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BGH Beschluss vom 24.11.1994 - GSZ 1/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittelbeschwerde bei Verurteilung zur Auskunftserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zu Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 511 a Abs. 1 ZPO oder der Beschwer gem. § 546 Abs. 1 ZPO nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.

Dabei bleibt das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 511a, 546

 

Tenor

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 ZPO) oder der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.

Dabei bleibt das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Beklagten, eine GmbH & Co. KG und deren persönlich haftende Gesellschafterin, durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger, der – einziges – Mitglied des Beirats der Kommanditgesellschaft ist, den testierten Jahresabschluß zum 31. Dezember 1991 nebst Erläuterungen zu übersenden und ihm durch Vorlage bestimmter näher bezeichneter Geschäftsunterlagen Auskunft zu erteilen. Den Streitwert für den durch das Teilurteil erledigten Teil des Streitgegenstandes hat das Landgericht auf 100.000 DM festgesetzt. Die Beklagten haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die bei Einlegung der Berufung maßgebliche Berufungssumme von 1.200 DM nicht erreicht sei. Es hat dazu ausgeführt, die Beschwer der Beklagten habe sich an den Nachteilen zu orientieren, die für die Beklagten mit der Übersendung des Geschäftsabschlusses und der Erteilung der Auskunft verbunden seien. Den Beklagten entständen keine weitergehenden Nachteile als die mit der Übersendung und der Erteilung der Auskunft verbundenen Kosten. Dieser Aufwand sei nicht höher als mit 500 DM zu veranschlagen.

Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde möchte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes stattgeben. Er sieht sich daran gehindert durch die ständige Rechtsprechung mehrerer Zivilsenate des Bundesgerichtshofes, der das Berufungsgericht gefolgt ist. Da diese Zivilsenate an ihrer Auffassung festhalten, hat der II. Zivilsenat die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung folgender Rechtsfragen vorgelegt (Vorlagebeschluß vom 11. Juli 1994 – II ZB 13/93 – NJW-RR 1994, 1145 = LM ZPO § 511a Nr. 35 m.Anm. Lappe):

  1. Bemißt sich im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511a Abs. 1 ZPO) oder der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs?
  2. Falls die Frage zu 1 zu bejahen ist: Darf in einem solchen Fall der Wert des Beschwerdegegenstands das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung nicht unterschreiten?
  3. Sind Streitwert und Wert der Beschwer bei unverändertem Streitgegenstand

    1. entsprechend den jeweiligen subjektiven Interessen des Klägers oder Rechtsmittelführers und damit gegebenenfalls für die einzelnen Instanzen unterschiedlich oder
    2. unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache für beide Parteien für alle Rechtszüge einheitlich zu bemessen?

II. 1. Die erste und zweite Vorlagefrage sind zulässig. Der II. Zivilsenat führt aus, er messe beiden Vorlagefragen grundsätzliche Bedeutung bei und möchte deshalb gemäß § 132 Abs. 4 GVG die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen herbeiführen. Indessen ist die Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG (Divergenzvorlage) vorgreiflich, wenn – wie hier – der vorlegende Senat von der Rechtsprechung eines anderen Senats abweichen will (vgl. Kissel, GVG 2. Aufl. § 132 Rdn. 30; KK-Salger, StPO und GVG 3. Aufl. § 132 GVG Rdn. 16; Schäfer/Harms in Löwe-Rosenberg, StPO und GVG 24. Aufl. GVG § 132 Rdn. 38). In diesem Fall schreibt § 132 Abs. 3 GVG eine Anfrage bei dem anderen Senat vor, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalten will. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung kann nicht durch eine Vorlage wegen Grundsätzlichkeit nach § 132 Abs. 4 GVG ersetzt werden. Der vorlegende Senat hat das Anfrageverfahren zu den beiden ersten Rechtsfragen aber durchgeführt. Daraus wie auch aus dem Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ist zu entnehmen, daß der II. Zivilsenat die Fragen auch wegen Divergenz dem Großen Senat für Zivilsachen vorlegen will.

