Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 07.05.2009 - IX ZR 71/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalter. Schenkungsanfechtung. Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Darlehensforderung als ausgleichender Gegenwert für Nachbesicherung. Unentgeltlichkeit der Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311).

 

Normenkette

InsO § 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 26.03.2008; Aktenzeichen 2 S 76/07)

AG Erkelenz (Entscheidung vom 26.04.2007; Aktenzeichen 14 C 441/05)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des LG - 2. Zivilkammer - Mönchengladbach vom 26.3.2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4.8.2004 am 15.9.2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2002 gegründeten Schuldnerin ist P. M. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von Produkten von E. M., die unter der Firma P. M., Baum- und Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen). Zuvor hatte E. M. den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorgenommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten Sparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch geführt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite zunehmend als gefährdet an, weil die als Sicherheit u.a. bestellte Globalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und ein Kontenausgleich zugunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am 14.2.2003 verpfändete die Schuldnerin ihr derzeitiges und künftiges Guthaben auf dem Geschäftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die bankmäßigen Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der Sicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Krediten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf näher bezeichneten Konten (damals insgesamt 2.400.283,95 EUR) sowie auf die in einem hier nicht interessierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt.

[2] Am 4.10.2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben von 4.807,98 EUR aus. Der Kläger hat die Verpfändung als unentgeltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die Beklagte hält ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben für anfechtungsfest. Das AG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

[3] Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

[4] Das Berufungsgericht meint: Die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin zugunsten der Beklagten stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen, weil sie nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung anfechtbar sei. Werde - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, sei für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier. Es könne offen bleiben, ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung als ausgleichender Gegenwert für die (Nach-)Besicherung in Betracht zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirtschaftlich wertlos gewesen sei. Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten Werthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Da es sich um Tatsachen handele, die zu ihrem Bereich gehörten und dem Einblick des Klägers weitgehend entzogen seien, treffe sie insoweit die "sekundäre Darlegungslast". Hierauf habe das AG mit Hinweisbeschluss vom 10.8.2006 zutreffend hingewiesen. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft. Der angebotene Sachverständigenbeweis könne den fehlenden Sachvortrag nicht ersetzen. Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folge entgegen der Auffassung des AG auch nicht daraus, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit dem Einzelunternehmen fortgeführt und eine Erhöhung des Sollsaldos um rund 15.000 EUR zugelassen habe. Vereinbart sei dies nicht gewesen. Erbringe der Leistungsempfänger im Nachhinein ein Vermögensopfer, führe dies nicht zur Entgeltlichkeit der Leistung.

II.

[5] Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[6] 1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ 162, 276, 279 f.; 174, 228, 231 Rz. 8; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - IX ZR 84/05, a.a.O.). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist ggü. den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f.; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - IX ZR 84/05, a.a.O.). Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner ggü. dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, 232 Rz. 11 ff.; BGH, Urt. v. 1.6.2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rz. 14).

[7] 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn etwaige Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf Rückzahlung des Darlehens im Februar 2003 noch hätten durchgesetzt werden können.

[8] a) Nach dem in dem angefochtenen Urteil zulässigerweise in Bezug genommenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die Sicherheitenlage in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gründung der Schuldnerin deutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen können, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu kündigen. Die Guthabenverpfändung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der drohenden Kündigung entgegenzutreten. Eine Kreditkündigung hätte auch für die GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien keine neuen Kredite herausgelegt worden.

[9] Danach ist zunächst davon auszugehen, dass der mögliche Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf Nachbesicherung wegen Vermögensverschlechterung, der schließlich durch die Verpfändung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin erfüllt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass der Nachbesicherungsanspruch durch Verpfändung gem. §§ 267, 362 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann.

[10] b) Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesicherung betreffenden Urteil vom 1.6.2006 (IX ZR 159/04, a.a.O.) noch offen gelassen, wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Drittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsempfänger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - IX ZR 159/04, a.a.O.; hierzu Kayser WM 2007, 1, 7).

[11] Im vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls nahe, weil diese ähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall (vgl. Kayser, a.a.O., S. 7 unter 3a) einräumt, dass eine Kreditkündigung "auch" für die GmbH das Ende bedeutet hätte.

[12] Ob die diesbezügliche Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts, die dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber - wie die Revision meint - verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil hierauf nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Nach der neuen Rechtsprechung des Senats zu § 142 InsO enthält das Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unterlassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswertes (BGHZ 174, 297, 311 Rz. 41; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 142 Rz. 13c; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1930). Diese Rechtsprechung findet im Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO ebenfalls Anwendung, wenn ein ungekündigter Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unabhängig davon, ob die Rückführung des stehengelassenen Kredits des Drittschuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 134 Rz. 33; Ganter WM 2006, 1081, 1084).

[13] c) Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht an, weil für die Beurteilung der Gegenleistung - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich ist (vgl. § 140 Abs. 1 InsO).

 

Fundstellen

BB 2009, 1442

NJW 2009, 2065

NWB 2009, 2792

BGHR 2009, 953

EBE/BGH 2009

EWiR 2009, 487

StuB 2009, 897

WM 2009, 1099

WuB 2009, 729

ZIP 2009, 1122

DZWir 2009, 461

MDR 2009, 1006

NZI 2009, 435

ZInsO 2009, 1056

ZInsO 2010, 597

ZInsO 2010, 601

KSI 2009, 238

NJW-Spezial 2009, 420

ZBB 2009, 315

ZVI 2009, 377

SJ 2009, 39

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    2
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 23 Steuersatz
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Ei ... / 4 Anpassungen im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals
    1
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Umbuchung
    1
  • Roscher, GrStG § 31 Nachentrichtung der Steuer / 1.1 Regelungsgegenstand
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    0
  • DBA Niederlande [Fassung bis 30.11.2015] / Anlage Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 17 Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen
    0
  • Förderprogramme des Landes Thüringen / 4.2 Was wird gefördert?
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Insolvenzordnung / § 134 Unentgeltliche Leistung
Insolvenzordnung / § 134 Unentgeltliche Leistung

  (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.  (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren