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BGH Beschluss vom 25.08.2020 - 6 StR 216/20

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Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 26.02.2020; Aktenzeichen 437 Js 20794/19 18 KLs 212/19 (3))

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Februar 2020 im Einziehungsausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die vom Angeklagten auf die Sachrüge gestützte Revision hat lediglich im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die vom Landgericht angeordnete Einziehung der „Asservate Nr. (…) aus dem(n) Durchsuchungsprotokoll(en) vom 14. August 2019” betreffend die Wohnung und die Garage des Angeklagten hat keinen Bestand. Denn hinsichtlich dieser eingezogenen Gegenstände lassen sich weder dem Urteilstenor allein noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen.

Rz. 3

a) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20, Rn. 3 mwN).

Rz. 4

b) Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten, die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 218/20, Rn. 4; und vom 8. April 2020, aaO). Dies ist hier aber nicht der Fall. In den Urteilsgründen (UA S. 16 f.) ist lediglich abstrakt ausgeführt, dass es sich bei den in den Durchsuchungsprotokollen bezeichneten Gegenständen um solche handele, auf die sich eine Straftat nach §§ 29 ff. BtMG beziehe und die zur Begehung einer Tat oder zur Vorbereitung bestimmt gewesen seien.

Rz. 5

2. Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts dann nicht auf § 33 BtMG gestützt werden kann, wenn die Betäubungsmittel nicht Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 3 StR 566/19, Rn. 3 mwN). Dies trifft für die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5) nicht zu.

Gleiches gilt hinsichtlich der dort sichergestellten Tatmittel (§ 74 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 3 StR 408/02).

 

Unterschriften

Sander, Schneider, Feilcke, Tiemann, Fritsche

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14446874

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