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BGH Urteil vom 10.10.1991 - VII ZR 289/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB in Fertighausvertrag: Unangemessene Benachteiligung bei weitgehender Zahlungspflicht nach Erstellung des Rohbaus; Aushandeln und Individualabrede iSd AGBG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Folgende Klausel in den AGB eines Fertighausherstellers verstößt jedenfalls gegen AGBG § 9:

Die Kaufsumme für das Fertighaus sowie zusätzlicher Lieferungen und Leistungen wird zu 60% am zweiten Aufstellungstag fällig. Weitere 30% bei Inbetriebnahme der Heizungsanlage und die restlichen 10% nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen vor Einzug.

2. Ein Aushandeln iSv AGBG § 1 Abs 2 liegt nicht vor, wenn der Verwender ihren "gesetzesfremden" Kerngehalt bei Vertragsschluß nicht inhaltlich zur Disposition stellt, sondern die Klausel lediglich dem Einzelfall angepaßt

wird. I n s o w e i t liegt auch keine Individualabrede iSv AGBG § 4 vor.

 

Normenkette

AGBG § 1 Abs. 2, §§ 4, 9

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.09.1990; Aktenzeichen 22 U 87/90)

LG Krefeld (Entscheidung vom 08.03.1990; Aktenzeichen 5 O 304/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537980

BB 1992, 522

NJW 1992, 1107

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