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BGH Urteil vom 02.03.1994 - XII ZR 175/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidende handschriftliche Ergänzungen des Mietvertragsformulars als Individualvereinbarung; Erstattungsfähigkeit von nutzlosen Aufwendungen des Mieters in Erwartung einer - gescheiterten - Konzessionserteilung

 

Orientierungssatz

1. Ist das vorgedruckte Mietvertragsformular durch handschriftliche Ergänzungen in einem entscheidenden Punkt - im Kern - in dem Sinne abgeändert worden, daß der Mietvertrag - abweichend vom Vordruck - erst mit Erteilung der Konzession für die vom Mieter beabsichtigte Imbißstube beginnen solle, und der Mieter bei Nichterteilung der Konzession nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet sein solle, so handelt es sich um eine Individualvereinbarung (so auch BGH, 1991-10-10, VII ZR 289/90).

2. Sollten die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Mietvertrag erst mit der Erteilung der Konzession an den Mieter wirksam werden, und stand somit vor Erteilung der Konzession nicht endgültig fest, ob der Vermieter jemals verpflichtet sein würde, dem Mieter die Räume zum Betrieb des geplanten Imbißlokals zu überlassen, so kann der Mieter Ersatz für die Aufwendungen, die er in dieser unsicheren Situation in der Hoffnung auf die Konzessionserteilung machte, nicht ersetzt verlangen, weil kein ausreichender Anlaß für die Vermutung bestand, der Mieter könne bereits gemachte Aufwendungen durch die Nutzung der gemieteten Räume wieder erwirtschaften (so auch BGH, 1993-06-30, XII ZR 136/91, NJW 1993, 2527).

 

Normenkette

AGBG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2; BGB §§ 537-538

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.07.1992; Aktenzeichen 10 U 142/91)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.07.1991; Aktenzeichen 16 O 639/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542457

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