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BGH Beschluss vom 03.11.2004 - 2 StR 374/04

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Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 25.05.2004)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Strafausspruch

  1. unter Ziffer 1 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen der Verurteilungen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und 1. Oktober 2003 gebildete Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 40 EUR daneben bestehen bleibt,
  2. unter Ziffer 2 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,
  3. dahingehend ergänzt, daß 96,1 g Haschisch eingezogen werden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr hat es eine Vorverurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November 2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Gesamtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und 1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengezogen und neben der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen lassen. Weiterhin hat es „die sichergestellten Betäubungsmittel” eingezogen und einen aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden Geldbetrag in Höhe von 660 EUR für verfallen erklärt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Urteilsformel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die mißverständliche Urteilsformel in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren hat er die sich aus den Gründen ergebende Art und Menge des sichergestellten, der Einziehung unterliegenden, Rauschgifts in den Tenor aufgenommen. Soweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der Anklage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Einziehung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 2002, 438, 439; Beschluß des Senats vom 28. Juli 2004 – 2 StR 209/04).

Die Korrektur des Urteils bedeutet keinen Erfolg des Rechtsmittels im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Otten, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558092

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