2. Der Große Senat bejaht die erste Vorlagefrage.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt der Wert des Beschwerdegegenstandes vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert. Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Bewertung außer Betracht (Urteil vom 20. Juni 1991 – I ZR 13/90 – BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 17; Beschluß vom 10. Juni 1991 – II ZR 66/91 – BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 11; Urteil vom 14. Juni 1993 – III ZR 48/92 – BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 21; Urteil vom 11. Dezember 1991 – IV ZR 49/91 BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 16; Urteil vom 10. Februar 1994 – VII ZR 77/93 – BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 24; Urteil vom 27. November 1991 – VIII ZR 37/91 BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 19 und § 3 Rechtsmittelinteresse 13; Beschluß vom 8. Oktober 1991 – XI ZB 5/91 BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 20; Beschluß vom 24. März 1993 – XII ZB 6/93 – BGHR ZPO § 3 – Rechtsmittelinteresse 21 und die im Vorlagebeschluß aaO angeführten weiteren Nachweise; a.A. Kammergericht NJW-RR 1988, 1214 f., OLG Saarbrücken JB 1985, 1238; zum Schrifttum vgl. die Hinweise im Vorlagebeschluß aaO).

Der vorlegende Senat ist der Auffassung, das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, sei nicht geringer zu bewerten als das Interesse des Klägers, die Auskunft zu erhalten. Ausgangspunkt und Kern der dieser Auffassung zugrundeliegenden Erwägungen ist, daß auch für den Beklagten das Interesse im Vordergrund stehe, dem Kläger für die Auskunftserteilung die Rechtsverfolgung des Hauptanspruchs nicht zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen. Da die Auskunft keinen Selbstzweck, sondern im Hinblick auf die Hauptleistung nur dienende Funktion habe, korrespondierten die beiderseitigen Interessen bei der Auskunftsklage wie bei der späteren Klage auf die Hauptleistung. Genau entsprechend der Strecke, um die der Kläger auf seinem Weg zur Verwirklichung des angestrebten Ziels mit Hilfe der Auskunft vorankomme, werde objektiv die Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte die Hauptleistung erbringen müsse, erhöht und damit dessen Position geschwächt.

b) Für die bisherige ständige Rechtsprechung sprechen gewichtige Gründe.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes, § 511a Abs. 1 ZPO, hat das Gericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen, wenn wie bei der Auskunftsklage die §§ 4 bis 9 nicht eingreifen. Der Beschwerdegegenstand der Berufung wird durch den Berufungsantrag, § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, im Rahmen der Beschwer bestimmt (vgl. MünchKomm ZPO – Lappe § 3 Rdn. 9). Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1973 – V ZR 179/72 – NJW 1973, 654; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl. § 95). Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluß der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (vgl. Hillach/Rohs aaO S. 98). Daraus folgt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes – auch bei unverändertem Streitgegenstand – niedriger, gegebenenfalls aber auch höher sein kann als der für den Kläger nach seinem Antrag im ersten Rechtszug festgesetzte Wert (vgl. als Beispiele für einen höheren Beschwerdewert BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 – V ZR 168/92 – NJW 1994, 735 und Beschluß vom 22. Februar 1990 – III ZR 1/90 – BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 13).

Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, daß mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll (vgl. Lappe aaO § 3 Rdn. 51). Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch läßt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 31. März 1993 – XII ZR 67/92 – FamRZ 1993, 1189 m.w.N.). Damit orientiert sich die Wertfestsetzung am unmittelbaren Gegenstand der Auskunftsklage, nicht an anderen, über diesen Gegenstand hinausgehenden Interessen.

Demgegenüber ist Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Beklagten das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahin gehender Antrag Erfolg, erspart er die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewertes. Das etwa daneben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus. Es hat deshalb bei der Festsetzung des Beschwerdewertes außer Betracht zu bleiben.

Das Ergebnis eines verschieden hohen Beschwerdewertes bei Kläger und Beklagtem verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (vgl. BVerfGE 65, 76, 91) oder das auch im Zivilprozeß geltende Gebot der prozessualen Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 74, 78, 92, 95) vor. Dem Beklagten wird freilich häufiger der Zugang zur Rechtsmittelinstanz versagt sein, weil der Betrag des mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwandes die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, während der unterlegene Kläger wegen des höheren Beschwerdewertes ein Rechtsmittel einlegen kann. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, daß dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt. Da der Kläger mit der Auskunftsklage sich die Kenntnis über einen Teil des Anspruchsgrundes für den Hauptanspruch verschaffen will, bedeutet ein den Auskunftsanspruch rechtskräftig abweisendes Urteil, daß die Durchsetzung seines Hauptanspruchs aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt ist. Dagegen hat der im Auskunftsverfahren unterlegene Beklagte weiterhin Gelegenheit, sich gegen den Hauptanspruch zu wehren. Er kann im Verfahren über den Hauptanspruch sein Interesse, diesen abzuwehren, in vollem Umfang geltend machen. Wegen dieses Unterschieds, das Angriffs- und das Abwehrinteresse geltend machen zu können, hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei auf den Auskunftsanspruch angewiesen, während der Beklagte sich gegen den Hauptanspruch weiterhin wehren könne. Durch die Verurteilung zur Auskunft erwachse der Grund des Hauptanspruchs nicht in Rechtskraft (Urteil vom 19. Oktober 1993 – XI ZR 73/93 BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 26 m.w.N.).

d) Mit Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64, 66) hat der Große Senat für Zivilsachen entschieden, daß bei einer im Laufe der Zeit gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund treten und im allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung verlangen. Ein Abgehen von der Kontinuität der Rechtsprechung könne nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprächen.

Eine solche gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hier vor. Das hat der vorlegende Senat auch dargelegt. Den Gründen, die gegen die gefestigte Rechtsprechung angeführt werden können, kommt auch in ihrer Gesamtheit jedenfalls kein solches Gewicht zu, daß sie eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen.

e) An der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, ist auch im Ergebnis sachgerecht. Das Bedürfnis, dem zur Auskunft verurteilten Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, den Rechtsstreit über zwei oder drei Instanzen zu führen, ist gemindert angesichts des Umstandes, daß er die Möglichkeit behält, über die Frage, ob er zur Hauptleistung verpflichtet ist, das anschließende Verfahren zur Hauptsache mit zwei oder gegebenenfalls drei Instanzen durchzuführen. Auf der anderen Seite bedeutet die Durchführung des Auskunftsprozesses über zwei oder drei Instanzen jedenfalls in der Regel eine Verzögerung für die Entscheidung der Hauptsache.

Sollte der Beklagte im Einzelfall ein Interesse an der Geheimhaltung haben, das über sein Interesse hinausgeht, durch Nichterteilung der Auskunft die Durchsetzung des möglicherweise bestehenden Hauptanspruchs zu erschweren oder zu verzögern, so kann und muß dem dadurch Rechnung getragen werden, daß dieses Geheimhaltungsbedürfnis zusätzlich bewertet wird. Das ist schon bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1988 – IVb ZB 205/87 – NJW-RR 1988, 693; Urteil vom 30. November 1983 – VIII ZR 243/82 – WM 1984, 180).

3. Die zweite Vorlagefrage verneint der Große Senat.

Bei der Bemessung des Beschwerdewertes in Verfahren zur Erteilung der Auskunft, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bleibt das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht.

a) Mit Beschluß vom 10. März 1994 (IX ZB 20/94 – NJW 1994, 1740 = VersR 1994, 1005 = MDR 1994, 518) hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, daß in den Fällen, in denen zur Hauptsache eine den Beklagten beschwerende Sachentscheidung ergeht, die eine ihn wirtschaftlich belastende Kostenentscheidung nach sich zieht, die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die Grenze des Kosteninteresses nicht unterschreiten dürfe. Der IX. Zivilsenat hat dies nicht weiter begründet. Er hat auf den Beschluß des XII. Zivilsenats vom 15. Januar 1992 (XII ZB 135/91 – BGHR ZPO § 3 – Rechtsmittelinteresse 15 und 17 = NJW 1992, 1513) verwiesen. Dieser Entscheidung lag ein anderer, mit der Auskunftsklage nicht vergleichbarer Fall zugrunde.

b) Der vorlegende Senat stimmt der Auffassung des IX. Zivilsenats nicht zu. Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Auffassung des XI. Zivilsenats, der mit Beschluß vom 23. Januar 1990 (XI ZB 6/89 – unveröffentlicht) bei einer Auskunftsklage entschieden hat, die Kosten des Rechtsstreits müßten bei der Bemessung des Beschwerdewertes unberücksichtigt bleiben.

Dem tritt der Große Senat bei. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, von dem allein und gerade bei Auskunftsklagen abzuweichen keine Veranlassung besteht, daß Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. auch § 4 ZPO).

III. Zur ersten Vorlagefrage ist ausgeführt, für die Bemessung des Beschwerdewertes sei das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend (unter II 2 b). Damit ist die dritte Vorlagefrage teilweise mitbeantwortet. Soweit sie darüber hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil diese Rechtsfrage insoweit für die Entscheidung des vorlegenden Senats nicht erheblich ist (vgl. Kissel aaO, § 138 Rdn. 3).

 

Fundstellen

Haufe-Index 609940

BGHZ, 85

BB 1995, 331

NJW 1995, 664

EuGRZ 1995, 92

GRUR 1995, 701

ZIP 1995, 506

JZ 1995, 681

GmbHR 1995, 301

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