegen Bedienungsfehlern des Kranführers gegen die Beklagte Ansprüche aus § 831 BGB zustehen, weil auch solche Ansprüche des Klägers nach den Grundsätzen des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" nicht zum Tragen kämen. Nach diesen Grundsätzen sind, wie gesagt, Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nur insoweit ausgeschlossen, als die Beklagte wegen der vertraglichen Haftungsfreistellung im Innenverhältnis der Schädiger von der Haftung befreit ist. Dies bedeutet aber, daß die Beklagte einer Haftung aus § 831 BGB nur dann nicht ausgesetzt ist, wenn die Gefahren, die von dem Kranführer ausgingen, von der vertraglichen Haftungsfreistellung erfaßt werden. Diese Haftungsfreistellung erfaßt aber nur die mit dem "Gewerk" der Firma D. verbundenen Sicherungspflichten; eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB kommt also in Betracht, wenn der Kranführer nicht im Rahmen dieses "Gewerks", sondern in Erfüllung einer Aufgabe der Beklagten tätig geworden ist. Zu dieser Frage, die unter den Parteien umstritten ist und die das Berufungsgericht offengelassen hat (BU 14/15), bedarf es weiterer Feststellungen.

III.

Das Berufungsurteil war damit aufzuheben, und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die für die Entscheidung über den Anspruch aus § 831 BGB erforderlichen Feststellungen zu treffen.

 

Unterschriften

Dr. Steffen

Scheffen

Dr. Kullmann

Dr. Lepa

Dr. Birkmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456314

BB 1987, 2024

NJW 1987, 2669

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