Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 06.11.2019 - 2 StR 203/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.11.2018)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten H. und S. D. betrifft.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten H. und S. D. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es erstere zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt – insoweit zu Gunsten der Angeklagten – zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und deckt im Übrigen im Strafausspruch auch Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.

I.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts mieteten die Angeklagten H. und S. D. am 3. Dezember 2017 ein Zimmer für zwei Nächte in einem Hotel in F.. Beim Check-In beglichen sie die Rechnung hierfür mit Geld, das ihnen ihr Vater im Glauben, die Angeklagten wollten ein paar Tage Urlaub in K. machen, zur Verfügung gestellt hatte. Dieses nahm der Angestellte des Hotels entgegen und verwahrte es – von den Angeklagten wahrgenommen – in einem Umschlag, der in einer Schublade lag und in dem sich bereits weiteres Bargeld in größerer Menge befand.

Rz. 3

Im Hotelzimmer beschlossen die Angeklagten, die Rezeption zu überfallen und den Umschlag mit Bargeld an sich zu nehmen, da ihr eigenes Geld nicht ausreichte, um ihre Partypläne umzusetzen. Sie waren sich einig, dass S. D., der erst kürzlich eine Bewährungsstrafe erhalten hatte, an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt sein sollte, riefen den Mitangeklagten Ö. an und überredeten ihn mitzumachen. Zudem wurde der gesondert verfolgte S. A. gebeten, den Angeklagten bei der Flucht behilflich zu sein. Die Angeklagten entschieden, bei der Tat schwarze Kleidung zu tragen und ihre Gesichter mit Schals zu maskieren. Ö. wies die Brüder D. daraufhin, dass ein Tatmittel benötigt würde, um den Portier einzuschüchtern und das eingesetzt werden könnte, sollte sich dieser ihren Forderungen widersetzen oder aus sonst einem Grund nicht alles nach Plan laufen. Man einigte sich auf Pfefferspray, das für den Fall, dass der Portier sich wehren oder sonst etwas schiefgehen würde, benutzt werden sollte, um diesen zu besprühen und so gefügig und/oder widerstandsunfähig zu machen. Keiner der Angeklagten hatte jedoch Pfefferspray bei sich. Ö. erklärte daraufhin, er sei nicht zu einer Tatbeteiligung bereit.

Rz. 4

Von ihrem Tatplan aber nahmen die Angeklagten damit nicht endgültig Abstand. Sie liefen zusammen mit Ö. aus dem Hotel in Richtung w. und erwarben dort an einem Kiosk neben Cola und Jack-Daniels auch Pfefferspray. Es wurde vereinbart, den Überfall nun doch durchzuführen und das Spray, wie zuvor besprochen, im „Notfall” einzusetzen.

Rz. 5

Gegen Mitternacht ging S. D. zurück zum Hotel und kontrollierte, dass die Eingangstür geöffnet war. Später konnte er weiter feststellen, dass sich die Tageseinnahmen wie zuvor noch in der Schublade befanden. Daraufhin stürmten H. D. und Ö. gegen 3.15 Uhr in das Hotel und riefen laut „Überfall”. Als der Geschädigte T., der zuvor eingeschlafen war, ruckartig und erschrocken von seinem Stuhl aufstand, sprühte Ö. ihm aus weniger als 40 cm Abstand Pfefferspray in die Augen. Er dachte, der Geschädigte könne sich zur Wehr setzen und wollte ihn widerstandsunfähig machen. Daraufhin drehte sich T. weg, hielt seine Hände schützend vor die brennenden Augen und händigte aus Angst vor weiteren Verletzungen den Schlüssel für die Schublade aus, noch bevor er dazu aufgefordert wurde. H. D. öffnete die Schublade und entnahm den Umschlag mit den Tageseinnahmen in Höhe von 1.614,64 EUR. Anschließend flüchtete er mit Ö..

Rz. 6

T. erlitt durch die Tat Schmerzen in den Augen und Atemnot. Er konnte vorübergehend nichts sehen und war zwei Wochen krankgeschrieben. Der Eigentümerin des Hotels entstand durch den Überfall ein Vermögensschaden in Höhe von 2.225,83 EUR (1.614,64 EUR Tageseinnahmen und 611,19 EUR von der Krankenkasse nicht erstattete Lohnkosten).

