Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 06.09.2012 - 3 StR 159/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 01.12.2011)

 

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte etwa seit dem Jahr 2005 an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit einem psychotischen Wahnsystem und ausgeprägten inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Er wurde deshalb seit 2004 mehrfach stationär psychiatrisch und zuletzt ambulant mit einer Depotmedikation des Neuroleptikums Risperdal Consta behandelt. Nach eigenmächtiger Beendigung der Medikation geriet der Beschuldigte etwa ab November 2010 in eine akute Phase seiner Erkrankung. In der von Unruhe und paranoiden Wahnsymptomen geprägten Situation bildete er sich ein, die Bank, bei der er ein Konto unterhielt, würde sein Geld unterschlagen. Er geriet in einen Angstzustand und wollte bei der Staatsanwaltschaft Hannover eine Strafanzeige erstatten. Als ihm an einem Spätnachmittag im Eingangsbereich des Dienstgebäudes von einer auf dem Heimweg befindlichen Staatsanwältin mitgeteilt wurde, er könne zu diesem Zeitpunkt wohl keinen Staatsanwalt mehr erreichen, bekam der Beschuldigte den Eindruck, er werde nunmehr von einer „falschen Staatsanwältin” um sein Geld betrogen. Er umklammerte die Frau und brachte sie zu Boden. Dort fixierte er sie sodann mit den Händen an einem um den Hals gebundenen Schal und hielt diesen fest. Erst nach etwa zwei Minuten gelang es der Frau, sich zu befreien. Beim Erscheinen einer Kollegin entfernte sich der Angeklagte aus dem Gebäude. Das Opfer erlitt eine Hautabschürfung im Gesicht, eine leichte Zerrung im Bereich der linken Halsseite sowie Prellungen in mehreren Körperregionen.

Rz. 3

Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung sicher aufgehoben war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt, weil die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung zukünftig weitere vergleichbare Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht festgestellt werden könne. Maßgebend hierfür sei zum einen, dass der Beschuldigte trotz seiner seit Jahren bestehenden Krankheit lediglich durch die Begehung von Leistungserschleichungen (§ 265a StGB) auffällig geworden sei. Zum anderen habe er sich nach der Tat in eine engmaschige medikamentöse und psychosozial begleitende Betreuung begeben, er besitze jetzt eine gesicherte Einsicht in seine Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit. Zwar sei bei dem Beschuldigten in unbehandeltem Zustand krankheitsbedingt mit weiteren, der Anlasstat vergleichbaren rechtswidrigen Taten zu rechnen. Das Risiko, dass der Beschuldigte seine Behandlung abbreche, sei indes minimal. Zudem würde angesichts der erlangten Stabilität des Beschuldigten eine unbefristete Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen.

Rz. 4

2. Das Urteil hält, wie auch der Generalbundesanwalt dargelegt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 5

a) Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass wegen der Schwere des mit einer Anordnung nach § 63 StGB verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; Urteil vom 15. August 2007 – 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210, 212). Weiter muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 – 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73).

Rz. 6

Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei dem tätlichen Angriff des Beschuldigten auf die Nebenklägerin bereits um eine Straftat der mittleren Kriminalität handelt, die als erhebliche Tat im Sinne von § 63 StGB einzustufen ist.

Rz. 7

b) Hingegen lässt das Landgericht bei der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit weiterer Taten außer Acht, dass der Sachverständige – dem es sich angeschlossen hat – der Ansicht war, das Krankheitsbild des Beschuldigten bedürfe intensiver medizinischer Behandlung und eine Gefährlichkeit des Beschuldigten könne nur dann verneint werden, wenn und solange sich dieser in konsequenter Behandlung befindet und die Einnahme der notwendigen Medikamente beaufsichtigt und sichergestellt wird.

Rz. 8

Für die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, ist es indes unerheblich, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden kann. Ein solches täterschonendes Mittel – seine Wirksamkeit vorausgesetzt – erlangt vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Nur auf diese Weise wird der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr effektiv entgegengewirkt und die Allgemeinheit ausreichend geschützt, denn wegen der Möglichkeit, die Bewährung zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die medizinische Behandlung zur Gefahrenbeseitigung tatsächlich ausreicht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 – 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; Urteil vom 20. Februar 2008 – 5 StR 575/07, R&P 2008, 225 jeweils mwN).

Rz. 9

Dass die Strafkammer die Möglichkeit, eine Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung auszusetzen, nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat, ergibt sich zuletzt auch daraus, dass sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur in Bezug auf eine zu vollstreckende Unterbringung angestellt hat.

Rz. 10

3. Über die Unterbringung und deren Vollstreckung muss deshalb erneut entschieden werden.

 

Unterschriften

Schäfer, Pfister, Hubert, Mayer, Spaniol

 

Fundstellen

Haufe-Index 3429393

NStZ 2013, 6

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 2 StR 309/07
BGH 2 StR 309/07

  Verfahrensgang LG Koblenz (Urteil vom 02.02.2007)   Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren