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BGH Beschluss vom 07.01.2020 - 3 StR 566/19

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Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 26.08.2019; Aktenzeichen 204 Js 7/19 120 KLs 19/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. August 2019 im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel (1 g Marihuana, 17 Ecstasy-Tabletten) aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Rz. 3

2. Die Einziehungsentscheidung erweist sich allerdings als rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts kann nicht auf § 33 BtMG gestützt werden. Voraussetzung der Einziehung nach dieser Vorschrift ist, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810; Beschluss vom 7. Februar 2017 – 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; BGH, Beschluss vom 3. November 2004 – 2 StR 374/04; Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347; Weber, BtMG 5. Aufl. § 33 Rn. 416). Dies trifft für die sichergestellten Betäubungsmittel jedoch nicht zu, vielmehr hatte bereits die Staatsanwaltschaft mit Abschlussverfügung vom 2. Mai 2019 die Verfolgung der Angeklagten gem. §§ 154, 154a StPO auf die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe beschränkt.”

Rz. 4

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.

Rz. 5

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Schäfer, Gericke, Wimmer, Hoch, Erbguth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13694352

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