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BGH Urteil vom 30.03.2006 - IX ZR 84/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners. Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Schwestergesellschaft. Insolvenzanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.

b) Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich.

c) Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert.

d) Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten.

(Fortführung der Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO für § 134 Abs. 1 InsO)

 

Normenkette

InsO § 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 15.03.2005; Aktenzeichen 4 S 2832/04)

AG Augsburg (Entscheidung vom 26.05.2004; Aktenzeichen 74 C 662/04)

 

Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 10.08.2011; Aktenzeichen 3 U 112/10)

OLG München (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen 5 U 5250/09)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Augsburg vom 15.3.2005 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1]Der Kläger ist Verwalter in dem am 9.5.2003 auf Eigenantrag vom 26.3.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten Rückzahlung des Sozialversicherungsbeitrages für den Monat November 2002, den die Schuldnerin am 28.1.2003 für die Z. GmbH & Co. KG bezahlt hat. Zwischen der Schuldnerin und der Z. GmbH & Co. KG bestand eine gesellschaftsrechtliche Verbindung dergestalt, dass die Y. GmbH alleinige Gesellschafterin der beiden und die Z. GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: Schwestergesellschaft) nahezu alleinige Lieferantin der Schuldnerin war.

[2]Der Kläger behauptet, die Schwestergesellschaft sei zum Zeitpunkt der Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte zahlungsunfähig gewesen. Deshalb sei die Zahlung der Schuldnerin als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar.

[3]Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

[4]Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

[5]1. Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (BGHZ 37, 79 [82]).

[6]2. Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch auf Rückzahlung gem. §§ 143, 134 InsO bestehe schon deshalb nicht, weil die Leistung der Schuldnerin nicht unentgeltlich erfolgt sei. Die Beklagte habe zum Zahlungszeitpunkt als Gegenleistung bereits den Sozialversicherungsschutz erbracht gehabt. Dass ihre Leistung nicht an die Schuldnerin, sondern an die Schwestergesellschaft erfolgt sei, ändere nichts an der Entgeltlichkeit. Die Beklagte sei schutzbedürftig, weil für sie nicht erkennbar gewesen sei, ob die Leistung im Verhältnis der Schuldnerin zu ihrer Schwestergesellschaft mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Davon unabhängig sei der Anspruch auch deshalb unbegründet, weil der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass die Schuldnerin mit der Zahlung keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder Vorteile verfolgt habe.

[7]3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

[8]a) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) des Gesamtsozialversicherungsbetrages passiv legitimiert für eine Anfechtung auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auch soweit die Beiträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urt. v. 12.2.2004 - IX ZR 70/03, MDR 2004, 904 = BGHReport 2004, 988 = ZIP 2004, 862 [863]; v. 21.10.2004 - IX ZR 71/02, BGHReport 2005, 406 = MDR 2005, 416 = ZIP 2005, 38 f.).

[9]b) Der Umstand, dass die Beklagte den Beschäftigten der Schwestergesellschaft Sozialversicherungsschutz gewährt hat, lässt die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin nicht entfallen.

[10]Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH BGHZ 41, 298 [302]; v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [99 f.] = MDR 1999, 764; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276 = MDR 2005, 953 = BGHReport 2005, 943 = ZIP 2005, 767 [768]). Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGH BGHZ 41, 298 [302]; Urt. v. 15.12.1982 - VIII ZR 264/81, MDR 1983, 483 = ZIP 1983, 32; v. 5.2.2004 - IX ZR 473/00, MDR 2004, 904 = BGHReport 2004, 1061 = ZIP 2004, 917 [918]; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276 = MDR 2005, 953 = BGHReport 2005, 943 = ZIP 2005, 767 [768]) oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389 [396 f.]).

[11]Ist die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner dagegen wertlos, ist die Zuwendung unentgeltlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlung (BGH BGHZ 41, 17 [19]; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276 = MDR 2005, 953 = BGHReport 2005, 943 = ZIP 2005, 767 [768]). Hat der Zuwendungsempfänger eine Leistung bereits erbracht, kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist ggü. den Insolvenzgläubigern des Schuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276 = MDR 2005, 953 = BGHReport 2005, 943 = ZIP 2005, 767 [768]).

[12]Ob die Beklagte ggf. die Wertlosigkeit ihrer Forderung gegen die Schwestergesellschaft kannte, ist unerheblich (vgl. im Einzelnen: BGH, Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276 = MDR 2005, 953 = BGHReport 2005, 943 = ZIP 2005, 767 [768]).

[13]c) Die Klageabweisung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, die Schuldnerin habe mit der Zahlung keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder Vorteile verfolgt.

[14]Hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Schuldner und dem Zuwendungsempfänger; nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 134 InsO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden (BGH v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [101] = MDR 1999, 764; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276 = MDR 2005, 953 = BGHReport 2005, 943 = ZIP 2005, 767 [768]). Selbst wenn die Schuldnerin im Verhältnis zu der Schwestergesellschaft zur Leistung verpflichtet war oder mit der Leistung eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte oder Vorteile erzielte, macht dies den Leistungsempfänger ggü. den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig und lässt die Unentgeltlichkeit der Leistung im Verhältnis zum Empfänger nicht entfallen (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276 = MDR 2005, 953 = BGHReport 2005, 943 = ZIP 2005, 767 [768]). Die Schuldnerin war zur Zahlung ggü. der Beklagten nicht verpflichtet. Zwischen beiden bestanden unstreitig - von der Zahlung abgesehen - keine Rechtsbeziehungen.

[15]4. Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Forderung der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für November 2002 am 28.1.2003 werthaltig war. Die Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Bezahlung durch die Schuldnerin hat der Kläger; er hat Beweis dafür angetreten, dass die Schwestergesellschaft bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei.

[16]War die Forderung nicht werthaltig, greift die Anfechtung nach § 134 InsO durch. War sie dagegen werthaltig, scheidet eine Anfechtung nach dieser Vorschrift aus. Auch eine Anfechtung nach anderen Vorschriften ist in diesem Fall nicht gegeben. §§ 130, 131 InsO scheiden aus, weil die Beklagte nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin war. Die Vorschrift des § 132 Nr. 1 InsO ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht anwendbar, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war und die Beklagte dies wusste. Schließlich kommt eine Anfechtung nach § 133 InsO nicht in Betracht. Die vorliegende inkongruente Deckung ergibt kein Indiz für die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil für die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers kein Anlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGH v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242 [251] = MDR 2004, 650 = BGHReport 2004, 480 m. Anm. Winter; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl., § 133 Rz. 24).

 

Fundstellen

BB 2006, 1596

BGHR 2006, 996

NJW-RR 2006, 1136

EWiR 2006, 469

WM 2006, 1156

WuB 2006, 671

ZIP 2006, 957

DZWir 2006, 348

InVo 2006, 383

NZI 2006, 399

NZI 2007, 26

ZBB 2006, 387

ZVI 2006, 246

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