Rz. 7

Die Brüder D. und der Mitangeklagte Ö. zahlten in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung als Schadenswiedergutmachung an die Hoteleigentümerin insgesamt 2.292 EUR.

Rz. 8

2. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei hat es die vom Mitangeklagten Ö. begangene gefährliche Körperverletzung auch den beiden Angeklagten zugerechnet. Nach ihrer Vereinbarung – Sprühen mit dem Pfefferspray, sollte der Geschädigte das Geld nicht herausgeben, sich wehren oder es sonst zu Schwierigkeiten kommen – hätten die Angeklagten grundsätzlich einen Einsatz des Pfeffersprays gebilligt. Sie hätten auch damit rechnen müssen, dass Ö. das Verhalten des Geschädigten falsch einschätzen und bereits dann sprühen könnte, wenn der Geschädigte lediglich erschrocken von seinem Stuhl aufstünde. Im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht angenommen, dass der „anlasslose Einsatz des Pfeffersprays gegen den Geschädigten T. bei dem Überfall – im Sinne eines Besprühens und lediglich als Drohmittel – nicht geplant” gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine „spontane Überreaktion” des Ö. gehandelt, wenngleich die übrigen Angeklagten einen Einsatz des Pfeffersprays im Fall von Komplikationen gebilligt hätten und sie sich die – vorhersehbare – Fehleinschätzung der Situation durch den Mitangeklagten Ö. zurechnen lassen müssten.

Rz. 9

3. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung jeweils einen minder schweren Fall des Raubs nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen. Dabei ist es vom Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes gemäß § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen. Die Angeklagten hätten die Hoteleigentümerin durch ihre Zahlungen von 800,– EUR bzw. 750,– EUR vollständig entschädigt. Dies habe jeweils bei ihren monatlichen Bruttoeinkommen von 338,– EUR bzw. 450,– EUR einen persönlichen Verzicht bedeutet. Im Schreiben ihrer Verteidiger, mit dem auch um Entschuldigung gebeten worden sei, sei auch Reue zum Ausdruck gebracht worden.

Rz. 10

Eine Entschädigung des – immateriell – Geschädigten T. gemäß § 46a Nr. 1 StGB sei den Angeklagten nicht mehr möglich gewesen, nachdem dieser im Juli 2018 nach einer Operation im Zusammenhang mit einer Lungenkrebserkrankung verstorben sei. H. D. habe jedoch mit Schreiben seines Verteidigers vom 21. August 2018 gezeigt, dass er auch für den immateriellen Schaden, der durch den Überfall entstanden sei, Verantwortung zu übernehmen bereit sei. Er habe in Unkenntnis des Todes des Geschädigten um Entschuldigung gebeten und habe neben einem persönlichen Gespräch eine Schmerzensgeldzahlung von 1.000,– EUR angeboten. S. D. habe mit seinem Schreiben aus dem November 2018, auch wenn das Ableben des Geschädigten ihm bekannt gewesen sei, deutlich gemacht, dass er insgesamt Verantwortung für das Geschehene übernehmen wolle.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 11

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt – insoweit zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) – zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung (II.2.) und deckt im Übrigen auch Rechtsfehler zu ihrem Vorteil im Strafausspruch auf (II.3.).

Rz. 12

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht auf den Strafausspruch beschränkt, sondern erfasst das Urteil des Landgerichts insgesamt.

Rz. 13

Soweit man mit dem Generalbundesanwalt davon ausginge, dass sich jedenfalls aus der Begründung des Rechtsmittels eine Beschränkung der Anfechtung auf den Strafausspruch ergäbe, wäre diese Beschränkung im vorliegenden Fall unwirksam. Denn die Wirksamkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch setzt grundsätzlich die Tragfähigkeit des Schuldspruchs voraus (vgl. dazu im Einzelnen Gericke, KK, StPO, 8. Aufl., § 344, Rn. 10 m. Nachw. zur Rspr.). Erweist sich dieser – wie hier im Hinblick auf die Annahme einer tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – als rechtlich bedenklich und ist damit dem Strafausspruch ein zu großer Schuldumfang zugrunde gelegt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. September 2013 – 2 StR 131/13), kann der Strafausspruch nicht ohne Blick auf den Schuldspruch überprüft werden.

