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BGH Beschluss vom 31.03.2011 - 2 StR 8/11

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.08.2010)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Jugendkammer – vom 5. August 2010 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. Mai 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Bedrohung unter Einbeziehung des auf ein Jahr neun Monate Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2008 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil durch Beschluss vom 24. Februar 2010 (2 StR 577/09 – NStZ-RR 2010, 214) im Fall 8 der Urteilsgründe sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat den Angeklagten nunmehr im Fall 8 der Urteilsgründe des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

Das Landgericht hat die Jugendstrafe aus dem früheren Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2008 nicht einbezogen. Diese Strafe hat der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Erlass des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vollständig verbüßt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Einbeziehung dieses Urteils deswegen nicht mehr erfolgen könne (UA S. 50). Das ist rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vor, so ist § 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist. Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB (vgl. mwN Senatsbeschluss vom 14. April 2010 – 2 StR 92/10; Fischer, StGB 58. Aufl. § 55 Rn. 6a) ist auch gemäß § 31 Abs. 2 JGG auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senat, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; BGH, StV 2001, 179; Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 31 Rn. 27).

Rz. 3

Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Schmitt, Berger, Eschelbach

 

Fundstellen

Haufe-Index 2675825

StraFo 2011, 288

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