Rz. 14

2. Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen zur Zurechnung der vom Mitangeklagten Ö. verursachten gefährlichen Körperverletzung sind widersprüchlich und tragen insoweit eine Verurteilung nicht.

Rz. 15

a) Der gemeinsame Tatplan sah ein Versprühen des Pfeffersprays lediglich für den Fall vor, dass der Geschädigte das Geld nicht herausgeben, sich wehren oder es sonst zu Schwierigkeiten kommen würde. Es kann dahinstehen, ob angesichts dieses Tatplans die Erwägung des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten damit „rechnen müssen”, dass Ö. „das Verhalten des Geschädigten falsch einschätzen und bereits dann sprühen könnte, wenn dieser lediglich erschrocken von seinem Stuhl aufstünde”, die Zurechnung der von diesem begangenen Körperverletzung schon rechtfertigt. Dies könnte – trotz der grundsätzlichen Billigung des Pfeffersprayeinsatzes „im Notfall” – immerhin fraglich sein, weil diese Wertung noch nichts darüber besagt, ob die Angeklagten gerade auch eine „anlasslose” Verwendung von vornherein billigend in Kauf genommen haben. Jedenfalls steht diese Würdigung des Landgerichts in nicht auflösbarem Widerspruch zu der im Rahmen der Strafzumessung getroffenen Feststellung der Strafkammer, es habe sich bei dem Einsatz des Pfeffersprays um eine „spontane Überreaktion” des Ö. gehandelt. Denn es liegt nahe, dass eine solche „Überreaktion” außerhalb des ursprünglichen Tatplans lag und auch nicht vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war.

Rz. 16

b) Da auch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft eine Zurechnung des eingetretenen Körperverletzungserfolgs ausscheidet, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Rz. 17

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch entfallen, der zudem auch Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten aufweist.

Rz. 18

Das Landgericht hat hinsichtlich beider Angeklagter einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes angenommen und ist dabei davon ausgegangen, dass der vertypte Strafmilderungsgrund gemäß § 46a Nr. 2 StGB gegeben ist. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Rz. 19

a) Sind durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 11. September 2013 – 2 StR 131/13, StV 2014, 480). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen allerdings nicht der Fall.

Rz. 20

b) Mag man den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass hinsichtlich der Hoteleigentümerin die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB gegeben sind, fehlt es jedenfalls hinsichtlich des verstorbenen Geschädigten T. am Nachweis eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs. Zu einer Ausgleichszahlung an den Geschädigten für den bei ihm eingetretenen immateriellen Schaden ist es angesichts des Versterbens des Geschädigten, das freilich in keinem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stand, nicht (mehr) gekommen. Es ist insoweit beim Schreiben des Verteidigers des Angeklagten H. D. vom 21. August 2018, mit dem dieser um Entschuldigung gebeten und 1.000,– EUR als Schmerzensgeldzahlung angeboten hat, bzw. einem Schreiben des Angeklagten S. D. aus dem November 2018 geblieben, mit dem er Verantwortung für das Geschehen auch dem Geschädigten gegenüber übernommen hat.

Rz. 21

Diesen Feststellungen lässt sich zwar in hinreichendem Maße entnehmen, dass die Angeklagten Verantwortung für das Tatgeschehen übernommen haben und dass der Angeklagte H. D. eine nicht von vornherein unangemessene Schmerzensgeldzahlung angeboten hat. Voraussetzung für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB ist aber grundsätzlich ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das ernsthafte Bemühen des Täters Ausdruck seiner Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme ist und das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Dies erfordert regelmäßig Feststellungen dazu, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 1 StR 591/18, NStZ-RR 2019, 206).

Rz. 22

Daran fehlt es hier, weil die Bemühungen der Angeklagten das inzwischen verstorbene Opfer tatsächlich nicht mehr erreicht haben und insoweit ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer nicht mehr zustande kommen konnte.

 

Unterschriften

Franke, Krehl, Meyberg, Grube, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13626711

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
  • § 12 Der Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB ... / VI. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenkes bzw. Anspruch auf Wertersatz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH 1 StR 591/18
BGH 1 StR 591/18

  Verfahrensgang LG Stuttgart (Urteil vom 27.06.2018)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2018 im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren